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Amtsblatt der Stadt Artern und Gemeinden
Ausgabe 9/2023
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Artern im Kyffhäuserkreis
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Satzungsbekanntmachung

Der nachfolgend bekannt gemachten Satzung der Stadt Artern zur Anwendung des Thüringer Verwaltungskostengesetzes und der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (Verwaltungskostensatzung) wurde mit Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde, Landratsamt Kyffhäuserkreis, vom 26.07.2023 der Eingang bestätigt und eine Bekanntmachung nach Ablauf eines Monats nach Erhalt des Schreibens zugelassen. Die Bekanntmachung erfolgt im „Amtsblatt der Stadt Artern und Gemeinden Borxleben, Gehofen, Kalbsrieth, Mönchpfiffel-Nikolausrieth und Reinsdorf“, Ausgabe 09 vom 22.09.2023

Artern, 10.08.2023

T. Blümel

Bürgermeister

Satzung der Stadt Artern

zur Anwendung des Thüringer Verwaltungskostengesetzes und der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung

(Verwaltungskostensatzung)

Aufgrund der §§ 2, 19 Abs. 1 und 21 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24.03.2023 (GVBl. S.127) hat der Stadtrat der Stadt Artern in der Sitzung am 10.07.2023 die folgende Verwaltungskostensatzung beschlossen:

§ 1

Anwendung des Thüringer Verwaltungskostengesetzes und

der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung

(1) Das Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) und die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (Thür AllgVwKostO), in der jeweils gültigen Fassung, werden für den eigenen Wirkungskreis der Stadt Artern für anwendbar erklärt.

(2) Soweit in Satzungen der Stadt Artern für einzelne Amtshandlungen besondere Gebührentatbestände und gesonderte Gebühren vorgesehen sind, bleiben diese Regelungen von Absatz 1 unberührt.

§ 2

In- und Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Verwaltungskostensatzung der Stadt Artern vom 05.02.2002 sowie die Änderung des Kostenverzeichnisses zur Verwaltungskostensatzung der Stadt Artern vom 12.03.2012 außer Kraft.

Artern, 10.08.2023

T. Blümel

Bürgermeister

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Artern geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen.Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.