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Amtsblatt der Stadt Artern und Gemeinden
Ausgabe 7/2023
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Artern im Kyffhäuserkreis
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Stadt Artern - Bekanntmachungsvermerk zum Haushaltsplan 2023

Der nachfolgend bekannt gemachten Haushaltssatzung der Stadt Artern für das Haushaltsjahr 2023 wurde mit Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde, Landratsamt Kyffhäuserkreis, vom 23.05.2023 der Eingang bestätigt und eine Bekanntmachung nach Ablauf eines Monates nach Erhalt dieser Eingangsbestätigung zugelassen. Die Bekanntmachung erfolgt im „Amtsblatt der Stadt Artern und der Gemeinden Borxleben, Gehofen, Kalbsrieth, Mönchpfiffel-Nikolausrieth und Reinsdorf“.

Artern, den 30.05.2023

Blümel

Bürgermeister

Haushaltssatzung der Stadt Artern im Kyffhäuserkreis für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund des § 55 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. Nr. 23 S. 501), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) erlässt die Stadt Artern nachfolgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan (einschließlich Stellenplan) für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit festgesetzt. Er schließt

im

Verwaltungshaushalt

in den Einnahmen und

Ausgaben mit

12.561.487,00 €

und

im Vermögenshaushalt

in den Einnahmen und

Ausgaben mit

5.248.724,00 €

ab.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird auf 0,00 € festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 2.785.000,00 € festgesetzt.

§ 4

Die Hebesätze für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für land- und forstwirtschaftliche

Flächen (A)

400 v. H.

b)

für die Grundstücke (B)

422 v. H.

2.

Gewerbesteuer

400 v. H.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 2.093.500,00 € festgesetzt.

§ 6

Die Erheblichkeitsgrenze für den Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO wird auf 20 von Hundert der Ausgaben des Gesamthaushaltes festgesetzt. Für nicht veranschlagte und unabweisbare Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird die Erheblichkeitsgrenze gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 3 ThürKO i. V. m. § 60 Abs. 3 Nr. 1 ThürKO auf 10 von Hundert der jeweiligen Ausgaben des Gesamthaushaltes festgesetzt.

§ 7

Die Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Artern, den 30.05.2023

Stadt Artern

Blümel, Bürgermeister  —  (Siegel)

Die vorstehende Haushaltssatzung der Stadt Artern wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung 2023 sowie der Haushaltsplan 2023 mit seinen Anlagen sind im Zeitraum vom 21.07.2023 bis zum 04.08.2023 in Zimmer 1.04 der Stadtverwaltung Artern, Brauereistraße 3 in 06556 Artern, während der Dienststunden

montags

08.00 - 12.00 Uhr

dienstags

08.00 - 12.00 Uhr

und

13.00 - 18.00 Uhr

mittwochs

08.00 - 12.00 Uhr

donnerstags

08.00 - 12.00 Uhr

und

13.00 - 15.30 Uhr

freitags

08.00 - 12.00 Uhr

zur Einsichtnahme ausgelegt. Darüber hinaus wird die Haushaltssatzung 2023 sowie der Haushaltsplan 2023 mit seinen Anlagen bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres in Zimmer 1.14 der Stadtverwaltung Artern, Brauereistraße 3 in 06556 Artern zur Einsichtnahme zur Verfügung gehalten.