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Amtsblatt der Stadt Artern und Gemeinden
Ausgabe 11/2025
Sonstige amtliche Bekanntmachungen
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Sonstige amtliche Bekanntmachungen

Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach § 58c Absatz 2 Soldatengesetz, übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

Familienname, Vornamen, gegenwärtige Anschrift. Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die betroffenen Personen ihr nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes widersprochen haben. Bei einem Widerspruch hat die betroffene Person gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf unentgeltliche Einrichtung einer Übermittlungssperre. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber dem Einwohnermeldeamt der Stadtverwaltung Artern zu erklären.

Erteilung von Melderegisterauskünften in besonderen Fällen

Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 90. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die betroffene Person hat das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach den Absätzen 1 bis 3 zu widersprechen. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber dem Einwohnermeldeamt der Stadtverwaltung Artern zu erklären. Falls Sie keine Auskunftserteilung wünschen, füllen Sie einen Antrag auf Errichtung einer Übermittlungssperre aus.

Diesen finden Sie auf der Internetseite der Stadt Artern,

unter Verwaltung -> Formulare-> Einwohnermeldeamt.

Ihr Einwohnermeldeamt der Stadt Artern