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Amtsblatt der Stadt Artern und Gemeinden
Ausgabe 5/2024
Allgemeine Mitteilungen und Informationen
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Ortsteil Artern

Der Arterner Parkfriedhof ist einer der schönsten Friedhöfe von Nordthüringen.

Gerade deshalb ist es wichtig, dass sich gewisse Eigenarten, welche sich in letzter Zeit entwickeln, zu unterbleiben haben.

1.

Dreiste Diebe machen nicht einmal vor Gräbern halt. Auf dem Friedhof wurden wiederholt Blumen, Gestecke und Schalen gestohlen. Diebstahlmeldungen häufen sich. Damit wird den Betroffenen in ihrer Trauer erneuter Schmerz zugefügt. „Der Friedhof soll ein Ort der Besinnung und des Erinnern sein. Viele Menschen besuchen täglich den Friedhof, um ein Grab zu pflegen, Blumen niederzulegen, Angehörigen und Freunden nahe zu sein oder auch nur zu einem Spaziergang.

Der Diebstahl ist kein Kavaliersdelikt, sondern wird als Grabschändung und somit als Störung der Totenruhe geahndet. Er stellt einen Verstoß gegen §189 des Strafgesetzbuches dar. Mit dieser Regelung wird die Totenruhe geschützt. Jeder Diebstahl vom Grab, seien es Pflanzen oder andere Grabgegenstände, die sich auf dem Grab befinden, sowie jede Zerstörung des Zubehörs fallen unter diesen Straftatbestand. Die Friedhofsverwaltung macht daher darauf aufmerksam, dass Betroffene in einem solchen Fall Anzeige bei der Polizei erstatten können.

2.

Viele Menschen wissen die Ruhe und den parkähnlichen Charakter eines Friedhofs zu schätzen. So ist es nicht überraschend, dass dort zu jeder Tageszeit ein reges Kommen und Gehen zu beobachten ist. Dass der Friedhof in erster Linie jedoch immer noch ein Begräbnisort ist, an dem verstorbene Angehörige betrauert werden, scheint manch einer leider zu vergessen. So steht die Friedhofsverwaltung seit einigen Wochen zunehmend vor dem Problem, dass sich viele Besucherinnen und Besucher durch Radfahrer, die die Anlagen queren, nicht nur gestört, sondern auch belästigt fühlen.

Die Friedhofsverwaltung weist deshalb mit Nachdruck und unter Bezug auf die Friedhofssatzung darauf hin, dass das Radfahren auf dem Friedhofsgelände nicht zulässig ist. Das gilt auch für diejenigen, die mit dem Rad nur kurz schwere Gegenstände transportieren wollen.

3.

Auf dem Arterner Friedhof sind die Urnengemeinschaftsgrabstätten (UGG) mit schräg stehenden Platten existent. Gemäß Friedhofssatzung dürfen Blumengebinde und Gestecke auf der jeweiligen Bodenplatte abgelegt werden. Jedoch hält sich nicht jeder Angehörige an diese Vorgabe. Da werden hinter der schräg stehenden Platte Blumenvasen und -töpfe, Gieskannen, Harken, Lappen etc. abgelegt. Diese „Ablagerungen“ sind untersagt und haben auch auf dieser Anlage nichts zu suchen.

Für die Unterhaltung dieser Anlage ist die Friedhofsverwaltung verantwortlich. Es wurde somit kein Nutzungsrecht verliehen, wie das bei einem Urnen- bzw. Erdgräbern üblich ist. Wir möchten darauf hinweisen, dass zukünftig solches Beiwerk abgeräumt und entsorgt wird.

„Helfen Sie durch Ihr Verhalten und durch die gebotene Rücksicht auf andere mit, dass der Friedhof ein stiller und geschützter Ort der Trauer bleibt, auf dem sich Hinterbliebene sicher fühlen“.