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Amtsblatt der Gemeinde Unstruttal
Ausgabe 7/2025
Gemeinde Unstruttal
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Öffentliche Bekanntmachungen

Ehrenordnung der Gemeinde Unstruttal

zur Ehrung von Persönlichkeiten und Vereine

Aufgrund der §§ 11 und 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277) beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Unstruttal in der Sitzung am 19. Mai 2025 die nachfolgende Ehrenordnung der Gemeinde Unstruttal:

§ 1

Allgemeines

Persönlichkeiten und Vereine, die sich um die Gemeinde Unstruttal und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können entsprechend dieser Ehrenordnung geehrt werden. Die Ehrung soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Verdiensten des jeweils zu Ehrenden stehen.

§ 2

Ehrenbürgerrecht

(1) Die Ernennung zum Ehrenbürger ist die höchste Ehrung, die die Gemeinde Unstruttal aussprechen kann.

(2) Persönlichkeiten, die sich um die Gemeinde Unstruttal durch außergewöhnliche Leistungen oder in ganz besonderer Weise von insgesamt mindestens 20 Jahren um das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zum Ehrenbürger ernannt werden.

(3) Die Ernennung zum Ehrenbürger erfolgt durch den Bürgermeister.

Die Entscheidung über die Ernennung zum Ehrenbürger trifft gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 6 ThürKO auf Vorschlag des Hauptausschusses der Gemeinderat der Gemeinde Unstruttal.

(4) Die Ernennung kann vom Bürgermeister oder von einer Fraktion des Gemeindesrates schriftlich beantragt werden. Die Anträge sind zu begründen und die Verdienste eingehend darzustellen.

(5) Für die Ernennung ist eine entsprechende Urkunde anzufertigen und vom Bürgermeister zu unterzeichnen.

(6) Die Urkunde ist in einer Sitzung des Gemeinderates oder in anderweitiger würdiger Form durch den Bürgermeister zu überreichen.

(7) Rechte und Pflichten werden durch die Ernennung zum Ehrenbürger weder begründet noch aufgehoben.

(8) Die Ernennung zum Ehrenbürger kann wegen unwürdigem Verhaltens des Geehrten, entsprechend durch Beschluss vom Gemeinderat, widerrufen werden.

§ 3

Ehrenbezeichnung

(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Gemeinde und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.

(2) Personen, die als Mitglieder des Gemeinderates, Ehrenbeamte, hauptamtliche

Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

-

Bürgermeister = Ehrenbürgermeister,

-

Beigeordneter = Ehrenbeigeordneter,

-

Mitglied des Ortsteilrates = Ehrenmitglied des Ortsteilrates,

-

Ortsteilbürgermeister = Ehrenortsteilbürgermeister,

-

Gemeinderatsmitglied = Ehrengemeinderatsmitglied,

-

sonstige Ehrenbeamte = eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-".

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten/ Funktion richten.

(3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Gemeinde beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Gemeinderat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.

(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Gemeinderates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.

(5) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen.

§ 4

Anerkennung besonderer Leistungen

(1) Zur öffentlichen Anerkennung von Verdiensten in der Gemeinde Unstruttal können Urkunden und Ehrengeschenke gewährt werden, hierrüber entscheidet der Bürgermeister.

Außerdem können in den Bereichen

  • der Kultur, Kunst und des Sports,
  • der Politik,
  • der Bildung und Wissenschaft,
  • der Wirtschafts- und Gemeindeentwicklung,
  • des gemeindlichen Engagements,
  • des kirchlichen Lebens,
  • des sozialen Engagements und Ehren- und Ordensträger
  • des Gemeinwohls oder
  • des Feuerwehrwesens

Ehrennadeln oder Ehrenplaketten gewährt werden.

a)

Dabei gilt die Ehrennadel in Bronze als Erstauszeichnung, die Ehrennadel in Silber als Zweitauszeichnung und die Ehrennadel in Gold als Dritt- und Höchstauszeichnung als Anerkennung besonderer Leistungen. Diese Auszeichnung kann an einen Bürger, ehrenamtliche Mitarbeiter und Vereinsmitglieder, die für einen Verein in der Gemeinde Unstruttal tätig waren (Trainer, Vereinsvorstandsmitglieder, Mitglieder, etc.) verliehen werden. Die Ehrennadel in Bronze kann frühstens nach 5 Jahren aktiver Dienste, die Ehrennadel in Silber nach 10 Jahren aktiver Dienste und die Goldene Ehrennadel nach 15 Jahren aktiver Dienste verliehen werden.

b)

Dabei gelten die Ehrenplaketten als Anerkennung besonderer Leistungen. Diese Auszeichnungen können an Vereine der Gemeinde Unstruttal verliehen werden. Für die Ehrenplakette in Bronze ist mindestens ein Gewinn eines Wettbewerbes (Pokal, Turnier, o.ä.) erforderlich. Für die Ehrenplakette in Silber ist mindestens der Gewinn eines auf Landkreisebene durchgeführten Wettbewerbs erforderlich. Für die Ehrenplakette in Gold ist mindestens der Gewinn eines auf Landesebene durchgeführten Wettbewerbs erforderlich. Plaketten können mehrfach vergeben werden.

(2) Über die Anerkennung besonderer Leistungen entscheidet der Bürgermeisters auf Antrag einer Fraktion, eines Gemeinderatsmitgliedes, eines Vereines oder einer Einzelperson. Die schriftlichen Anträge sind zu begründen und die Verdienste eingehend darzustellen.

(3) Die Anerkennung besonderer Leistungen kann wegen unwürdigem Verhaltens des/der Geehrten, durch den Bürgermeister, widerrufen werden.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Diese Ehrenordnung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ehrenordnung der Gemeinde Unstruttal vom 03.02.2004 außer Kraft.

Unstruttal, 18.07.2025

Hartung  —  (Siegel)

Bürgermeister Gemeinde Unstruttal