Die Grundsteuer für das Jahr 2023 wird laut § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. S. 965) in der jeweils aktuellen Fassung durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Die Grundsteuerhebesätze bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert. Sie betragen
für die Ortschaft Artern:
| - | für land- und forstwirtschaftliche Flächen (A) | — 400 v.H. |
| - | für die Grundstücke (B) | 422 v.H. |
für die Ortschaft Heygendorf:
| - | für land- und forstwirtschaftliche Flächen (A) | — 400 v.H. |
| - | für die Grundstücke (B) | 422 v.H. |
für die Ortschaft Schönfeld:
| - | für land- und forstwirtschaftliche Flächen (A) | — 400 v.H. |
| - | für die Grundstücke (B) | 422 v.H. |
für die Ortschaft Voigtstedt:
| - | für land- und forstwirtschaftliche Flächen (A) | — 400 v.H. |
| - | für die Grundstücke (B) | 422 v.H. |
Diese Regelung gilt entsprechend auch für die gemäß aktueller Satzung festgesetzten Hundesteuern in der jeweiligen Ortschaft.
Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden Änderungsbescheide erteilt.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die für die Veranlagung notwendigen Unterlagen können bei der Stadtverwaltung Artern, Brauereistraße 3 in 06556 Artern - Zimmer 1.03 - während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden. Die Beträge werden zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des Jahres fällig.
Bei Jahreszahlern wird der Gesamtbetrag zum 01.07. fällig.
Falls Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden die Beträge zu den oben genannten Fälligkeiten abgebucht. Alle Steuerzahler, die bisher am Bankeinzugsverfahren nicht teilnehmen, werden aufgefordert, spätestens bis zu jenen Zeitpunkten die fälligen Zahlungen zu entrichten, um Mahngebühren und Säumniszuschläge zu vermeiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Artern, Postfach 1129, 06551 Artern oder Brauereistraße 3, 06556 Artern zu erheben.
Bitte beachten Sie: Die Einlegung des Einspruchs ändert nichts an der fristgerechten Zahlungspflicht.
Artern, den 06.01.2023
Blümel
Bürgermeister
Bitte erteilen Sie uns eine Einzugsermächtigung oder überweisen Sie die Beträge rechtzeitig auf folgendes Konto:
Kyffhäusersparkasse
| IBAN: | DE92 8205 5000 3400 0064 31 |
| BIC: | HELADEF1KYF |