Titel Logo
Amtsblatt der Stadt Artern und Gemeinden
Ausgabe 2/2023
Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinden
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachungen von Satzungen der Gemeinde Reinsdorf

Der nachfolgend bekannt gemachten Satzung über die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Reinsdorf wurde mit Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde, Landratsamt Kyffhäuserkreis, vom 02.02.2023 die rechtsaufsichtliche Eingangsbestätigung erteilt. Die Bekanntmachung erfolgt im „Amtsblatt der Stadt Artern und der Gemeinden Borxleben, Gehofen, Kalbsrieth, Mönchpfiffel-Nikolausrieth und Reinsdorf“, Ausgabe 02 vom 17.02.2023.

Reinsdorf, den 03.02.2023

Olaf Schmidt

Bürgermeister

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Reinsdorf

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2022 (GVBl. S. 414, 415) und den Bestimmungen der §§ 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396), des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824), der §§ 21 Abs. 1, 29 und 30 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2021 (GVBl. S.387), des § 28 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 8b des Gesetzes vom 30. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) sowie des § 10 der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Reinsdorf vom 01.08.2020 hat der Gemeinderat der Gemeinde Reinsdorf in der Sitzung am 23.01.2023 die folgende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Kindertageseinrichtung in Trägerschaft der Gemeinde Reinsdorf gem. § 1 Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Reinsdorf.

§ 2

Gebührenerhebung

Die Gemeinde Reinsdorf erhebt für die Benutzung der Kindertageseinrichtung Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Die Benutzungsgebühren werden im Sprachgebrauch des ThürKigaG und im Folgenden als „Elternbeiträge“ bezeichnet.

§ 3

Elternbeitragsschuldner

(1) Schuldner des Elternbeitrages sind die Eltern der Kinder in der Kindertageseinrichtung. Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.

(2) Eltern im Sinne dieser Satzung sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder Erziehungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII.

§ 4

Entstehen und Ende der Elternbeitragsschuld

Die Elternbeitragsschuld für die Benutzung der Kindertageseinrichtung entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung bzw. ab dem im Aufnahmebescheid festgesetzten Datum, sofern die Eltern den Platz nicht rechtzeitig mindestens vier Wochen vor der geplanten Aufnahme ihres Kindes schriftlich gegenüber der Gemeinde Reinsdorf wieder gekündigt haben und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung oder dem Ausschluss des Kindes oder dem Beginn der Elternbeitragsfreiheit gemäß § 30 ThürKigaG.

§ 5

Fälligkeit und Zahlung des Elternbeitrages

(1) Der Elternbeitrag ist, mit Ausnahme des § 7, als Monatsbetrag zu entrichten.

Wird ein Kind während eines Monats in die Kindertageseinrichtung aufgenommen, so ist bei einer Aufnahme bis einschließlich zum 15. des Monats der volle Elternbeitrag für den Monat zu zahlen. Bei einer Aufnahme nach dem 15. des Monats ist die Hälfte des Elternbeitrages für den Monat zu zahlen.

(2) Der Elternbeitrag ist auch zu entrichten, wenn die Einrichtung tageweise, z. B. zwischen Weihnachten und Neujahr, zu Weiterbildungszwecken oder an Brückentagen geschlossen bleibt. Dies gilt auch bei einer vorübergehenden Schließung oder einer vorübergehenden Einschränkung des Betriebes der Kindertageseinrichtung, z. B. aufgrund einer Anordnung des Gesundheitsamtes nach § 28 Abs. 1 IfSG, wegen höherer Gewalt oder Streik sowie im Falle einer geplanten Schließzeit der Einrichtung.

(3) Der Elternbeitrag ist am 10. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeinde Reinsdodrf zu entrichten. Die Zahlung soll in der Regel bargeldlos durch Überweisung oder per SEPA-Lastschriftmandat erfolgen.

(4) Eine Zahlung des Elternbeitrages direkt in der Kindertageseinrichtung ist nicht zulässig.

§ 6

Elternbeitragsfreiheit

Für die Betreuung eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen im Zeitraum der letzten vierundzwanzig Monate vor dessen regulärem Schuleintritt (jeweils erster Schultag für alle nach § 18 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz schulpflichtigen Kinder) wird kein Elternbeitrag geltend gemacht. Für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen, welches nach § 18 Abs. 3 des Thüringer Schulgesetzes von der Schulpflicht zurückgestellt wurde, verlängert sich die Elternbeitragsfreiheit bis zum Tag vor dessen ersten Schultag. Sofern die Betreuung in dem Monat, in dem die Elternbeitragsfreiheit beginnt, keinen vollen Monat mehr umfasst, wird ein Elternbeitrag nur bis zum Tag vor Beginn der jeweiligen Elternbeitragsfreiheit geltend gemacht. Hierzu wird der jeweils zu zahlendem Monatsbeitrag durch 30 Tage dividiert und mit der Anzahl der Tage im jeweiligen Monat vom 1. des Monats bis einschließlich des Tages vor Beginn der Elternbeitragsfreiheit multipliziert.

§ 7

Höhe des Elternbeitrages

(1) Die Gemeinde Reinsdorf erlässt jährlich einen Bescheid, aus dem die Höhe der Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung hervorgeht.

(2) Die Höhe des Elternbeitrages bemisst sich nach der Anzahl der Kinder einer Familie die gleichzeitig in die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Reinsdorf betreut werden und nach dem Betreuungsumfang. Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft gemäß § 20 SGB XII leben und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder. Als Familie gelten auch Pflegefamilien.

(3) Wird das Kind in einer Kindertageseinrichtung entsprechend der Anmeldung nur halbtags (maximal 6 Stunden vormittags) betreut, so verringert sich der Elternbeitrag auf 80 vom Hundert des maßgeblichen Elternbeitrages für eine Ganztagesbetreuung.

(4) Die Höhe des Elternbeitrages pro Platz in Euro pro Monat wird wie folgt festgelegt:

Ab 01.03.2023

Ab 01.01.2024

(5) Wird ein Kind bis zum Ende der Öffnungszeit der jeweiligen Kindertageseinrichtung nicht abgeholt, werden pro angefangene halbe Stunde 10 Euro zusätzlich zum Elternbeitrag erhoben.

§ 8

Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. März 2023 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Satzungen über

-

die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung „Kindernest“ in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Reinsdorf vom 26.11.2012,

sowie deren 1 Änderungssatzung vom 25.11.2014,

2. Änderungssatzung vom 30.04.2018 und deren

3. Änderungssatzung vom 01.10.2020

außer Kraft.

Reinsdorf, den 03.02.2023

Olaf Schmidt

Bürgermeister

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Reinsdorf geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angaben der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.