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Amtsblatt der Stadt Artern und Gemeinden
Ausgabe 12/2024
Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinden
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Gemeinde Borxleben

Der nachfolgend bekannt gemachten Haushaltssatzung der Gemeinde Borxleben für das Haushaltsjahr 2024 wurde mit Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde, Landratsamt Kyffhäuserkreis, vom 03.07.2024 der Eingang bestätigt und eine entsprechende Bekanntmachung nach Ablauf eines Monats nach Erhalt dieser Eingangsbestätigung zugelassen.

Die Bekanntmachung erfolgt im „Amtsblatt der Stadt Artern und der Gemeinden Borxleben, Gehofen, Kalbsrieth, Mönchpfiffel-Nikolausrieth und Reinsdorf“.

Borxleben, den 23.07.2024

Franke

Bürgermeister

Haushaltssatzung

der Gemeinde Borxleben

für das Haushaltsjahr 2024

Aufgrund des § 55 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. Nr. 23 S. 501), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) erlässt die Gemeinde Borxleben nachfolgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan (einschließlich Stellenplan) für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit festgesetzt. Er schließt

im Verwaltungshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben mit

464.884,00 €

und

im Vermögenshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben mit

31.562,00 €

ab.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird auf 0,00 € festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 0,00 € festgesetzt.

§ 4

Die Hebesätze für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für land- und

forstwirtschaftliche Flächen (A)

 — 

300 v. H.

b)

für die Grundstücke (B)

402 v. H.

2.

Gewerbesteuer

400 v. H.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 70.800,00 € festgesetzt.

§ 6

Die Erheblichkeitsgrenze für den Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO wird auf 20 von Hundert der Ausgaben des Gesamthaushaltes festgesetzt. Für nicht veranschlagte und unabweisbare Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird die Erheblichkeitsgrenze gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 3 ThürKO i. V. m. § 60 Abs. 3 Nr. 1 ThürKO auf 10 von Hundert der jeweiligen Ausgaben des Gesamthaushaltes festgesetzt.

§ 7

Die Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Borxleben, den 23.07.2024

Gemeinde Borxleben

Franke

Bürgermeister  —  (Siegel)

Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Borxleben wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung 2024 sowie der Haushaltsplan 2024 mit seinen Anlagen sind im Zeitraum vom 19.08.2024 bis zum 06.09.2024 in Zimmer 1.04 der Stadtverwaltung Artern, Brauereistraße 3 in 06556 Artern, während der Dienststunden

montags

08.00 - 12.00 Uhr

dienstags

08.00 - 12.00 Uhr

und

13.00 - 18.00 Uhr

mittwochs

08.00 - 12.00 Uhr

donnerstags

08.00 - 12.00 Uhr

und

13.00 - 15.30 Uhr

freitags

08.00 - 12.00 Uhr

zur Einsichtnahme ausgelegt.

Darüber hinaus wird die Haushaltssatzung 2024 sowie der Haushaltsplan 2024 mit seinen Anlagen bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres in Zimmer 1.14 der Stadtverwaltung Artern, Brauereistraße 3 in 06556 Artern zur Einsichtnahme zur Verfügung gehalten.