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Amtsblatt der Stadt Artern und Gemeinden
Ausgabe 7/2023
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Artern im Kyffhäuserkreis
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Artern Sondernutzungssatzung

Satzung

über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Artern

(Sondernutzungssatzung)

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 Nr. 1 und 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch vom 24. März 2023 (GVBI. S.127), der §§ 18 und 21 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 07. Mai 1993 (GVBI. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 489) und des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBI. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl I Nr. 88), hat der Stadtrat der Stadt Artern in seiner Sitzung am 27.03.2023 folgende Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Artern (Sondernut­zungssatzung) beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Gegenstand dieser Satzung sind Sondernutzungen an den Gemeindestraßen, -wegen und -plätzen der Stadt Artern innerhalb und außerhalb der geschlossenen Ortslage, außerdem an Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen.

(2) Sonstige öffentliche Straßen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ThürStrG, die ausschließlich der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke dienen (Wirtschaftswege), sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Satzung.

§ 2

Erlaubnisbedürftige Sondernutzung

(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf der Gebrauch der in § 1 genannten Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernut­zung) der Erlaubnis der Stadt Artern.

(2) Sondernutzungen dürfen erst dann ausgeübt werden, wenn dafür eine Erlaubnis erteilt wurde.

(3) Sondernutzungen im Sinne dieser Bestimmungen sind insbesondere:

1.

Aufgrabungen,

2.

Verlegen privater Leitungen,

3.

Aufstellung von Gerüsten, Masten, Bauzäunen, Bauhütten, Bauwagen, Baumaschi­nen und -geräten, Fahnenstangen,

4.

Lagerung von Maschinen und Materialien aller Art,

5.

Aufstellung von Tischen, Stühlen, Behältnissen, Verkaufsbuden, -ständen, -tischen und -wägen, Vitrinen, Schaukästen, Warenständern, Warenautomaten, Wer­beausstellungen und Werbewägen,

6.

Freitreppen, ausgenommen die in § 5 Abs. 1 Nr. 10 genannten Fälle,

7.

Licht-, Luft- sowie Einwurfschächte und ähnliche Öffnungen, soweit sie mehr als 50 cm tief in den Gehweg hineinragen,

8.

Werbeanlagen aller Art, z. B. Schilder, Schaukästen, Vitrinen, Plakatsäulen und -tafeln sowie Warenautomaten, die innerhalb einer Höhe von 2,50 m über dem Erd­boden angebracht sind und mehr als 30 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hinein­ragen,

9.

Überspannen der Straße mit Spruchbändern, Lichterketten, Girlanden etc. innerhalb einer Höhe von 4,50 m über dem Erdboden.

(4) Wird eine Straße in mehrfacher Weise benutzt, so ist jede Benutzungsart erlaubnispflichtig.

(5) Für die Bestimmung von Flächen auf öffentlichen Straßen zum Zwecke der Nutzung für stationsbasiertes Carsharing gelten die Besonderheiten des § 18a Thüringer Straßengesetz. Für Sondernutzungen i. S. d. § 2 Abs. 5 gelten die Besonderheiten gem. § 18a ThürStrG.

(6) Auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.

(7) Die Übertragung einer Sondernutzungserlaubnis auf einen Dritten ist unzulässig.

§ 3

Erteilung, Widerruf und Erlöschen der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann von Bedingungen abhän­gig gemacht und mit Auflagen verbunden werden. Für Sondernutzungen i. S. d. § 2 Abs. 5 gelten die Besonderheiten gem. § 18a ThürStrG.

(2) Macht die Stadt Artern von dem ihr vorbehaltenen Widerrufsrecht Gebrauch, hat der Erlaubnisnehmer gegen die Stadt keinen Ersatz- oder Entschädigungsanspruch.

(3) Die Verpflichtung zur Einholung von Genehmigungen, Erlaubnissen usw., die nach an­deren Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt.

§ 4

Verfahren

(1) Die Erlaubnis zu einer Sondernutzung ist schriftlich bei der Stadtverwaltung Artern zu beantragen.

(2) Der Antrag soll mindestens enthalten:

a)

den Namen, die Anschrift und die Unterschrift des Antragstellers,

b)

Angaben über Ort, örtliche Begrenzung, Größe und Umfang, voraussichtliche Dauer und den zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteil der Sondernutzung, Letzteres, so­weit dies möglich ist,

c)

Im Falle des § 2 Abs. 5 einen expliziten Hinweis auf die Nutzung zum Carsharing,

d)

einen Lageplan oder eine Lageskizze mit Maßangaben, wenn dies für die Bearbei­tung des Antrages erforderlich erscheint.

Auf Anforderung sind fehlende Angaben zu ergänzen oder unrichtige Anlagen bzw. Angaben zu berichtigen.

(3) Die Sondernutzungserlaubnis wird vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen durch schriftlichen Bescheid erteilt. Soweit die Stadt Artern nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen.

(4) Ändern sich die dem Antrag oder die der Sondernutzungserlaubnis zu Grunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, so hat dies der Antragsteller oder Erlaubnis­nehmer unverzüglich der Stadtverwaltung Artern mitzuteilen.

§ 5

Erlaubnisfreie Sondernutzungen

(1) Bei Ortsdurchfahrten und bei Gemeindestraßen bedürfen einer Erlaubnis nach dieser Satzung nicht:

1.

im Bebauungsplan oder in der Baugenehmigung vorgeschriebene bzw. genehmigte Überbauungen (z. B. Arkaden, Vordächer) sowie bauaufsichtlich genehmigte Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Balkone, Erker, Sonnenschutzdächer (Markisen), Vordächer;

2.

Licht-, Luft, Einwurf- und sonstige Schächte, die nicht mehr als 50 cm in den Gehweg hineinragen;

3.

Werbeanlagen, Hinweisschilder und Warenautomaten, die an einer an die Straße grenzenden baulichen Anlage angebracht sind und die innerhalb einer Höhe von bis zu 2,50 m nicht mehr als 5 % der Gehwegbreite einnehmen, jedoch nicht mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen und eine nutzbare Mindestbreite des Gehweges von 1,50 m gewährleisten;

4.

Werbeanlagen über Gehwegen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen (Aus- und Schlussverkäufe, Oster- und Weihnachtsverkäufe u. dgl.) an der Stätte der Leistung, sofern sie in einer Höhe von über 2,50 m angebracht sind und einen seitlichen Abstand von mindestens 75 cm zur Fahrbahn haben sowie Werbeanlagen in der Oster- und Weihnachtszeit (Lichterketten, Girlanden, Masten, Märchenbilder und -figuren), sofern sie den Verkehr nicht beeinträchtigen;

5.

das Aufstellen und Anbringen von Fahnenmasten, Transparenten, Dekorationen, Lautsprecheranlagen, Tribünen, Altären u. dgl. aus Anlass von Volksfesten, Umzügen, Prozessionen und ähnlichen Veranstaltungen, sofern die öffentliche Verkehrsfläche nicht beschädigt wird;

6.

Werbeanlagen während eines Wahlkampfes, sofern sie nicht in die Fahrbahnen oder in deren Luftraum hineinragen;

7.

behördlich genehmigte Straßensammlungen sowie der Verkauf von Losen für behördlich genehmigte Lotterien auf Gehwegen;

8.

bauaufsichtlich genehmigte Aufzugsschächte für Waren und Mülltonnen, die auf Anordnung der Stadt auf Gehwegen angebracht werden;

9.

die Lagerung von Kohle, Holz und Baumaterial auf den Gehwegen, sofern die Lage­rung nicht über 24 Stunden hinausgeht;

10.

historische Kellereingänge und Treppenanlagen.

(2) Die vorstehenden erlaubnisfreien Sondernutzungen können ganz oder teilweise einge­schränkt werden, wenn Belange des Verkehrs oder des Straßenbaues dies vorüberge­hend oder auf Dauer erfordern.

(3) Nach anderen Vorschriften bestehende Erlaubnis- oder Genehmigungspflichten werden durch die vorstehende Regelung nicht berührt.

§ 6

Beseitigung von Sondernutzungseinrichtungen

(1) Nach ausdrücklichem oder stillschweigendem Verzicht auf die Sondernutzung oder nach Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis hat der Erlaubnisnehmer / Anzeigepflichtige unaufgefordert und unverzüglich den früheren Zustand der Straße bzw. des Gehweges wiederherzustellen. Er hat auch für die Reinigung der in Anspruch genommenen Verkehrsfläche zu sorgen.

(2) Sondernutzungseinrichtungen sind vom Erlaubnisnehmer / Anzeigepflichtigen oder vom Eigentümer oder Besitzer der Einrichtung unverzüglich zu beseitigen, wenn infolge ihres mangelhaften Zustandes oder ihrer schlechten Beschaffenheit Gefahr für die Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr besteht oder durch sie das Ortsbild beeinträchtigt wird.

§ 7

Sorgfaltspflichten

(1) Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der Stadt Artern dem Träger der Straßenbaulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung entstehen.

(2) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu erhalten. Er hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Er muss die von ihm erstellten Einrichtungen sowie die ihm überlassene Fläche in ordnungsgemäßem und sauberem Zustand erhalten.

(3) Der Erlaubnisnehmer hat darauf zu achten, dass ein ungehinderter Zugang zu allen in den Straßenkörper eingebauten Einrichtungen möglich ist. Soweit bei dem Aufstellen, Anbringen und Entfernen von Gegenständen ein Aufgraben der Straße erforderlich wird, muss die Arbeit so vorgenommen werden, dass jeder nachhaltige Schaden am Straßenkörper und an den dort eingebauten Einrichtungen (insbesondere an den Versorgungs- und Entsorgungsleitungen sowie den Wasserabzugsrinnen) und eine Änderung ihrer Lage vermieden wird. Das Bauamt der Stadtverwaltung Artern ist mindestens fünf Tage vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benach­richtigen. Die Verpflichtung, andere beteiligte Behörden oder Stellen zu unterrichten oder deren Genehmigung einzuholen, bleibt unberührt.

§ 8

Schadenshaftung

(1) Die Stadt Artern haftet gegenüber dem Erlaubnisnehmer nicht für Schäden, die sich aus dem Zustand der Straßen und der darin eingebauten Leitungen und Einrichtungen für den Erlaubnisnehmer und die von ihm erstell­ten Anlagen ergeben. Mit der Einräumung der Sondernutzung übernimmt die Stadt Artern keinerlei Haftung, insbesondere auch nicht für die Sicherheit der von den Benutzern eingebrachten Sachen.

(2) Der Erlaubnisnehmer haftet gegenüber der Stadt Artern für alle von ihm, seinen Bediensteten oder mit der Verrichtung von ihm beauftragten Personen verursachten Schäden durch unbefugte, ordnungswidrige oder nicht rechtzeitig gemel­dete Arbeiten. Ihn trifft auch die Haftung gegenüber der Stadt Artern für alle Schäden, die sich aus der Vernachlässigung seiner Pflichten zur Beaufsichtigung der von ihm beauftragten Personen ergeben. Er hat die Stadt Artern von allen Ansprüchen freizustellen, die von dritter Seite aus der Art der Benutzung gegen die Stadt erhoben werden.

(3) Die Stadt Artern kann verlangen, dass der Erlaubnisnehmer zur Deckung sämtlicher Haftpflichtrisiken vor der Inanspruchnahme der Erlaubnis den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und diese Versiche­rung für die Dauer der Sondernutzung aufrechterhält. Auf Verlangen sind Versiche­rungsschein und Prämienquittungen vorzulegen.

(4) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 9

Sicherheitsleistung

(1) Die Stadt Artern kann von dem Erlaubnisnehmer eine Sicherheitsleistung verlangen, wenn Beschädigungen an der Straße oder Straßeneinrichtungen durch die Sondernutzung zu befürchten sind. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird nach den Um­ständen des Einzelfalles bemessen.

(2) Entstehen der Stadt Artern durch die Sondernutzung Kosten zur Instandset­zung der Straße oder der Straßeneinrichtung, so können diese von der Sicherheitsleis­tung beglichen werden.

(3) Werden nach Beendigung der Sondernutzung keine auf die Sondernutzung zurückzu­führenden Beschädigungen an der Straße oder der Straßeneinrichtung festgestellt, wird die Sicherheitsleistung ohne Abzug zurückgezahlt.

§ 10

Ausnahmen

(1) Ausgenommen von den Vorschriften dieser Satzung bleiben

a)

Nutzungen nach bürgerlichem Recht gemäß § 23 Abs. 1 ThürStrG und § 8 Abs. 10 FStrG,

b)

Nutzungen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung durch Vertrag vereinbart worden sind.

(2) Ist für die Benutzung einer öffentlichen Straße die Erlaubnis durch die Straßenverkehrs­behörde nach den §§ 29 und 35 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung erteilt worden, so bedarf es keiner Erlaubnis nach § 2 dieser Satzung.

(3) Die Stadt kann weitere Ausnahmen zulassen.

§ 11

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)

entgegen § 2 eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt;

b)

den nach § 3 erteilten Auflagen und Bedingungen nicht nachkommt;

c)

entgegen § 6 den früheren Zustand nicht ordnungsgemäß wiederherstellt;

d)

die Sorgfaltspflichten im Sinne des § 7 nicht erfüllt, insbesondere die Anlagen nicht nach den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik errichtet oder erhält.

(2) Gemäß § 50 ThürStrG und § 23 FStrG sowie § 19 Abs. 2 und § 20 Abs. 3 ThürKO in dr vom 28.01.2003 geltende Fassung (GVBi. S. 41) i. V. m. den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.10.2021 (BGBl. I S. 4607), kann jeder Fall der Zuwiderhandlung mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 12

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten folgende Satzungen außer Kraft:

Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Artern (Sondernutzungssatzung) vom 22.01.2010

Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Heygendorf (Sondernutzungssatzung) vom 15.04.2002

Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Voigtstedt (Sondernutzungssatzung) vom 17.04.2002

Artern, 04.07.2023

Blümel

Bürgermeister