Der nachfolgend bekannt gemachten Satzung der Gemeinde Mönchpfiffel-Nikolausrieth zur Anwendung des Thüringer Verwaltungskostengesetzes und der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (Verwaltungskostensatzung) wurde mit Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde, Landratsamt Kyffhäuserkreis, vom 02.02.2024 der Eingang bestätigt und eine sofortige Bekanntmachung gem. § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO ist zugelassen. Die Bekanntmachung erfolgt im „Amtsblatt der Stadt Artern und Gemeinden Borxleben, Gehofen, Kalbsrieth, Mönchpfiffel-Nikolausrieth und Reinsdorf“, Ausgabe 04 vom 22.03.2024
Mönchpfiffel-Nikolausrieth, 18.02.2024
Schlegel
Bürgermeister
Aufgrund der §§ 2, 19 Abs. 1 und 21 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24.03.2023 (GVBl. S.127), hat der Gemeinderat der Gemeinde Mönchpfiffel-Nikolausrieth in der Sitzung vom 17.01.2024 die folgende Verwaltungskostensatzung beschlossen:
§ 1
Anwendung des
Thüringer Verwaltungskostengesetzes
und der
Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung
(1) Das Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) und die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (Thür AllgVwKostO), in der jeweils gültigen Fassung, werden für den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Mönchpfiffel-Nikolausrieth für anwendbar erklärt.
(2) Soweit in Satzungen der Gemeinde Mönchpfiffel-Nikolausrieth für einzelne Amtshandlungen besondere Gebührentatbestände und gesonderte Gebühren vorgesehen sind, bleiben diese Regelungen von Absatz 1 unberührt.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Mönchpfiffel-Nikolausrieth, 18.02.2024
A. Schlegel
Bürgermeister
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Artern geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen.Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.