Der nachfolgend bekannt gemachten Satzung der Gemeinde Gehofen über die Zweite Änderung der Hauptsatzung wurde mit Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde, Landratsamt Kyffhäuserkreis, vom 08.01.2024 der Eingang bestätigt und eine sofortige Bekanntmachung gem. § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO ist zugelassen. Die Bekanntmachung erfolgt im „Amtsblatt der Stadt Artern und den Gemeinden Borxleben, Gehofen, Kalbsrieth, Mönchpfiffel-Nikolausrieth und Reinsdorf“, Ausgabe 02 vom 16.02.2024
Gehofen, 19.01.2024
Koch
Bürgermeister
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) hat der Gemeinderat der Gemeinde Gehofen in der Sitzung vom 30.11.2023 die folgende zweite Änderung der Hauptsatzung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung
Die Hauptsatzung der Gemeinde Gehofen vom 13.03.2019, in der Fassung ihrer ersten Änderung vom 23.08.2019, wird wie folgt geändert:
| 1. | Der § 10 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung: |
(1) Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats als Entschädigung eine monatliche Pauschale in Höhe von 100,00 Euro.
| 2. | Der § 10 Abs. 5 erhält folgende neue Fassung: |
(5) Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung:
| 1. | der ehrenamtliche Bürgermeister von | 1.323,46 Euro, |
| 2. | der ehrenamtliche Erste Beigeordnete von | 330,86 Euro. |
Ist der ehrenamtliche Bürgermeister länger als 3 Monate verhindert, seine Dienstgeschäfte wahrzunehmen, wird die Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ersten Beigeordneten ab dem 4. Monat bis zu der nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 der Hauptsatzung festgesetzten Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhöht. Für jeden angefangenen Tag der Vertretung wird ein Dreißigstel der nach Satz 2 festgesetzten erhöhten Aufwandsentschädigung gewährt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Änderung der Hauptsatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Gehofen, 19.01.2024
S. Koch
Bürgermeister
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Artern geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.