Titel Logo
Amtsblatt der Stadt Artern und Gemeinden
Ausgabe 2/2023
Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinden
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung von Satzungen

Der nachfolgend bekanntgemachten Friedhofssatzung der Gemeinde Gehofen wurde mit Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde, Landratsamt Kyffhäuserkreis, vom 22.11.2022 die rechtsaufsichtliche Eingangsbestätigung erteilt.

Die Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt der Stadt Artern und der Gemeinden Borxleben, Gehofen, Kalbsrieth, Mönchpfiffel-Nikolausrieth und Reinsdorf, Ausgabe 2 vom 17.02.2023.

Gehofen, 16.01.2023

Koch

Bürgermeister

Friedhofssatzung der Gemeinde Gehofen

Der Gemeinderat der Gemeinde Gehofen hat in seiner Sitzung vom 13.10.2022 aufgrund der §§ 19 Abs.1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2022 (GVBl. S. 414, 415) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.) zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229, 266) folgende Friedhofssatzung der Gemeinde Gehofen beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Gehofen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

(2) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung der Gemeinde Gehofen. Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt der Stadt Artern, nachfolgend Friedhofsverwaltung genannt.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient der würdigen Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die

a)

bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Gehofen waren oder

b)

ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof haben oder

c)

innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

(4) Über den Bestattungszweck hinaus erfüllt der Friedhof Gehofen auch eine allgemeine Grünflächenfunktionen mit ökologischer Bedeutung.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof und Friedhofsteile können vom Friedhofsträger aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Aufhebung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten -soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den aufgehobenen Friedhof/Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist ganzjährig geöffnet. Von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr ist das Betreten des Friedhofs nicht gestattet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwortung betreten.

(3) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofes insbesondere:

a)

das Befahren der Wege/Flächen mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu von der Friedhofsverwaltung erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen, Rollstühle, Krankenfahrstühle und ähnliche Hilfsmittel, die zur Fortbewegung zwingend notwendig sind sowie Fahrzeuge der Gemeinde Gehofen und für den Friedhof zugelassene Gewerbetreibende,

b)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

c)

Waren und Dienstleistungen aller Art anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

d)

ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei dem Friedhofsträger nach § 6 Abs. 1 gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen zu erstellen,

e)

zu lärmen, zu spielen oder zu lagern,

f)

abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musik- oder Gesangsdarbietungen zu erbringen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,

g)

Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

h)

den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege bestimmt sind) zu betreten und von der Gemeinde Gehofen gepflanzte Bäume, Sträucher oder Hecken zu schneiden,

i)

Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder entsprechend den Forderungen nicht zu trennen,

j)

Tiere mitzubringen, ausgenommen Behindertenbegleithunde

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.

(4) Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor der Durchführung zu beantragen.

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.

(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.

(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszustellen. Der Bedienstetenausweis und Berechtigungskarte sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(5) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen von Montag bis Freitag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr und Samstag von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr ausgeführt werden.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterialien ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.

(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 können die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle in der jeweils gültigen Fassung angewandt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen; bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung der Asche festzulegen.

Für die Beisetzung ist ein Beratungsgespräch mit der Friedhofsverwaltung erforderlich.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen/Beauftragten fest. Die Bestattungen erfolgen Montag bis Freitag von 9.00 bis 16.00 Uhr und Samstag von 9.00 bis 15.00 Uhr.

(4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen beigesetzt.

Erdbestattungen erfolgen dann in einem Erdbestattungswahlgrab, Urnenbeisetzungen in der anonymen Urnengemeinschaftsanlage.

(5) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

§ 8

Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2) Die Särge sollen folgende Maße nicht überschreiten:

für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:

1,20 m lang, 0,60 m hoch, 0,60 m breit im Mittelmaß

für Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr:

2,00 m lang, 0,80 m hoch, 0,80 m breit im Mittelmaß

Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Das Material der Urnen und Überurnen sollte in jedem Fall aus leicht vergänglichen Stoffen, wie durchlässigem Ton, Holz, dünnwandigem Blech, Hartpappe o. ä., sein. Die entsprechenden Nachweise für die verwendeten Materialien sind bei der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

(4) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz, die luftdicht verschlossen sind, zugelassen.

§ 9

Grabherstellung

(1) Die Aushebung und Schließung der Erdgrüfte sowie der Urnengrüfte werden durch die Bestattungsunternehmen durchgeführt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat vor dem Ausheben Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör entfernen zu lassen.

(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

§ 10

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit beträgt bei Erdbestattungen 25 Jahre und bei Urnenbeisetzungen 20 Jahre.

§ 11

Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde.

(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag des Nutzungsberechtigten.

(4) Alle Ausgrabungen und Umbettungen werden von einem Bestattungsunternehmen durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

(8) Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen und Urnengemeinschaftsgräbern sind innerhalb der Gemeinde Gehofen nicht zulässig.

IV. Grabstätten

§ 12

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a)

Wahlgrabstätten

Kinderwahlgrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Erdbestattungswahlgrabstätten ab dem

vollendeten 5. Lebensjahr

(Einfach- und Doppelwahlgrabstätten)

Urnenwahlgrabstätten

b)

Urnengrabstätten in der Urnengemeinschaftsanlage

c)

Urnengemeinschaftsgrabstätten mit schräg stehenden Platten

d)

Ehrengrabstätten

e)

Kriegsgrabstätten

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Es wird eine Graburkunde zugeteilt.

Die Nutzungsdauer beträgt bei Erdwahlgrabstätten 25 Jahre und bei Urnenwahlgrabstätten 20 Jahre.

(2) Es werden eingerichtet:

(a)

Kinderwahlgrabstätte

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

(b)

Einfachwahlgrabstätte

ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

(c)

Doppelwahlgrabstätte

ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

(d)

Urnenwahlgrabstätte

für die Beisetzung von 2 Urnen

(3) In einer Kinderwahlgrabstätte nach (2a) kann eine Leiche bestattet werden. In einer Einfachwahlgrabstätte nach (2b) kann eine Leiche und eine Urne und in einer Doppelwahlgrabstätte nach (2c) können 2 Leichen und 2 Urnen bestattet werden.

In einer Erdwahlgrabstätte nach (2b) können mit zusätzlicher Kostenpflicht auf Antrag eine weitere Urne und in einer Erdwahlgrabstätte nach (2c) bis zu 2 Urnen bestattet werden.

(4) In Urnenwahlgrabstätten nach (2d) können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine weitere Urne, unter Entrichtung einer zusätzlichen Gebühr, beizusetzen.

(5) Das Nutzungsrecht kann in der Regel wieder erworben oder verlängert werden, sofern nicht wichtige Gründe dagegensprechen. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht; das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der weiteren Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a)

auf den überlebenden Ehegatten,

b)

auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,

c)

auf den Partner einer auf Dauer angelegten

nichtehelichen Lebensgemeinschaft

d)

auf die Kinder,

e)

auf die Stiefkinder

f)

auf die Enkel in der Reihenfolge auf die

Berechtigung ihrer Väter oder Mütter

g)

auf die Eltern,

h)

auf die vollbürtigen Geschwister,

i)

auf die Stiefgeschwister

j)

auf die nicht unter a) bis i) fallenden Erben

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der nach Jahren Älteste unter Ausschluss der Übrigen Nutzungsberechtigter.

Widerspricht ein nach der vorgenannten Reihenfolge Berufener dem Rechtsübergang, tritt die im Rang nachfolgende Person an seine Stelle.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb bei der Friedhofsverwaltung umschreiben zu lassen. Kosten oder Aufwendungen, die der Friedhofsverwaltung aus Nichtbeachtung dieser Forderung entstehen, hat der Rechtsnachfolger zu verantworten.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, über weitere Beisetzungen und

über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Auf das Nutzungsrecht kann grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 14

Urnengrabstätten in der Urnengemeinschaftsanlage

(1) Urnengrabstätten in der Urnengemeinschaftsanlage (UGA) dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der namenlosen Beisetzung von Urnen.

Die Beisetzung der Urnen erfolgt anonym.

(2) Auf der UGA werden Urnen ohne individuelle Kennzeichnung der Beisetzungsstelle beigesetzt und bleiben für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren bestehen.

(3) Ein Nutzungsrecht wird durch die Beisetzung der Urne in der UGA nicht erworben.

(4) Blumengebinde und Kränze sind, soweit vorhanden, an den dafür ausgewiesenen und angelegten Ablagemöglichkeiten niederzulegen.

Das Aufstellen und Niederlegen von Grablichtern, Bildern, Ornamenten, Engeln, Herzen und sonstigem Grabschmuck ist untersagt.

(5) Die Herrichtung und Unterhaltung der UGA obliegt der Friedhofsverwaltung. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss.

§ 15

Urnengemeinschaftsgrabstätten mit schräg stehenden Platten

(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten (UGG) mit schräg stehenden Platten dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der namentlichen Beisetzung von Urnen. Es erfolgt eine Einzelbeisetzung der Urne mit Hinterbliebenen.

(2) Die UGG mit schräg stehenden Platten werden der Reihe nach belegt und bleiben für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren bestehen.

(3) Ein Nutzungsrecht wird durch die Beisetzung der Urnen in UGG nicht erworben.

(4) Zwecks Namensgebung werden Platten, 50 cm breit, 40 cm hoch und 3 cm stark, ohne Schwingung und Ornamente, in einem 60 ৹Winkel auf eine Bodenplatte mit gleichen Abmessungen aufgelegt.

Nicht zulässig sind Veränderungen aller Art an den Grabmalplatten, Anbringen zusätzlicher Ein- und Umfassungen oder sonstiger erhabener Gestaltungselemente.

Der Auftrag für die schräg stehenden Platten wird durch die Hinterbliebenen an eine Steinmetzfirma erteilt und die dabei entstehenden Kosten werden von dem Auftraggeber finanziert. Für die Entsorgung der schräg stehenden Platten ist, nach Beendigung der Ruhezeit, die Friedhofsverwaltung zuständig.

(5) Blumengebinde, Gestecke etc. dürfen nur auf der jeweiligen Bodenplatte abgelegt werden. Das Aufstellen und Niederlegen von Grablichtern, Bildern, Ornamenten, Engeln, Herzen und sonstigem Grabschmuck ist untersagt.

(6) Die Herrichtung und Unterhaltung des UGG obliegt der Friedhofsverwaltung. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss.

§ 16

Ehrengrabstätten

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde Gehofen.

(2) Ehrengrabstätten werden als Einzelgräber an bevorzugten Stellen auf den Friedhöfen angelegt.

§ 17

Kriegsgräber

(1) Die Rechte und Pflichten richten sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz in der jeweils gültigen Fassung).

(2) Die Pflege und Unterhaltung obliegt der Gemeinde Gehofen.

V. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 18

Gräberfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und bauliche Anlagen sind so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden.

(2) Auf allen Grabstätten mit Ausnahme § 14, können Grabmale errichtet werden. Diese müssen der Würde des Ortes entsprechen. Eine Verpflichtung zum Errichten eines Grabmales besteht lediglich gemäß § 15.

(3) Grabmale und bauliche Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Größe folgenden Anforderungen:

1.

Die Verwendung von Kunststoff ist nicht zugelassen.

2.

Betonfundamente von Grabmalen, Einfassungen und anderem Grabzubehör dürfen nicht aus dem Erdreich herausragen und müssen von ihm bedeckt sein.

3.

Einfassungen müssen aus Werk- oder Naturstein hergestellt sein. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe Grabmale sind zugelassen.

4.

Hölzerne Einfassungen sind als Provisorium bis 24 Monate nach der Beisetzung zugelassen.

5.

Die Gestaltung außerhalb der Grabfläche ist nicht gestattet (z.B. Kies, Gehwegplatten) und obliegt der Friedhofsverwaltung.

6.

An Grabmalen und sonstigen Grabzubehör dürfen unauffällige Firmenzeichen eine Größe von 8 x 5 cm nicht übersteigen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestimmungen des Absatzes 1 auch weiterhin erfüllt werden.

(5) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:

ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe

= 0,14 m

ab 1,01 m bis 1,50 m Höhe

= 0,16 m

ab 1,51 m Höhe

= 0,18 m.

(6) Grabeinfassungen dürfen eine sichtbare Höhe von 10 cm nicht überschreiten.

(7) Grabeinfassungen sind durch die Friedhofsverwaltung zu genehmigen.

§ 19

Genehmigung

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind mit Ausnahme von Absatz 6 genehmigungspflichtig.

(2) Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen, wie Einfassung, Beistellsteine, ortsfeste Pflanzenschalen, bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Erteilung errichtet worden ist.

(5) Nicht genehmigungspflichtig sind provisorische Grabmale als naturlasierte Holztafeln oder ortsübliche Holzkreuze; diese dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

(6) Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Grabmale und bauliche Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend geändert werden, sofern eine Genehmigung nicht nachträglich erteilt wird.

Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Ist die/der Berechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

(7) Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen zu lassen oder vorläufig einlagern. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 20

Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

(2) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.

§ 21

Standsicherheit von Grabmalen

(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks “Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen - TA Grabmale” in der jeweils gültigen Fassung, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Genehmigung nach § 19. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke bestimmt sich nach den § 18 Abs. 5.

§ 22

Unterhaltung/Verkehrssicherungspflicht

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Die Friedhofsverwaltung überprüft jährlich die Grabmale auf deren Standsicherheit.

Sie kann Dritte mit der Aufgabe beauftragen.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Sie kann Dritte mit den Arbeiten beauftragen.

(3) Die Gemeinde Gehofen ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, welches für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(4) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen, das Abstürzen von Grabmalteilen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird.

(5) Bodensenkungen sind als Folge der Erdbestattungen unvermeidlich. Soweit die genutzten Grabstätten davon betroffen sind, obliegt die Instandsetzung den jeweiligen Nutzern auf deren Kosten.

(6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 23

Entfernung

(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhe-/ Nutzungszeit nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen und baulichen Anlagen im Sinne des § 22 Abs. 6

kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhe-/ Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit wird der Nutzungsberechtigte hingewiesen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt und ein Hinweisschild auf der Grabstätte.

Geschieht die Entfernung nicht binnen 3 Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des ehemals Berechtigten abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde Gehofen über, wenn dies beim Erwerb des Nutzungsrechtes oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 24

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

(4) Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz.

(6) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie deren Anwendung jeglicher Pestizide (z.B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.

(7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z.B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten) ist vom Friedhof zu entfernen oder den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu entsorgen.

(8) Nicht zugelassen ist:

a)

das Pflanzen von baumartig wachsenden Gehölzen, ab 1,50 m Höhe gehen diese Gehölze in das Verfügungsrecht der Friedhofsverwaltung über

b)

das Pflanzen von Hecken, die über die Grabstätte hinauswachsen und deren Höhe 40 cm übersteigt,

c)

das Pflanzen von Gehölzen aller Art hinter dem Grabmal.

(9) Es ist zu dulden, dass Bäume die Grabstätte überragen.

(10) Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden und sich in ihrer gärtnerischen Gestaltung der Umgebung anpassen.

Eine gesamte Grababdeckung kann für Erdgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten erfolgen.

(11) Es ist nicht gestattet, Gießkannen und für die Grabpflege benötigte Gerätschaften in den außerhalb der Grabstätte befindlichen Grünanlagen aufzubewahren

§ 25

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden, angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen.

Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderungen oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a)

die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen und

b)

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf Kosten des Verantwortlichen entfernen.

VII. Trauerhalle und Trauerfeiern

§ 26

Benutzung der Trauerhalle

(1) Die Trauerhalle dient der Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

§ 27

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle oder am Grab abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Trauerfeiern an offenen Särgen sind nicht gestattet.

(4) Die Trauerfeiern sind werktags, samstags und an Werktagen vor gesetzlichen Feiertagen ab 9.00 Uhr zulässig. Sie sind werktags spätestens 16.00 Uhr, samstags und an Werktagen vor gesetzlichen Feiertagen spätestens 15.00 Uhr zu beenden.

VIII. Schlussvorschriften

§ 28

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, für die die Friedhofsverwaltung bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung Nutzungsrechte vergeben hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhefrist der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 29

Haftung

(1) Die Gemeinde Gehofen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, deren Anlagen oder Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen oder durch Schäden, die durch Sturm oder sonstige höhere Gewalt verursacht werden.

Im Übrigen haftet die Gemeinde Gehofen für Sach- und Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals.

(2) Das Betreten des Friedhofes und deren Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr.

§ 30

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig i. S. d. § 19 ThürKO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a)

den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt;

b)

sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs.1);

c)

entgegen der Bestimmungen des § 5 Abs. 3

1)

Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,

2)

an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

3)

Waren und Dienstleistungen aller Art anbietet oder diesbezüglich wirbt,

4)

ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen erstellt,

5)

lärmt, spielt oder lagert,

6)

abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt,

7)

Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

8)

den Friedhof, deren Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt, unberechtigt Grabstätten betritt oder von der Gemeinde Gehofen gepflanzte Bäume, Sträucher oder Hecken beschneidet,

9)

Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

10)

Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde

d)

Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt (§ 5 Abs. 4)

e)

eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ausübt (§ 6),

f)

Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11)

g)

die Bestimmungen über die Gestaltungsanforderungen für Grabmale und bauliche Anlagen nicht einhält (§ 18),

h)

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmigung errichtet oder verändert (§ 19),

i)

Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23),

j)

Grabmale, bauliche Anlagen oder Grabausstattungen entgegen den §§ 21, 22 und 24 nicht in verkehrssicheren Zustand hält,

k)

Chemische Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel entgegen § 24 Abs. 6 verwendet,

l)

Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe mit Ausnahme der Fälle des § 24 Abs. 7 verwendet,

m)

Grabstätten vernachlässigt (§ 25),

n)

die Trauerhalle entgegen § 26 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19.Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 31

Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde Gehofen verwalteten Friedhofes und deren Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32

Gleichstellungsklausel

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.

§ 33

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 03.07.2017 und die 1. Änderung der Friedhofssatzung vom 30.04.2018 außer Kraft.

Gehofen, 16.01.2023

Koch

Bürgermeister

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Artern geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.