Der nachfolgend bekannt gemachten Satzung zur Zweiten Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Reinsdorf vom 13.03.2019 wurde mit Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde, Landratsamt Kyffhäuserkreis, vom 08.01.2025 der Eingang bestätigt und eine sofortige Bekanntmachung gem. § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO ist zugelassen. Die Bekanntmachung erfolgt im „Amtsblatt der Stadt Artern und Gemeinden Borxleben, Gehofen, Kalbsrieth, Mönchpfiffel-Nikolausrieth und Reinsdorf“, Ausgabe 02 vom 14.02.2025.
Reinsdorf, 23.12.2024
Schmidt
Bürgermeister
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003, zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) hat der Gemeinderat der Gemeinde Reinsdorf in der Sitzung vom 16.12.2024 die folgende zweite Änderung der Hauptsatzung beschlossen:
§ 1
Änderung der Hauptsatzung
Die Hauptsatzung der Gemeinde Reinsdorf vom 13.03.2019, in der Fassung ihrer ersten Änderung vom 23.08.2019, wird wie folgt geändert:
Im § 10 erhält der Absatz 4 folgende neue Fassung:
(4) Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag eine pauschale Entschädigung von 50,00 Euro. Die Wahlvorsteher erhalten für ihre Tätigkeit im Rahmen der Kommunalwahlen eine Entschädigung von 50,00 Euro pro Tag.
§ 2
Inkrafttreten
Die Änderung der Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Tag der Ausfertigung:
Reinsdorf, 23.12.2024
O. Schmidt
Bürgermeister
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Artern geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.