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Amtsblatt der Stadt Artern und Gemeinden
Ausgabe 2/2025
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Artern im Kyffhäuserkreis
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Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Artern im Kyffhäuserkreis

für die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 „Industriegebiet Kyffhäuserhütte“ der Stadt Artern

Die Änderung des Bebauungsplanes wurde durch den Stadtrat der Stadt Artern am 26.08.2024 (Beschluss-Nr.: 0024-08/2024) als Satzung beschlossen und dem Landratsamt Kyffhäuserkreis als zuständiger Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt. Eine Beanstandung des Bebauungsplanes ist ausgeblieben und eine sofortige Bekanntmachung gem. § 21 Abs. 3 Satz 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wurde zugelassen. Der Beschluss über die Änderung des Bebauungsplanes wird hiermit bekannt gemacht.

Der räumliche Geltungsbereich des Änderungsplans umfasst den Geltungsbereich 1 entsprechend dem bisher rechtskräftigen Bebauungsplan vollständig. Die Geltungsbereiche 2 - 10 für die Kompensationsmaßnahmen bleiben von der 5. Änderung unberührt. Der Geltungsbereich der 5. Änderung liegt damit in folgenden Grenzen:

Im Norden:

Verlauf oberhalb der Paul-Reuß-Straße

Im Osten:

Verlauf des Schienennetzes der Bahnstrecke

Erfurt - Sangerhausen

Im Süden:

Gedachte Linie zwischen der südlichen

Paul-Reuß-Straße und der L 1172

Im Westen:

Verlauf der L 1172

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeindeverwaltung,

Stadtverwaltung Artern

Bauamt

Brauereistraße 3, 06556 Artern

während folgender Zeiten

Mo

8.00 - 12.00 Uhr

Di

8.00 - 12.00 und 13.00 - 18.00 Uhr

Mi - Do

8.00 - 12.00 und 13.00 - 15.30 Uhr

Fr

8.00 - 12.00 Uhr

einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Artern, den 14.01.2025

Blümel

Bürgermeister  — Siegel