Der nachfolgend bekannt gemachten Satzung über Auslagenersatz für Mitglieder von Wahlausschüssen, Wahlvorständen und Wahlbeauftragten (Erfrischungsgeldsatzung) der Stadt Artern wurde mit Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde, Landratsamt Kyffhäuserkreis, vom 02.03.2026 die Eingangsbestätigung erteilt und eine sofortige Bekanntmachung zugelassen.
Die Bekanntmachung erfolgt im „Amtsblatt der Stadt Artern und der Gemeinden Borxleben, Gehofen, Kalbsrieth, Mönchpfiffel-Nikolausrieth und Reinsdorf, Ausgabe 4 vom 02.04.2026.
Artern, 24.03.2026
von Eye
Bürgermeister
Aufgrund der §§ 2, 19 Abs. 1 Satz 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung- ThürKO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2003 (GVBI.S. 41), in der aktuell gültigen Fassung in Verbindung mit § 34 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinde (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG -) in der Fassung vom 16. August 1993 (GVBI. S. 530), in der aktuell gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Artern in seiner Sitzung vom 24.11.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Satzung regelt die Höhe von Erfrischungsgeld bei der
| - | Europawahl |
| - | Bundestagswahl |
| - | Landtagswahl |
| - | Kommunalwahl (Bürgermeisterwahl, Ortschaftsbürgermeisterwahl, Stadtratswahl, Landratswahl oder Kreistagswahl) |
| - | Ortschaftsratswahl |
(2) Sie gilt für die Mitglieder der Wahlvorstände, Wahlausschüsse und für Wahlbeauftragte der Stadt Artern.
(3) Diese Satzung gilt analog des Thüringer Gesetzes über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG).
§ 2
Erfrischungsgeld und Freizeitausgleich
(1) Ehrenamtlichen Mitgliedern der Wahlausschüsse wird für die Teilnahme an einer Sitzung des Ausschusses ein Erfrischungsgeld gereicht. Die Höhe richtet sich nach für die jeweilige Wahl geltenden gesetzlichen Regelungen, mindestens aber in Höhe von 40,00 €.
(2) Mitglieder der Wahlvorstände für die Urnen- und Briefwahl erhalten für ihre Tätigkeit am Wahltag ein Erfrischungsgeld in Höhe von
| a) | Bürgerinnen/Bürger | |
| 60,00 € | für jedes Mitglied des Wahlvorstandes |
| 20,00 € | Zuschlag für jedes Mitglied des Wahlvorstandes bei verbundenen Wahlen (z. B. Europawahl und Kommunalwahl) |
| b) | Zuschläge | |
| 20,00 € | für die Tätigkeit des Wahlvorstehers |
| 15,00 € | für die Tätigkeit als Stellvertreter des Wahlvorstehers |
| 10,00 € | für die Tätigkeit des Schriftführers |
| c) | Ehrenamtliche tätige Personen, welche als Hilfskraft zur Auszählung der Stimmen im Wahlvorstand eingesetzt werden, wird eine Entschädigung in Höhe von 20,00 € gewährt. | |
(3) Freizeitausgleich
Beschäftigte der Stadt Artern erhalten bei einem Einsatz die tatsächliche Einsatzzeit als Freizeitausgleich.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Stadt Artern, den 24.03.2026
von Eye
Bürgermeister
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Artern geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.