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Amtsblatt der Stadt Artern und Gemeinden
Ausgabe 12/2023
Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinden
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Satzungsbekanntmachung

Der nachfolgend bekannt gemachten Satzung der Gemeinde Borxleben zur Anwendung des Thüringer Verwaltungskostengesetzes und der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (Verwaltungskostensatzung) wurde mit Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde, Landratsamt Kyffhäuserkreis, vom 17.11.2023 der Eingang bestätigt und eine sofortige Bekanntmachung gem. § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO ist zugelassen.

Die Bekanntmachung erfolgt im „Amtsblatt der Stadt Artern und Gemeinden Borxleben, Gehofen, Kalbsrieth, Mönchpfiffel-Nikolausrieth und Reinsdorf“, Ausgabe 12 vom 15.12.2023.

Borxleben, 22.11.2023

Franke

Bürgermeister

Satzung der Gemeinde Borxleben zur Anwendung des Thüringer Verwaltungskostengesetzes und der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung

(Verwaltungskostensatzung)

Aufgrund der §§ 2, 19 Abs. 1 und 21 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24.03.2023 (GVBl. S.127), hat der Gemeinderat der Gemeinde Borxleben in der Sitzung vom 01.11.2023 die folgende Verwaltungskostensatzung beschlossen:

§ 1

Anwendung des Thüringer Verwaltungskostengesetzes

und der

Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung

(1) Das Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) und die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (Thür AllgVwKostO), in der jeweils gültigen Fassung, werden für den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Borxleben für anwendbar erklärt.

(2) Soweit in Satzungen der Gemeinde Borxleben für einzelne Amtshandlungen besondere Gebührentatbestände und gesonderte Gebühren vorgesehen sind, bleiben diese Regelungen von Absatz 1 unberührt.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Borxleben, 22.11.2023

J. Franke

Bürgermeister

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Artern geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen.

Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.