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Amtsblatt der Stadt Artern und Gemeinden
Ausgabe 2/2023
Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinden
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Bekanntmachung von Satzungen

Der nachfolgend bekanntgemachten Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Gehofen wurde mit Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde, Landratsamt Kyffhäuserkreis, vom 22.11.2022 die rechtsaufsichtliche Eingangsbestätigung erteilt.

Die Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt der Stadt Artern und der Gemeinden Borxleben, Gehofen, Kalbsrieth, Mönchpfiffel-Nikolausrieth und Reinsdorf, Ausgabe 2 vom 17.02.2023.

Gehofen, 16.01.2023

Koch

Bürgermeister

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Gehofen

Auf der Grundlage der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2022 (GVBl. S. 414, 415) hat der Gemeinderat Gehofen in der Sitzung vom 13.10.2022 die folgende Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Gehofen beschlossen.

I. Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Benutzung des Friedhofes und deren Einrichtungen und Anlagen werden im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Gehofen in der jeweils geltenden Fassung Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist,

a)

den Friedhof oder deren Einrichtungen in Anspruch nimmt oder

b)

eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.

(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Fall auch

a)

der Antragsteller

b)

diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zum Tragen der Kosten verpflichtet hat.

(3) Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung der Gemeinde Gehofen.

(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

II. Gebühren

§ 4

Gebühren für die Benutzung der Trauerhallen

(1) Für die Benutzung der Trauerhalle Gehofen werden erhoben:

 —  125,00 €

§ 5

Urnengrabstätte in der Urnengemeinschaftsanlage

(1) Für eine Stelle in der Urnengemeinschaftsanlage

 — 595,00 €

§ 6

Urnengemeinschaftsgrabstätte

mit schräg stehenden Platten

(1) Für eine Stelle im Urnengemeinschaftsgrabstätte

mit schräg stehenden Platten  — 745,00 €

§ 7

Erwerb und Verlängerung

von Nutzungsrechten an Wahlgräbern

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte wird erhoben:

1.1)

Kinderwahlgrabstätte

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

440,00 €

1.2)

Einfachwahlgrabstätte

ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

790,00 €

1.3)

Doppelwahlgrabstätte

ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

1.540,00 €

1.4)

Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen

580,00 €

1.5)

Zusätzliche Beisetzung einer Urne

285,00 €

(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird erhoben:

2.1)

Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Kinder-, Einfach- und Doppelwahlgrabstätte werden 1/25 pro Jahr der Verlängerung der Gebühren nach Abs. 1 erhoben.

2.2)

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte werden 1/20 pro Jahr der Verlängerung der Gebühren nach Abs.1 erhoben.

§ 8

Verwaltungsgebühren

(1) Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals und jährliche Standfestigkeitskontrolle

1.1)

Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals

15,00 €

1.2)

Standfestigkeitskontrolle pro Jahr

1,00 €

(2) Zulassung von gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof

2.1)

pro Antragsteller für 1 Jahr - mehrmalige Nutzung

25,00 €

2.2)

pro Antragsteller für 1 Jahr - einmalige Nutzung

15,00 €

(3) Verwaltungs- und Bearbeitungsgebühren

3.2)

bei Nutzungsverlängerung ohne Sterbefall

15,00 €

3.3)

bei Umbettung einer Urne

(nur Verwaltungsaufwand)

115,00 €

3.4)

bei Ausgrabung einer Urne nach außerhalb

(nur Verwaltungsaufwand)

60,00 €

§ 9

Überleitungsregelung

(1) Für bereits bestehende Rechte an Grabstätten wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr, bei denen vor Inkrafttreten dieser Satzung die Erhebung der Gebühr in jährlichen Abständen bis zum Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit festgesetzt wurde, durch einmaligen Bescheid gegenüber dem Gebührenschuldner in Höhe von 6,00 €/Jahr für die Dauer der verbleibenden Nutzungszeit festgesetzt.

(2) Maßgeblich für (1) sind die jeweiligen Jahre der verbleibenden Nutzungszeiten bzw. der verbleibenden Ruhezeiten.

(3) Der Gebührenschuldner ist der Inhaber des Grabnutzungsrechts.

III. Schlussbestimmungen

§ 10

Inkrafttreten

Die Friedhofgebührensatzung der Gemeinde Gehofen tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Gehofen vom 30.04.2018 tritt außer Kraft.

Gehofen, 16.01.20213

Koch

Bürgermeister

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Artern geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.