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Amtsblatt der Stadt Artern und Gemeinden
Ausgabe 7/2026
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Artern im Kyffhäuserkreis
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Badeordnung

Der nachfolgend bekannt gemachten Haus- und Badeordnung für das Soleschwimmbad der Stadt Artern wurde mit Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde, Landratsamt Kyffhäuserkreis, vom 08.06.2026 die Eingangsbestätigung erteilt und eine sofortige Bekanntmachung zugelassen. Die Bekanntmachung erfolgt im „Amtsblatt“ der Stadt Artern und der Gemeinden Borxleben, Gehofen, Kalbsrieth, Mönchpfiffel-Nikolausrieth und Reinsdorf,

Ausgabe 7 vom 17.07.2026.

Artern, 07.07.2026

von Eye

Bürgermeister

Haus- und Badeordnung der Stadt Artern für das Soleschwimmbad Artern

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) hat der Stadtrat der Stadt Artern in seiner Sitzung am nachstehende Haus- und Badeordnung für das Soleschwimmbad Artern erlassen:

§ 1

Zweck der Badeordnung

(1) Die Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Gesamtbereich des Freibades. Sie ist für alle Besucher des Bades verbindlich. Mit dem Betreten des Badegeländes erklärt sich der Besucher mit der Befolgung und Einhaltung der Bestimmungen der Badeordnung sowie allen sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen einverstanden.

(2) Bei Vereins-, Schul- und sonstigen Gemeinschaftsveranstaltungen sind die Übungsleiter bzw. Lehrer für die Beachtung der Badeordnung mit verantwortlich.

§ 2

Badegäste

(1) Die Benutzung des Bades steht grundsätzlich jedermann frei. Ausgeschlossen sind Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen oder die an einer ansteckenden Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden oder Hautausschlägen leiden.

(2) Personen, die sich ohne fremde Mittel nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können, insbesondere Personen mit körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen, welche während des Besuches des Bades der Hilfe und Aufsicht bedürfen, ist die Benutzung des Bades nur zusammen mit einer Begleitperson gestattet. Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr ist der Zutritt nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

§ 3

Betriebszeiten und Öffnungszeiten

(1) Der Beginn sowie die Beendigung der Badesaison wird jeweils durch die Stadt Artern festgesetzt und mittels Aushangs am Freibad bekannt gemacht.

(2) Die Öffnungszeiten werden wie folgt festgesetzt:

außerhalb der Ferien:

Montag bis Freitag

13.00 Uhr bis 19.00 Uhr

Samstag und Sonntag

10.00 Uhr bis 19.00 Uhr

in den Ferien:

Montag bis Sonntag

10.00 Uhr bis 19.00 Uhr

(3) Für Badegäste wird das ruhige Schwimmen auf 2 Bahnen 1,5 Stunden täglich vom jeweiligen Beginn der Öffnungszeit ermöglicht.

(4) Bei schlechten Witterungsverhältnissen kann von den Öffnungszeiten von (2) und (3) abgewichen werden. Diese Entscheidung wird durch die Stadt Artern getroffen.

(5) Der Zutritt zur Badeanstalt vor Öffnung und nach Schließung ist Unbefugten nicht gestattet und gilt als Hausfriedensbruch.

§ 4

Eintrittskarten

(1) Jeder Badegast erhält gegen Zahlung der in der gültigen Gebührensatzung für das Soleschwimmbad Artern festgesetzten Benutzungsgebühr eine Eintrittskarte. Der gültige Tarif kann dem Aushang an der Kasse entnommen werden.

(2) Bei sportlichen Wettkämpfen und sonstigen Veranstaltungen, bei denen Teile des Freibades dem allgemeinen Betrieb entzogen werden, haben diese Eintrittskarten keine Geltung und berechtigen nicht zum Betreten des Badegeländes.

(3) Die erworbenen Eintrittskarten sind für die Dauer der Gültigkeit aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen. Erworbene Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen und Gebühren nicht erstattet. Für verlorengegangene Eintrittskarten wird kein Ersatz geleistet.

§ 5

Badezeiten

(1) Nach Ablauf der öffentlich bekannt gemachten Badezeiten endet die Benutzung des Badebereiches.

(2) Eingangsschluss ist 30 Minuten vor Betriebsende. Der Badebereich ist 15 Minuten vor Betriebsschluss zu verlassen. Die Badezeit schließt das Aus- und Ankleiden ein. Das Ende für die Nutzung der Badeinrichtungen ist so zu wählen, dass das Bad mit Ende der Öffnungszeit verlassen werden kann.

§ 6

Zutritt

(1) Die Benutzung des Freibades ist grundsätzlich nur mit einer gültigen Eintrittskarte gestattet.

(2) Die Benutzung von Tauchgeräten (mit Ausnahme von Taucherbrillen, Schnorcheln und Schwimmflossen) im Freibad sind nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Schwimmmeisters gestattet.

§ 7

Verhalten im Bad

(1) Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung nicht entspricht. Sie haben sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(2) Es ist insbesondere nicht gestattet:

a)

das störende Betreiben von Musikgeräten sowie sonstiges Lärmen im Bad,

b)

das Betreten des Badebereichs mit Schuhen,

c)

die Entsorgung von Abfällen aller Art außerhalb der dafür vorgesehenen Müllbehältnisse,

d)

das Untertauchen von Badegästen,

e)

das Springen vom seitlichen Beckenrand in die Becken,

f)

das Rennen auf dem Beckenumgang, das Aushalten an Einsteigeleitern und Haltestangen,

g)

die Belästigung der Badegäste durch sportliche Übungen und Spiele,

h)

das Mitbringen von Tieren, ausgenommen davon sind Assistenzhunde,

i)

das Rauchen und das Verzehren von Speisen innerhalb des Umkleide-, Sanitär- und Badebereichs,

j)

der Gebrauch von Drogen einschließlich Cannabis im Badgelände ist untersagt,

k)

das Fotografieren und Filmen von Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung und

l)

das Mitbringen von zerbrechlichen Behältnissen aus Glas.

§ 8

Besondere Vorschriften für die Benutzung des Schwimm-, Nichtschwimmer- und Planschbeckens sowie der Wasserrutsche

(1) Der Badebereich darf nur durch die eingebauten Durchschreitebecken betreten werden. Dabei sollen sich die Badegäste gründlich duschen.

(2) Nichtschwimmern und unsicheren Schwimmern ist es nicht gestattet das Schwimmerbecken zu benutzen.

(3) Die Benutzung der Wasserrutsche ist nur gestattet, wenn sich im Auslaufbereich dieser keine Badegäste aufhalten. Des Weiteren sind den Anweisungen des Hinweisschildes Folge zu leisten. Die Benutzung der Wasserrutsche geschieht auf eigene Gefahr.

(4) Jede Verunreinigung des Badewassers, die Verwendung von Seife, Bürsten und anderen Reinigungsmitteln in den einzelnen Becken sind nicht gestattet.

(5) Während der allgemeinen Badezeit sind Ballspiele jeglicher Art nur gestattet, wenn hierdurch andere Badegäste nicht belästigt werden.

(6) Bei Gewitter müssen die Badegäste die Badebecken wegen Lebensgefahr sofort verlassen. Den Anweisungen des Schwimmmeisters ist Folge zu leisten.

§ 9

Badebekleidung

Der Aufenthalt im Freibad ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet. Sie hat den allgemein geltenden Begriffen von Anstand und Moral zu entsprechen und farbecht zu sein. Badebekleidung darf im Schwimmbecken weder ausgewaschen noch ausgerungen werden. Für diesen Zweck sind besondere Einrichtungen vorhanden.

§ 10

Badebenutzung

Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln, jede Beschädigung und Verunreinigung ist untersagt. Bei Beschädigungen und Verunreinigungen ist der Verursacher zum Schadensersatz verpflichtet.

§ 11

Betriebshaftung

(1) Bei Unfällen tritt eine Haftung nur ein, wenn ein Verschulden des Betreibers nachgewiesen wird. Die Benutzung des Freibades und seiner gesamten Einrichtungen oder Geräte erfolgt auf eigene Gefahr, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Personals nachgewiesen wird.

(2) Für die auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge/Fahrräder wird keine Haftung übernommen. Des Weiteren ist die Haftung für die abhanden gekommenen oder beschädigten Sachen ausgeschlossen.

§ 12

Fundgegenstände

Gegenstände, die im Freibad gefunden werden, sind an der Kasse abzugeben und werden unverzüglich an das zuständige Fundbüro weitergeleitet. Über die Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.

§ 13

Betriebsunterbrechungen

Bei Betriebsunterbrechungen, welche infolge von höherer Gewalt entstehen wird keinerlei Ersatz geleistet.

§ 14

Schwimmunterricht

(1) Schwimmunterricht wird im Allgemeinen nur von dem Schwimmmeister und von ihm beauftragten Personen erteilt. Anderen Personen ist das entgeltliche Erteilen von Schwimmunterricht jeder Art untersagt. Die Preise richten sich nach dem Tarif zu dieser Badeordnung.

(2) Ausgenommen ist der Schwimmunterricht geschlossener Schulklassen und anderer geschlossener Gruppen, wenn er von einem zuständigen Schwimmlehrer erteilt wird, sowie privat erteilter unentgeltlicher Schwimmunterricht.

§ 15

Sonderveranstaltungen und Freiflächennutzung

Für Sonderveranstaltungen und Freiflächennutzungen werden zwischen dem Betreiber und dem Veranstalter/Nutzer gesonderte vertragliche Regelungen getroffen.

§ 16

Verkauf von Waren und Werbung

Das Anbieten und der Verkauf von Waren aller Art durch die Badegäste sowie jede kommerzielle Werbung innerhalb des Freibadgeländes ist untersagt.

§ 17

Aufsicht

Das Aufsichtspersonal (Schwimmmeister und Rettungsschwimmer) hat für die Einhaltung dieser Badeordnung Sorge zu tragen. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Es ist befugt, Besucher bei groben Verstößen gegen die Badeordnung oder eine Anweisung des Personals für den betreffenden Tag aus dem Bad zu weisen. Der Betreiber ist berechtigt, Badegäste bei groben Verstößen gegen die Badeordnung von der Benutzung des Bades bis zu einem von ihr festgelegten Zeitpunkt auszuschließen. Schon gezahlte Eintrittsgelder hierbei werden nicht zurückerstattet.

§ 18

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 ThürKO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 2 das Bad unter Einfluss berauschender Mittel stehend oder unter einer ansteckenden Krankheit oder offener Wunden oder Hautausschläge leidend benutzt,

2.

entgegen § 3 das Bad vor dessen Öffnung und/oder nach dessen Kassenschluss betritt,

3.

entgegen § 4 nicht im Besitz einer gültigen Eintrittskarte ist;

3.

entgegen § 7 nicht alles unterlässt, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung nicht entspricht,

4.

entgegen § 10 die Badeeinrichtungen nicht pfleglich behandelt oder beschädigt oder verunreinigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Neufassung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 19

In-Kraft-Treten

(1) Diese Badeordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Badeordnung vom 05. Juni 2000 außer Kraft.

Artern, 07.07.2026

v. Eye

Bürgermeister

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Artern geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.