Der nachfolgend bekannt gemachten Haushaltssatzung der Gemeinde Borxleben für das Haushaltsjahr 2024 wurde mit Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde, Landratsamt Kyffhäuserkreis, vom 03.07.2024 der Eingang bestätigt und eine entsprechende Bekanntmachung nach Ablauf eines Monats nach Erhalt dieser Eingangsbestätigung zugelassen.
Die Bekanntmachung erfolgt im „Amtsblatt der Stadt Artern und der Gemeinden Borxleben, Gehofen, Kalbsrieth, Mönchpfiffel-Nikolausrieth und Reinsdorf“.
Borxleben, den 23.07.2024
Franke
Bürgermeister
Aufgrund des § 55 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. Nr. 23 S. 501), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) erlässt die Gemeinde Borxleben nachfolgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan (einschließlich Stellenplan) für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit festgesetzt. Er schließt
| im Verwaltungshaushalt | ||
| in den Einnahmen und Ausgaben mit | 464.884,00 € |
| und | ||
| im Vermögenshaushalt | ||
| in den Einnahmen und Ausgaben mit | 31.562,00 € |
ab.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird auf 0,00 € festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 0,00 € festgesetzt.
§ 4
Die Hebesätze für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für land- und forstwirtschaftliche Flächen (A) | — 300 v. H. |
| b) | für die Grundstücke (B) | 402 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer | 400 v. H. | |
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 70.800,00 € festgesetzt.
§ 6
Die Erheblichkeitsgrenze für den Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO wird auf 20 von Hundert der Ausgaben des Gesamthaushaltes festgesetzt. Für nicht veranschlagte und unabweisbare Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird die Erheblichkeitsgrenze gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 3 ThürKO i. V. m. § 60 Abs. 3 Nr. 1 ThürKO auf 10 von Hundert der jeweiligen Ausgaben des Gesamthaushaltes festgesetzt.
§ 7
Die Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Borxleben, den 23.07.2024
Gemeinde Borxleben
Franke
Bürgermeister — (Siegel)
Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Borxleben wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung 2024 sowie der Haushaltsplan 2024 mit seinen Anlagen sind im Zeitraum vom 19.08.2024 bis zum 06.09.2024 in Zimmer 1.04 der Stadtverwaltung Artern, Brauereistraße 3 in 06556 Artern, während der Dienststunden
| montags | 08.00 - 12.00 Uhr |
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| dienstags | 08.00 - 12.00 Uhr | und | 13.00 - 18.00 Uhr |
| mittwochs | 08.00 - 12.00 Uhr |
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| donnerstags | 08.00 - 12.00 Uhr | und | 13.00 - 15.30 Uhr |
| freitags | 08.00 - 12.00 Uhr |
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zur Einsichtnahme ausgelegt.
Darüber hinaus wird die Haushaltssatzung 2024 sowie der Haushaltsplan 2024 mit seinen Anlagen bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres in Zimmer 1.14 der Stadtverwaltung Artern, Brauereistraße 3 in 06556 Artern zur Einsichtnahme zur Verfügung gehalten.