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Amtsblatt der Stadt Artern und Gemeinden
Ausgabe 2/2023
Allgemeine Mitteilungen und Informationen
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Bekanntmachung

Gegenwärtig befinden wir uns in der Vorbereitung der Wahlen der Schöffen und Jugendschöffen.

Die Stadt Arten und die beauftragenden Gemeinden Borxleben, Gehofen, Kalbsrieth, Mönchpfiffel-Nikolausrieth und Reinsdorf sind berechtigt, Schöffen für die am 01. Januar 2024 beginnende Amtszeit zu benennen.

Wir bitte Sie, namentliche Vorschläge bis spätestens 31.03.2023 bei der Stadtverwaltung Artern, Brauereistraße 3, einzureichen

Vorschlagberechtigt sind:

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alle in den Räten vertretenen Parteien/Funktionen/Wählergruppen

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Verbände, Organisationen, Vereine

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Selbstbewerber

In die Vorschlagsliste sind nicht aufzunehmen:

Personen, die nach Kenntnis der Gemeinde nach § 32 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) zum Schöffenamt unfähig sind, nämlich:

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Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;

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Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

Personen, die nach Kenntnis der Gemeinde nach § 33 GVG zum Schöffenamt unfähig sind, nämlich:

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Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

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Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

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Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

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Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

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Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;

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Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

Personen, die nach § 34 GVG aus beruflichen Gründen nicht zu dem Amt eines Schöffen berufen werden sollen, nämlich:

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der Bundespräsident;

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die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;

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Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;

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Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

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Gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzuges sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;

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Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

Personen, die nach § 44 a des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBl I S. 713) in der jeweils geltenden Fassung nicht zu dem Amt eines ehrenamtlichen Richters berufen werden sollen, nämlich Personen die

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gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder

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wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) in der Fassung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S.162) oder als Mitarbeiter nach § 6 Abs. 5 StUG gleichgestellte Person für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet sind.

Die für die Berufung zuständige Stelle kann zu diesem Zweck von den Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihnen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen.

gez. Blümel

Bürgermeister