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Amtsblatt der Stadt Artern und Gemeinden
Ausgabe 7/2025
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Artern im Kyffhäuserkreis
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Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Artern im Kyffhäuserkreis

Der nachfolgend bekanntgemachten Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) der Stadt Artern wurde mit Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde, Landratsamt Kyffhäuserkreis, vom 06.06.2025 der Eingang bestätigt und eine sofortige Bekanntmachung zugelassen.

Die Bekanntmachung erfolgt im „Amtsblatt der Stadt Artern und Gemeinden Borxleben, Gehofen, Kalbsrieth, Mönchpfiffel-Nikolausrieth und Reinsdorf“, Ausgabe 07 vom 18.07.2025.

Artern, 16.06.2025

W. von Eye

Bürgermeister

Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer

(Hebesatz-Satzung) der Stadt Artern

vom 16.06.2025

Auf der Grundlage der §§ 2, 18, 19 und 54 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) in Verbindung mit § 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), in Verbindung mit § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07. August 1973 (BGBl. I, S. 965), zuletzt geändert durch Art. 32 Gesetz vom 02. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387) und § 16 Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt durch Artikel 4 Gesetz vom 28. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 69), hat der Stadtrat der Stadt Artern in der Sitzung vom 19.05.2025 folgende Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) beschlossen:

§ 1

Steuersätze der Realsteuern

Die Hebesätze für Grundsteuern und Gewerbesteuern werden für die Stadt Artern wie folgt festgesetzt:

(1)

Grundsteuer

für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

 — 

400 v. H.

(Grundsteuer A)

(2)

Grundsteuer für Grundstücke

(Grundsteuer B)

422 v. H.

(3)

Gewerbesteuer

400 v. H.

§ 2

In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.

Artern, 16.06.2025 — - Siegel -

W. von Eye

Bürgermeister

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Artern geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.