Der nachfolgend bekannt gemachten Satzung der Gemeinde Kalbsrieth über die Verwaltungskostensatzung wurde mit Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde, Landratsamt Kyffhäuserkreis, vom 07.12.2023 der Eingang bestätigt und eine sofortige Bekanntmachung gem. § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO ist zugelassen. Die Bekanntmachung erfolgt im „Amtsblatt der Stadt Artern und den Gemeinden Borxleben, Gehofen, Kalbsrieth, Mönchpfiffel-Nikolausrieth und Reinsdorf“, Ausgabe 02 vom 16.02.2024
Kalbsrieth, 18.12.2023
Ludwig
Bürgermeister
Aufgrund der §§ 2, 19 Abs. 1 und 21 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24.03.2023 (GVBl. S.127), hat der Gemeinderat der Gemeinde Kalbsrieth in der Sitzung vom 14.11.2023 die folgende Verwaltungskostensatzung beschlossen:
§ 1
Anwendung des Thüringer Verwaltungskostengesetzes
und der
Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung
(1) Das Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) und die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (Thür AllgVwKostO), in der jeweils gültigen Fassung, werden für den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Kalbsrieth für anwendbar erklärt.
(2) Soweit in Satzungen der Gemeinde Kalbsrieth für einzelne Amtshandlungen besondere Gebührentatbestände und gesonderte Gebühren vorgesehen sind, bleiben diese Regelungen von Absatz 1 unberührt.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Kalbsrieth, 18.12.2023
U. Ludwig
Bürgermeister
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Artern geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.