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Amtsblatt der Stadt Artern und Gemeinden
Ausgabe 7/2023
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Artern im Kyffhäuserkreis
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Sondernutzungsgebührensatzung Artern

Satzung

über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Artern

(Sondernutzungsgebührensatzung)

Aufgrund des § 19 Abs. 1 S. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), der §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396), der §§ 18 und 21 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 07. Mai 1993 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 489) und des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88), hat der Stadtrat der Stadt Artern in seiner Sitzung am 27.03.2023 die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Artern (Sondernutzungsgebührensatzung) beschlossen:

§ 1

Erhebung von Gebühren

(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen im Sinne von § 1 der Satzung über Sondernutzungen im Gebiet der Stadt Artern vom 27.03.2023 werden Gebühren nach Maßgabe des in der Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben, dass Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt wird.

(3) Das Recht, Gebühren nach anderen Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt.

§ 2

Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtige sind:

a)

der Antragsteller oder

b)

der Erlaubnisinhaber oder

c)

derjenige, der eine Sondernutzung ausübt.

(2) Sind mehrere Personen Gebührenpflichtige, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 3

Gebührenberechnung

(1) Die in dem Gebührenverzeichnis nach Tagen oder Wochen bemessenen Gebühren werden für jede angefangene Zeiteinheit voll berechnet.

(2) Die Berechnung der Gebührenanteile wird für verkürzte Nutzung bei Monats- oder Jahresgebühren anteilig vorgenommen.

(3) Für Sondernutzungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, ist dieses Verzeichnis sinngemäß anzuwenden.

(4) Ergeben sich bei der Errechnung der Gebühren Centbeträge, so werden diese auf halbe oder volle Euro-Beträge abgerundet.

§ 4

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Sondernutzungsgebühr entsteht im Falle des § 3 Abs. 1 mit dem Beginn der Zeiteinheit, im Falle des § 3 Abs. 2 mit jedem Tag der Sondernutzung in Höhe des entsprechenden Anteils der Sondernutzungsgebühr.

(2) Die Sondernutzungsgebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben, welcher mit der Erlaubnis verbunden ist. Sie werden fällig bei:

a)

auf Zeit genehmigten Sondernutzungen für deren Dauer, einen Monat nach Erteilung der Genehmigung,

b)

auf Widerruf genehmigten Sondernutzungen erstmalig einen Monat nach der Erteilung der Erlaubnis für das laufende Jahr, für nachfolgende Jahre jeweils bis zum 31. Dezember des vorhergehenden Jahres,

c)

Sondernutzungen, für die keine Erlaubnis erteilt wurde, sofort mit Beginn der Sondernutzung.

(3) Die fälligen Gebühren werden bei Nichteinhaltung des Fälligkeitstermins im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Bei Erfolglosigkeit der Beitreibungsmaßnahmen kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden.

§ 5

Gebührenerstattung

(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung durch den Erlaubnisnehmer vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der entrichteten Gebühren.

(2) Im Voraus entrichtete oder kapitalisierte Sondernutzungsgebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht von dem Gebührenschuldner zu vertreten sind.

§ 6

Billigkeitsmaßnahmen

Für Billigkeitsmaßnahmen (Stundung, Erlass, Niederschlagung) gelten die §§ 222, 227 Abs. 1, 234 Abs. 1 und 2, 238 und 261 der Abgabenordnung entsprechend (§ 15 Abs. 1 Nr. 5a, b und Nr. 6b ThürKAG).

§ 7

Erstattung sonstiger Kosten

Neben der Sondernutzungsgebühr hat der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu tragen, die der Stadt durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen.

§ 8

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten folgende Satzungen außer Kraft.

-

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Artern (Sondernutzungsgebührensatzung) vom 08.12.2010

-

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Heygendorf (Sondernutzungsgebührensatzung) vom 15.04.2002 sowie die erste Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Heygendorf vom 29.11.2011.

-

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Voigtstedt (Sondernutzungsgebührensatzung) vom 18.04.2002 sowie die erste Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Voigtstedt vom 22.11.2011.

Artern, 04.07.2023

Blümel

Bürgermeister

Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Artern (Sondernutzungsgebührensatzung)

Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren

Artern, 04.07.2023

Blümel

Bürgermeister