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Amtsblatt der Stadt Artern und Gemeinden
Ausgabe 10/2023
Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinden
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Satzungsbekanntmachung

Der nachfolgend bekannt gemachten Satzung der Gemeinde Mönchpfiffel-Nikolausrieth über die Freiwillige Feuerwehr und den Wasserwehrdienst wurde mit Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde, Landratsamt Kyffhäuserkreis, vom 15.09.2023 der Eingang bestätigt und eine sofortige Bekanntmachung gem. § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO ist zugelassen. Die Bekanntmachung erfolgt im „Amtsblatt der Stadt Artern und den Gemeinden Borxleben, Gehofen, Kalbsrieth, Mönchpfiffel-Nikolausrieth und Reinsdorf“, Ausgabe 10 vom 20.10.2023

Mönchpfiffel-Nikolausrieth, den 25.09.2023

Schlegel

Bürgermeister

Satzung der Gemeinde Mönchpfiffel-Nikolausrieth

über die Freiwillige Feuerwehr und den Wasserwehrdienst

Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und des § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) in der Fassung vom 05. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 559) und § 55 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74) geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 285) hat der Gemeinderat der Gemeinde Mönchpfiffel-Nikolausrieth in seiner Sitzung am 04.09.2023 folgende Satzung beschlossen:

Teil I - Feuerwehr

§ 1

Organisation, Bezeichnung

(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Mönchpfiffel-Nikolausrieth ist als öffentliche Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 ThürBKG) eine rechtlich unselbständige gemeindliche Einrichtung (§ 10 Abs. 3 ThürBKG). Sie führt die Bezeichnung:

„Freiwillige Feuerwehr Mönchpfiffel-Nikolausrieth“

(2) Sie ist eigenständige Feuerwehr unter der Gesamtleitung des Ortsbrandmeisters.

§ 2

Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfasst den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 9 ThürBKG und die Sicherheitswache (§ 22 ThürBKG).

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Gemeinde Mönchpfiffel-Nikolausrieth die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

§ 3

Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Mönchpfiffel-Nikolausrieth gliedert sich in folgende Abteilungen:

1.

Einsatzabteilung,

2.

Alters- und Ehrenabteilung,

3.

Jugendabteilung,

§ 4

Persönliche Ausrüstung,

Anzeigepflichten bei Schäden

(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.

(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Ortsbrandmeister unverzüglich anzuzeigen

-

im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,

-

Verluste der oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung.

Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, ist die Anzeige an die Gemeindeverwaltung weiterzuleiten.

§ 5

Aufnahme in die Einsatzabteilung

der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater).

(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Mönchpfiffel-Nikolausrieth haben oder regelmäßig für Ausbildung und Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr Mönchpfiffel-Nikolausrieth zur Verfügung stehen. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde Mönchpfiffel-Nikolausrieth nach § 3 ThürBKG erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, sofern die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit jährlich durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 1 ThürBKG).

(3) Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr Mönchpfiffel-Nikolausrieth sollten ihren Wohnsitz in der Gemeinde Mönchpfiffel-Nikolausrieth haben.

(4) Feuerwehrangehörige können mit Zustimmung des Ortsbrandmeisters gleichzeitig aktives Mitglied einer anderen Feuerwehr sein. (§ 10 Abs. 4 Satz 3 ThürBKG)

(5) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr bzw. die Übernahme von der Jugendfeuerwehr in die Einsatzabteilung ist schriftlich beim Ortsbrandmeister zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters vorzulegen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Bürgermeister auf Vorschlag des Ortsbrandmeisters.

(6) Bei Zweifeln über die geistige und körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden (§ 13 Abs. 4 ThürBKG). Im Falle einer Ablehnung teilt dies die Gemeinde Mönchpfiffel-Nikolausrieth dem Bewerber schriftlich mit.

(7) Die Aufnahme in die Freiwillige Mönchpfiffel-Nikolausrieth erfolgt auf Vorschlag des Ortsbrandmeisters durch den Bürgermeister. Der Bürgermeister verpflichtet die Feuerwehrangehörigen unter Überreichung des Feuerwehrausweises und der Satzung der Gemeinde Mönchpfiffel-Nikolausrieth über die Freiwillige Feuerwehr und den Wasserwehrdienst sowie durch Handschlag zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 13 Absatz 3 ThürBKG).

(8) Der neuaufgenommene Bewerber wird als Feuerwehrmannanwärter zunächst auf eine Probezeit von einem Jahr verpflichtet. Hat der Anwärter die Probezeit nicht erfolgreich absolviert, so erfolgt auf Beschluss des jeweiligen Feuerwehrausschusses der Ausschluss mittels schriftlicher Mitteilung durch den Bürgermeister. Im Übrigen gelten für den Anwärter alle Rechte und Pflichten eines Feuerwehrmannes, soweit sich aus dieser Satzung oder anderen gesetzlichen Grundlagen nichts anderes ergibt.

§ 6

Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung

(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit

a)

der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw.

b)

in den Fällen des § 13 Absatz 1 S. 2 ThBKG

spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres

c)

dem Austritt,

d)

dem Ausschluss

f)

dem Tod.

(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Ortsbrandmeister erklärt werden.

(3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Ortsbrandmeisters entpflichten (§ 13 Abs. 5 ThürBKG).

(4) Wichtige Gründe für eine Entpflichtung im Sinne des Absatzes 3 sind insbesondere:

a)

mehrfaches, unentschuldigtes Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung und bei angesetzten Übungen

b)

gesundheitliche und geistige Nichteignung

c)

grobe Verletzung der Dienstpflichten

d)

strafbare Handlungen

e)

grobe Verstöße gegen die Kameradschaft

f)

grobe Gefährdung der Disziplin in der Wehr.

(5) Beim Ausscheiden sowie einer Entpflichtung aus der Freiwilligen Feuerwehr sind die erhaltenen Ausrüstungsgegenstände sowie der Feuerwehrausweis innerhalb von 14 Tagen bei dem Ortsbrandmeister abzugeben. Sollte die Abgabe nicht satzungsgemäß erfolgen, werden durch die Gemeinde Mönchpfiffel-Nikolausrieth die Ausrüstungsgegenstände kostenpflichtig eingezogen.

§ 7

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung

(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung wählen aus ihrer Mitte den Ortsbrandmeister, dessen Stellvertreter sowie die Mitglieder des Feuerwehrausschusses.

(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Ortsbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen.

Sie haben insbesondere

a)

die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Ortsbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,

b)

bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,

c)

am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen,

d)

das Ansehen der Freiwilligen Feuerwehr Mönchpfiffel-Nikolausrieth in der Öffentlichkeit nicht zu schädigen,

e)

sich gegenüber allen Feuerwehrangehörigen kameradschaftlich und anständig zu verhalten,

f)

Veränderungen des Gesundheitszustandes, die die Eignung für den Dienst in Frage stellen könnte, unverzüglich zu melden,

g)

auf Anordnung der Gemeinde Mönchpfiffel-Nikolausrieth sich ärztlicher Untersuchungen bezüglich der Tauglichkeit zu unterziehen.

(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Truppmann Teil 2) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.

(4) Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.

(5) Für Tätigkeiten und Fahrten mit Feuerwehrfahrzeugen im Feuerwehrdienst außerhalb des Landkreises Kyffhäuser gilt § 5 Abs. 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFWEntschVO). Entsprechende Dienstreiseaufträge erteilt die Gemeinde Mönchpfiffel- Nikolausrieth und müssen rechtzeitig beim Ortsbrandmeister beantragt werden. Bei Dienstfahrten innerhalb des Landkreises Kyffhäuser entscheidet der Ortsbrandmeister.

§ 8

Ordnungsmaßnahmen

Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Ortsbrandmeister im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm:

a)

eine Ermahnung,

b)

einen mündlichen Verweis aussprechen.

Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

§ 9

Alters- und Ehrenabteilung

(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Erreichens der Altersgrenzen gem. § 5 Abs. 2, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.

(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet

a)

durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Ortsbrandmeister erklärt werden muss,

b)

durch Ausschluss (§ 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend).

(3) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung wählen und stellen ein Mitglied als Beisitzer

des Feuerwehrausschusses.

§ 10

Jugendabteilung

(1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Mönchpfiffel-Nikolausrieth führt den Namen

„Jugendfeuerwehr Mönchpfiffel-Nikolausrieth“

(2) Die Jugendfeuerwehr der Gemeinde Mönchpfiffel-Nikolausrieth ist der freiwillige Zusammenschluss von Kindern und Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis - in der Regel - zum vollendeten 16. Lebensjahr. Sie gestalten ihr Jugendleben als selbstständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach ihrer eigenen Jugendordnung.

(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Mönchpfiffel-Nikolausrieth untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und Betreuung durch den Ortsbrandmeister.

(4) Zur Unterstützung des Ortsbrandmeisters wird ein Jugendfeuerwehrwart eingesetzt.

(5) Der Jugendfeuerwehrwart muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein und soll den Gruppenführerlehrgang an der Landesfeuerwehrschule mit Erfolg abgelegt haben sowie einen Lehrgang an einer Jugendbildungsstätte besucht haben. Der Gruppenführerlehrgang kann in einem Zeitraum von zwei Jahren nachgeholt werden.

(6) Der Jugendfeuerwehrwart wird nach Anhörung der Mitglieder der Jugendfeuerwehr und des Feuerwehrausschusses durch den Ortsbrandmeister bestellt.

§ 11

Ortsbrandmeister/stellvertretender Ortsbrandmeister

(1) Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde ist der Ortsbrandmeister.

(2) Der Ortsbrandmeister wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(3) Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich Jahreshauptversammlung (§ 13) der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Mönchpfiffel-Nikolausrieth statt.

(4) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Mönchpfiffel-Nikolausrieth angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt. Die Aufsichtsbehörde kann nach § 15 Abs. 2 ThürBKG Ausnahmen zulassen.

(5) Der Ortsbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Mönchpfiffel-Nikolausrieth ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Mönchpfiffel-Nikolausrieth und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehr zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Ortsbrandmeister und der Feuerwehrausschuss zu unterstützen.

(6) Der stellvertretende Ortsbrandmeister hat den Ortsbrandmeister bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Ortsbrandmeister gewählt wird. Andernfalls hat der Bürgermeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilungen einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Ortsbrandmeisters stattfinden kann. Der stellvertretende Ortsbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Mönchpfiffel-Nikolausrieth ernannt.

§ 12

Feuerwehrausschuss

(1) Zur Unterstützung und Beratung des Ortsbrandmeisters bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Mönchpfiffel-Nikolausrieth ein Feuerwehrausschuss gebildet.

(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Ortsbrandmeister als Vorsitzenden, seinen Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Jugendfeuerwehrwart, dem Beisitzer der Einsatzabteilung und dem Beisitzer der Alters- und Ehrenabteilung.

(3) Die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrausschusses erfolgt in einer Jahreshaupt-versammlung auf die Dauer von 5 Jahren. Wahlberechtigt sind die Angehörigen der Einsatzabteilungen. Die Alters- und Ehrenabteilung wählt aus ihren Reihen ihren Beisitzer für den Feuerwehrausschuss.

(4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen.

(5) Der Ortsbrandmeister, sofern er nicht nach Absatz 2 den Vorsitz führt, und sein Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekannt zu geben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 13

Jahreshauptversammlung

(1) Unter dem Vorsitz des Ortsbrandmeisters findet jährlich eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr statt.

(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Ortsbrandmeister einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(3) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehran-gehörigen und dem Bürgermeister mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben.

(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatz-abteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzbeteiligung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshaupt-versammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

§ 14

Wahl des Ortsbrandmeisters,

des stellvertretenden Stadtbrandmeisters

und zu wählende Mitglieder des Feuerwehrausschusses

(1) Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.

(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 13 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.

(3) Der Ortsbrandmeister, sein Stellvertreter und der Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung für den Feuerwehrausschuss werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.

Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitgliedern des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl durchgeführt. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.

(4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Absatz 3 Satz 1) kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten mehrheitlich zustimmen, durch Handzeichen gewählt werden.

(5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Ortsbrandmeisters und seines Stellvertreters ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister vorzulegen.

Teil II - Wasserwehrdienst

§ 15

Wasserwehrdienst

(1) Die Gemeinde Mönchpfiffel-Nikolausrieth richtet einen Wasserwehrdienst nach § 55 ThürWG ein. Die Aufgabe des Wasserwehrdienstes wird durch die Feuerwehr wahrgenommen. Der Wasserwehrdienst umfasst die Schaffung der erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen zur Abwehr von Wassergefahren durch Überschwemmungen oder andere Ereignisse im Gemeindegebiet, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.

(2) Maßnahmen des Wasserwehrdienstes sind geboten, wenn eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind.

§ 16

Aufgaben des Wasserwehrdienstes

(1) Die Gemeinde Mönchpfiffel-Nikolausrieth trifft zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wasserwehrdienst die erforderlichen Maßnahmen.

(2) Sie hält die Ausrüstung der Einsatzkräfte sowie die technische Ausstattung zur Gefahrenabwehr bereit. Der Gemeinde Mönchpfiffel-Nikolausrieth obliegt die Aus- und Weiterbildung der Kräfte des Wasserwehrdienstes.

(3) Zur Abwehr von Wassergefahren obliegen dem gemeindlichen Wasserwehrdienst folgende Aufgaben:

a)

Über die Warnhinweise und Wasserstandsmeldungen des Landes hinausgehende Beobachtung der örtlichen Wasserstandentwicklung und Eisführung sowie Beurteilung dieser im Hinblick auf die Bedrohung der Bevölkerung, deren Hab und Gut, der Gewerbeflächen und der Verkehrswege,

b)

Warnung betroffener Personen (z. B. Bevölkerung, Gewerbebetriebe, Industrie) bei Überschwemmungsgefahren,

c)

Kontrolle der Situation an wasserwirtschaftlichen Anlagen,

d)

Beobachtung gefährdeter Objekte,

e)

bei Verschärfung: Einrichtung von Wachdiensten,

f)

Bekämpfung bestehender Auswirkungen von Wassergefahren durch Überschwemmungen,

g)

Sicherung von Schadstellen an gefährdeten Objekten,

h)

Übungen der Alarmierungswege und der Abwehrmaßnahmen zur praktischen Überprüfung der Alarm- und Einsatzplanungen,

i)

Anleitung zur Selbsthilfe der Bevölkerung.

(4) Die Gemeinde Mönchpfiffel-Nikolausrieth stellt einen Organisationsplan der Kräfte des Wasserwehrdienstes auf, der mindestens folgende Angaben enthält:

a)

die Beschreibung und Bezeichnung der Deich- und Flussabschnitte sowie der Anlagen an den Gewässern,

b)

die Beschreibung und Bezeichnung der gefährdeten Infrastruktur im innerörtlichen Bereich gemäß den bisherigen Ereignissen und der vorliegenden Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten,

c)

den Leiter des Einsatzes, seinen Stellvertreter und die vorgeplanten Kräfte sowie deren Erreichbarkeit,

d)

die Art der Alarmierung,

e)

den Sammlungsort,

f)

die Ablösung und Versorgung,

g)

die Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel,

h)

das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel,

i)

die Art und Weise der Nachrichtenübermittlung.

(5) Für die Alarmierung und den Einsatz des Wasserwehrdienstes stellt die Gemeinde Mönchpfiffel-Nikolausrieth auf der Grundlage des Organisationsplanes der Kräfte des Wasserwehrdienstes einen Hochwasseralarm- und Einsatzplan auf, der mindestens folgende Angaben enthält:

a)

die örtliche Gefährdung und die Gefahrenbereiche,

b)

den Beginn und die Art der Gefährdung (Bezugspegel),

c)

die einzuleitenden Maßnahmen,

d)

die erforderlichen Kräfte und Mittel,

e)

die zu alarmierenden Personen und die Sammlungsorte.

Die Gemeinde Mönchpfiffel-Nikolausrieth schreibt den Hochwasseralarm- und Einsatzplan mindestens alle drei Jahre oder aus konkretem Anlass fort. Die Fortschreibung ist dem betreffenden Personenkreis bekannt zu geben.

§ 18

Zuständigkeit für den Wasserwehrdienst

Zur Abwehr von Wassergefahren im Gemeindegebiet ist der Bürgermeister als Leiter des Wasserwehrdienstes zuständig. Er ruft den Einsatzfall für den Wasserwehrdienst aus. Er kann die Leitung des Einsatzes auf einen persönlich und fachlich geeigneten Dritten (in der Regel dem Ortsbrandmeister) übertragen. Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Gemeinde am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen des Bürgermeisters die Maßnahmen des Wasserwehrdienstes am Einsatzort. Der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Entscheidungen über die Einsatzmaßnahmen am Gefahren- oder Einsatzort. Über eingeleitete Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung sind die zuständigen Stellen zu informieren.

§ 19

Beteiligte am Wasserwehrdienst

(1) Der Leiter des Wasserwehrdienstes kann in den Wasserwehrdienst regulär aufnehmen:

a)

die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung,

b)

die Bewohner der Gemeinde Mönchpfiffel-Nikolausrieth ab dem 18. Lebensjahr unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (§ 55 Satz 3 ThürWG).

Der Bürgermeister entscheidet über den Antrag auf Aufnahme in den Wasserwehrdienst. Die Aufgenommenen bilden zusammen mit der Feuerwehr den regulären Wasserwehrdienst.

(2) Personen, die im Hochwasserfall aufgefordert oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, gehören für die Dauer des Einsatzes dem Wasserwehrdienst temporär an.

(3) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden oder nach Abs. 2 aufgefordert oder freiwillig Hilfe leisten, werden hierbei im Auftrag der Gemeinde tätig. Sie unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Dienstes der Weisungsbefugnis des Leiters des Einsatzes oder einer von ihm beauftragten Person.

(4) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden, nehmen, soweit erforderlich, an Schulungen des Landes und der Kommunen sowie an Übungen teil.

§ 20

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 4 ThürKO), wer die Hilfeleistung verweigert außer, wer durch sie eine erhebliche Gefahr befürchten oder andere, höherrangige Pflichten verletzen müsste.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 Abs. 1 Satz 5 ThürKO mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) ist die Gemeinde.

§ 21

Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form

§ 22

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Mönchpfiffel-Nikolausrieth vom 10.03.1997 außer Kraft.

Mönchpfiffel-Nikolausrieth, den 25.09.2023

Schlegel

Bürgermeister

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Artern geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.