Gemeinde Unstruttal
Unstrut-Hainich-Kreis I
Wahlkreis 8
1.
Am 01. September 2024 findet die Wahl zum 8. Thüringer Landtag statt.
Die Wahl dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr
2.
Die Gemeinde ist in folgende allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:
| Wahlbezirk Nr. | Abgrenzung des Wahlbezirks | Lage des Wahlraums (Straße, Hausnummer, Zimmer) | barrierefrei ja/nein |
| 01 | OT Ammern | Herrenstraße 27, Kulturhaus/Saal | ja |
| 02 | OT Dachrieden | Zur Hauptstraße 10b, FFW-Schulungsraum | nein |
| 03 | OT Dörna | Tippenmarkt 4, Dorfgemeinschaftshaus | nein |
| 04 | OT Eigenrode | Hüpstedter Straße 11, Dorfgemeinschaftshaus | nein |
| 05 | OT Horsmar | Beberstedter Straße 1, Gemeindeschenke | nein |
| 06 | OT Kaisershagen | Zur Vorstadt 82a, FFW-Schulungsraum | ja |
| 07 | OT Kleinkeula, OT Sollstedt, OT Zaunröden | Hagelstraße 24, OT Kleinkeula, Dorfgemeinschaft | ja |
| 08 | OT Lengefeld | Angerplatz 6, Dorfgemeinschaftshaus | nein |
| 09 | OT Menteroda | Holzstraße 1, Gemeindeschenke | ja |
| 10 | OT Reiser | Schröteroder Weg 2, FFW-Schulungsraum | nein |
| 11 | OT Urbach | Zum Urtal 15, Klubraum Gemeindeschenke | nein |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum 11.08.2024 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Der Briefwahlbezirk tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr in der Gemeindeverwaltung Unstruttal, Konferenzraum, Herrenstraße 43, 99996 Unstruttal OT Ammern zusammen.
3.
Jeder Wahlberechtigte kann nur in einem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums den Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
| a) | für die Wahl im Wahlkreis die Namen der Bewerber der zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Wahlkreisvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, |
| b) | für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. |
Der Wähler gibt
| seine Wahlkreisstimme in der Weise ab, |
| dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, |
| und seine Landesstimme in der Weise ab, |
| dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. |
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
4.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5.
Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
| a) | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises |
| oder |
| b) | durch Briefwahl teilnehmen. |
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6.
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 15 Abs. 4 des Thüringer Landeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Unstruttal, 16.08.2024
Hartung
Bürgermeister