Titel Logo
Amtsblatt der Stadt Artern und Gemeinden
Ausgabe 4/2026
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Artern im Kyffhäuserkreis
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzungsbekanntmachung

Der nachfolgend bekannt gemachten Hauptsatzung der Stadt Artern wurde mit Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde, Landratsamt Kyffhäuserkreis, vom 12.02.2026 die Eingangsbestätigung erteilt und eine sofortige Bekanntmachung zugelassen.

Die Bekanntmachung erfolgt im „Amtsblatt der Stadt Artern und der Gemeinden Borxleben, Gehofen, Kalbsrieth, Mönchpfiffel-Nikolausrieth und Reinsdorf, Ausgabe 4 vom 02.04.2026.

Artern, 24.03.2026

von Eye

Bürgermeister

Hauptsatzung der Stadt Artern

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) hat der Stadtrat der Stadt Artern in der Sitzung am 24.11.2025 die folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1

Name

Die Stadt führt den Namen Stadt Artern und ist eine Landgemeinde nach § 6 Abs. 5 ThürKO. Der Sitz der Stadtverwaltung befindet sich im Rathaus Artern, Markt 14, 06556 Artern.

§ 2

Wappen, Flagge, Dienstsiegel

(1) Das Wappen der Stadt Artern zeigt in Blau zwei senkrecht stehende, nach außen gebogene silberne Radfelgenstücke.

(2) Die Flagge der Stadt Artern ist blau-weiß gespalten.

(3) Das Dienstsiegel der Stadt Artern zeigt das Wappen der Stadt Artern und trägt die Umschrift „Freistaat Thüringen" im oberen Halbbogen und „Stadt Artern" im unteren Halbbogen.

§ 3

Ortsteile

Das Stadtgebiet gliedert sich in folgende Ortsteile:

1.

Artern

2.

Heygendorf

3.

Schönfeld

4.

Voigtstedt

Die Ortsteile dürfen ihren bisherigen Namen nur in Verbindung mit dem Namen „Stadt Artern" führen.

Die räumliche Abgrenzung der Ortsteile ergibt sich aus der Zuordnung der einzelnen Grundstücke im amtlichen Liegenschaftskataster

1.

für den Ortsteil Artern zur Gemarkung Artern,

2.

für den Ortsteil Heygendorf zur Gemarkung Heygendorf,

3.

für den Ortsteil Schönfeld zur Gemarkung Schönfeld,

4.

für den Ortsteil Voigtstedt zur Gemarkung Voigtstedt.

§ 4

Ortsteile mit Ortschaftsverfassung (Ortschaften)

(1) Die folgenden Ortsteile erhalten eine Ortschaftsverfassung gemäß § 45 a ThürKO

1.

für die Ortschaft Artern (mit dem Ortsteil Artern)

2.

für die Ortschaft Heygendorf (mit dem Ortsteil Heygendorf)

3.

für die Ortschaft Schönfeld (mit dem Ortsteil Schönfeld)

4.

für die Ortschaft Voigtstedt (mit dem Ortsteil Voigtstedt)

(2) Die Wahl der Mitglieder des Ortschaftsrats erfolgt nach folgenden Regelungen:

1.

für das aktive und passive Wahlrecht gelten die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) und der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, wobei an die Stelle des Begriffs „Gemeinde" der Begriff „Ortschaft" tritt.

2.

die Wahl der weiteren Mitglieder des Ortschaftsrats erfolgt entsprechend den Vorschriften für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder gemäß dem ThürKWG und der ThürKWO in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Der Ortschaftsbürgermeister ist Vorsitzender des Ortschaftsrats. Der Ortschaftsrat wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Ortschaftsbürgermeisters.

§ 5

Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

(1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Gemeinderat sich das Anliegen nicht zu eigen macht.

(2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Stadtrat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Stadt zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).

(3) Absatz 1 und 2 gelten für Bürgerentscheide in den Ortschaften der Stadt Artern entsprechend.

(4) Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Stadtratsbeschlusses in der Stadt. In den Ortschaften der Stadt Artern hat der erfolgreiche Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses des jeweiligen Ortschaftsrats.

(5) Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6

Einwohnerversammlung

(1) Bei öffentlichen Sitzungen des Stadtrates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Stadtrates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nichtöffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Es dürfen bis zu 3 Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge von einem Einwohner, Verein oder Verband mit Sitz in der Stadt pro Sitzung gestellt werden. Die Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge müssen sich jeweils auf ein Thema beziehen und spätestens 5 Tage vor der Sitzung schriftlich oder per E-Mail in der Stadtverwaltung (info@artern.de) eingehen. Einwohneranfragen dürfen bis zu 2 einzelne Fragen enthalten. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und kann auf 30 Minuten begrenzt werden; in Ausnahmefällen kann sie durch den Bürgermeister bis auf 60 Minuten ausgedehnt werden. Die Redezeit eines Fragestellers beträgt höchstens 10 Minuten. Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneranfrage/n durch den Bürgermeister. Eine Aussprache und/oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Zulässig sind bis zu 2 themenbezogene Nachfrage/n durch den/die Fragesteller. Ist die Beantwortung der Nachfrage/n nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang oder in der folgenden Stadtratssitzung.

(2) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Stadtangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Stadt, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.

(3) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Stadtbedienstete und Sachverständige hinzuziehen.

(4) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Stadtangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Stadt einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.

§ 7

Vorsitz im Stadtrat

Den Vorsitz im Stadtrat führt der Bürgermeister, im Fall seiner Verhinderung der Erste Beigeordnete, im Fall der gleichzeitigen Verhinderung des Bürgermeisters und des Ersten Beigeordneten der Zweite Beigeordnete.

§ 8

Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister ist hauptamtlich tätig.

(2) Der Stadtrat kann dem Bürgermeister neben den in § 29 ThürKO aufgeführten Aufgaben weitere Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung übertragen.

§ 9

Beigeordnete

Der Stadtrat wählt zwei ehrenamtliche Beigeordnete.

§ 10

Ausschüsse

(1) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Stadtrat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Stadtratsmitglieder, so kann jedes Stadtrats­mitglied, dass im Übrigen keinen Aus- schusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Der Stadtrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Aus-schuss dieses Stadtratsmitglied zugewiesen wird.

(2) Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt einheitlich nach dem mathematischen Verhältnisverfahren Hare/Niemeyer.

(3) Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse regelt im Übrigen die Geschäftsordnung für den Stadtrat.

§ 11

Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen

(1) Die Sitzungen des Stadtrats können in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. Eine Notlage besteht, wenn es den Mitgliedern des Stadtrats aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen des Stadtrats teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien. Der Bürgermeister stellt eine Notlage nach Satz 2 fest und lädt die Stadtratsmitglieder zu Sitzungen nach Satz 1 ein. Der Stadtrat beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Bürgermeister nach Satz 4 festgestellten Notlage. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Stadtrats geltenden Regelungen unberührt.

(2) Ist es dem Stadtrat während der vom Bürgermeister nach Absatz 1 Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Abs. 1 Satz 1 durchzuführen, kann er die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag des Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Stadtrates im Umlaufverfahren fassen. Für den Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens, die Stimmabgabe zur Anwendbarkeit des Umlaufverfahrens nach Satz 3 und über die Beschlussvorlagen ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend. Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder des Stadtrats zustimmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. Ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren abgeschlossen, hat der Bürgermeister die Stadtratsmitglieder unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten.

(3) Wahlen und sonstige geheime Abstimmungen im Sinne des § 39 ThürKO dürfen nicht in Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder im Umlaufverfahren nach Abs. 2 durchgeführt werden.

(4) Die Stadt hat die technischen Voraussetzungen für Sitzungen nach Abs. 1 S. 1 und das Umlaufverfahren nach Abs. 2 zu schaffen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere, dass die Stadt ein geeignetes Videokonferenzsystem für die Durchführung von Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt. Die Funktionsfähigkeit der Internetzugänge bei den Mitgliedern des Stadtrats und den sonstigen zu einer Stadtratssitzung zu ladenden Personen ist von den jeweiligen Mitgliedern und sonstigen Teilnehmenden zu gewährleisten. Das für die Teilnahme an einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 bzw. einem Umlaufverfahren nach Absatz 2 erforderliche Endgerät (z.B. Tablet, Laptop, Kamera, Mikrofon, …) hat jedes Mitglied des Stadtrates auf eigene Kosten zu beschaffen und die Funktionsfähigkeit (unter anderem durch Wartung, Updates aufspielen etc.) zu gewährleisten. Sollte ein Mitglied des Stadtrats dies nicht gewährleisten können, hat es dies spätestens nach Zugang der Einladung dem Bürgermeister mitzuteilen.

(5) Diese Regelungen gelten für andere kommunale Gremien entsprechend.

§ 12

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden.

Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch

-

die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates,

-

die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO,

-

Umfragen bei Kindern und Jugendlichen,

-

Umfragen in Jugendforen oder

-

die Durchführung von Jugendworkshops.

Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.

§ 13

Ehrenbezeichnungen

(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Stadt Artern und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.

(2) Personen, die als Mitglieder des Stadtrates, Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

-

Bürgermeister = Ehrenbürgermeister,

-

Beigeordneter = Ehrenbeigeordneter,

-

Stadtratsmitglied = Ehrenstadtratsmitglied,

-

Ortschaftsbürgermeister = Ehrenortschaftsbürgermeister,

-

Mitglied des Ortschaftsrats = Ehrenmitglied des Ortschaftsrats,

-

sonstige Ehrenbeamte = eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-".

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.

(3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Stadt beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Stadtrat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.

(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Stadtrates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.

(5) Die Stadt kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen.

§ 14

Entschädigungen

(1) Die Stadtratsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse als Entschädigung einen monatlichen Sockelbetrag von 110,00 Euro sowie ein Sitzungsgeld von 25,00 Euro für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Nimmt ein Gemeinderatsmitglied an einem Tag an mehreren Sitzungen teil, steht ihm gleichwohl für diesen Tag nur ein Sitzungsgeld zu.

(2) Mitglieder des Stadtrats, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 12,00 Euro je volle Stunde Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder des Stadtrats, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 6,00 Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens acht Stunden pro Tag und auch nur bis 19:00 Uhr gewährt.

(3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.

(4) In Ausschüsse berufene sachkundige Bürger erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen als Entschädigung ein Sitzungsgeld von 25,00 Euro.

(5) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Stadtratsmitglieder sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung, der Reisekosten und des Sitzungsgeldes (Abs. 2, 3 und 4) entsprechend.

(6) Die Entschädigung für Mitglieder des Wahlausschusses, Wahlvorstände und Wahl-beauftragte regelt die Erfrischungsgeldsatzung der Stadt Artern.

(7) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten eine zusätzliche monatliche Entschädigung:

1.

der Vorsitzende eines Ausschusses von⇔ 30,00 Euro,

2.

der Vorsitzende einer Stadtratsfraktion von ⇔50,00 Euro.

Für die Führung des Vorsitzes in einer Sitzung erhält der

stellvertretende Ausschussvorsitzende

ein zusätzliches Sitzungsgeld von ⇔10,00 Euro.

(8) Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung:

1.

der ehrenamtliche Erste Beigeordnete von ⇔400,00 Euro,

2.

der ehrenamtliche Zweite Beigeordnete von ⇔150,00 Euro,

3.

der ehrenamtliche Ortschaftsbürgermeister

 

a)

der Ortschaft Artern von ⇔900,00 Euro,

 

b)

der Ortschaft Heygendorf von ⇔500,00 Euro,

 

c)

der Ortschaft Schönfeld von ⇔300,00 Euro,

 

d)

der Ortschaft Voigtstedt von ⇔500,00 Euro,

(9) Die Mitglieder des Ortschaftsrats erhalten für ihr ehrenamtliches Mitwirken bei den Beratungen und Entscheidungen als Entschädigung einen monatlichen Sockelbetrag von 25,00 Euro sowie ein Sitzungsgeld von 25,00 Euro.

(10) Der ehrenamtliche Vertreter des Ortschaftsbürgermeisters erhält für die Dauer seiner Tätigkeit eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für den ehrenamtlichen Vertreter des Ortschaftsbürgermeisters

a)

der Ortschaft Artern ⇔45,00 Euro,

b)

der Ortschaft Heygendorf ⇔25,00 Euro,

c)

der Ortschaft Schönfeld ⇔15,00 Euro,

d)

der Ortschaft Voigtstedt ⇔25,00 Euro.

§ 15

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Stadt Artern erfolgt durch Veröffentlichung in dem von der Stadt Artern und den Gemeinden Borxleben, Gehofen, Kalbsrieth, Mönchpfiffel-Nikolausrieth und Reinsdorf gemeinsam herausgegebenen Amtsblatt. Es trägt den Namen „Amtsblatt der Stadt Artern und der Gemeinden Borxleben, Gehofen, Kalbsrieth, Mönchpfiffel-Nikolausrieth und Reinsdorf".

Auf den Urschriften der Satzungen sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich zu vermerken.

(2) Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch Aushang an folgenden Verkündungstafeln:

1.

Artern, vor dem Rathaus (Markt 14)

2.

Heygendorf, Gemeindeamt (Straße der Einheit 51)

3.

Schönfeld (gegenüber Schönfelder Gartenstraße 2)

4.

Voigtstedt, Gemeindesaal (Alte Schenkstraße 1)

Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.

(3) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrats, der Ausschüsse oder des Ortschaftsrats erfolgt durch Aushang an folgenden Verkündungstafeln:

1.

Artern, vor dem Rathaus (Markt 14)

2.

Heygendorf, Gemeindeamt, Straße der Einheit 51

3.

Schönfeld (gegenüber Kirchhof)

4.

Voigtstedt, Gemeindesaal

(4) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Ortschaftsrates Artern erfolgt durch Aushang an der Verkündungstafel:

 

Artern, vor dem Rathaus (Markt 14)

(5) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Ortschaftsrates Heygendorf erfolgt durch Aushang an der Verkündungstafel:

 

Heygendorf, Gemeindeamt (Straße der Einheit 51)

(6) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Ortschaftsrates Schönfeld erfolgt durch Aushang an der Verkündungstafel:

 

Schönfeld (gegenüber Schönfelder Gartenstraße 2)

(7) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Ortschaftsrates Voigtstedt erfolgt durch Aushang an der Verkündungstafel:

 

Voigtstedt, Gemeindesaal (Alte Schenkstraße 1)

(8) Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrats, der Ausschüsse und der Ortschaftsräte ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.

(9) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.

(10) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung nach dem Thüringer Kommunalwahlgesetz (ThürKWG) oder der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) erfolgt, abweichend von der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen vorgesehenen Form, auf der Internetseite der Stadt Artern unter www.artern.de/Neuigkeiten.

§ 16

Haushaltswirtschaft

Die Haushaltswirtschaft der Stadt Artern wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung (Kameralistik) geführt.

§ 17

Sprachform, Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Die in dieser Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen, Männer sowie alle weiteren Geschlechtsformen.

(2) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(3) Gleichzeitig treten die Hauptsatzung der Stadt Artern vom 11.02.2019 und die Erste Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Artern vom 24.01.2020 außer Kraft.

Stadt Artern, den 24.03.2026

von Eye

Bürgermeister

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Artern geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.