Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass das illegale Aufstauen eines oberirdischen Gewässers nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) als Gewässerbenutzung gilt. Jede bauliche Veränderung, die den Wasserabfluss beeinflusst, benötigt eine behördliche Erlaubnis. Eine fehlende Erlaubnis stellt einen Verstoß gegen das WHG dar und zieht ordnungsrechtliche sowie finanzielle Konsequenzen nach sich.
gez. von Eye
Bürgermeister