I.
Der Stadtrat der Stadt Artern hat am 27.05.2026 mit Beschluss Nr. B 0128-05/2026 nachstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen.
Haushaltssatzung
der Stadt Artern im Kyffhäuserkreis für das Haushaltsjahr 2026
Aufgrund des § 55 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. Nr. 23 S. 501), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22, 47) erlässt die Stadt Artern nachfolgende Haushaltssatzung:
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan (einschließlich Stellenplan) für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit festgesetzt. Er schließt
| im Verwaltungshaushalt | ||
| in den Einnahmen und Ausgaben mit | 13.211.423 € |
| und | ||
| im Vermögenshaushalt | ||
| in den Einnahmen und Ausgaben mit | 3.410.462 € |
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsför- dermaßnahmen wird auf 0 € festgesetzt.
nachrichtlich:
Im Haushaltsjahr 2026 ist eine Kreditaufnahme mit Kapitaldienstfinanzierung nach dem ThürKIpG in Höhe von 1.710.666 € veranschlagt.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 1.740.000 € festgesetzt.
nicht belegt
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 2.201.000 € festgesetzt.
Die Erheblichkeitsgrenze für den Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO wird auf 20 von Hundert der Ausgaben des Gesamthaushaltes festgesetzt. Für nicht veranschlagte und unabweisbare Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird die Erheblichkeitsgrenze gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 3 ThürKO i. V. m. § 60 Abs. 3 Nr. 1 ThürKO auf 10 von Hundert der jeweiligen Ausgaben des Gesamthaushaltes festgesetzt.
Die Haushaltssatzung tritt mit dem 01.01.2026 in Kraft.
Artern, den 03.08.2026
Stadt Artern - Siegel -
Wolfgang von Eye
Bürgermeister
nachrichtlich:
Die Hebesätze für nachstehende Gemeindesteuern wurden laut Hebesatz-Satzung vom 16.06.2025 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für land- und forstwirtschaftliche Flächen (A) |
400 v. H. |
| b) | für die Grundstücke (B) | 422 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer | 400 v. H. | |
| Der Aufsichtsbehörde vorgelegt am: | 04.06.2026 |
| Von dieser gewürdigt am: | 30.07.2026 |
| Bekanntgemacht am: | 14.08.2026 |
II.
Die Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 30.07.2026, Aktenzeichen: L.3.1.2010-LG086-01/26, der Veröffentlichung der Satzung zugestimmt. Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. Die Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt Stadt Artern und der Gemeinden Borxleben, Gehofen, Kalbsrieth, Mönchpfiffel-Nikolausrieth und Reinsdorf.
III.
Der Haushaltsplan der Stadt liegt zwei Wochen nach dieser öffentlichen Bekanntmachung zu den allgemeinen Dienstzeiten in der Stadtverwaltung Artern, Brauereistraße 3, Zimmer 1.04 in 06556 Artern aus. Weiterhin ist eine Einsichtnahme bis zur Entlastung und Beschlussfassung der Jahresrechnung für dieses Haushaltsjahr möglich.
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Artern schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Artern, den 04.08.2026
gez. Wolfgang von Eye
Bürgermeister der Stadt Artern