Stadt Arnstadt
B/VII/2022/0206
Auf der Grundlage der §§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2022 (GVBl. S. 414, 415) und den Bestimmungen aus § 19 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2021 (GVBl. S. 387), hat der Stadtrat der Stadt Arnstadt in seiner Sitzung am 15.12.2022 nachfolgende Satzung beschlossen:
1. Änderungssatzung
zur Neufassung der Satzung der Stadt Arnstadt
über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen
in städtischer Trägerschaft
(Kita-Benutzungssatzung - KitaBenS)
vom 26.11.2020
Artikel 1
(1) In § 4 Abs. 4 Satz 3 der Satzung (Öffnungszeiten/Schließzeiten/Betreuungsumfang) wird das Datum „30.11.“ durch das Datum „31.10.“ ersetzt.
(2) Hinter § 4 Abs. 4 der Satzung (Öffnungszeiten/Schließzeiten/Betreuungsumfang) wird folgender Absatz 5 neu eingefügt:
„Zusätzlich zu den zwei Bildungstagen gemäß § 19 Abs. 1 ThürKigaG sind die Einrichtungen zu internen Weiterbildungszwecken im Rahmen einer stetigen Qualitätsentwicklung an vier Freitagen im Jahr ab 12:00 Uhr geschlossen.
Die Bildungsnachmittage für die Kindertageseinrichtungen (Gruppe A):
| - | Kindertagesstätte „Benjamin Blümchen“, |
| - | Kindertagesstätte „Haus der lustigen Strolche“, |
| - | Kindertagesstätte „Schillerstraße“ und |
| - | Kindertagesstätte „Zauberland“ |
finden jährlich an jedem ersten Freitag in den Monaten Februar, April, September und November statt.
Die Bildungsnachmittage für die Kindertageseinrichtungen (Gruppe B):
| - | Kindertagesstätte „Pusteblume“, |
| - | Kindertagesstätte „Regenbogen“, |
| - | Kinderkrippe „Regenbogen“ und |
| - | Kindergarten „Wipfrataler Strolche“ |
finden jährlich an jedem ersten Freitag in den Monaten März, Mai, Oktober und Dezember statt.
Insofern der betreffende Tag auf einen Feier- oder Brückentag fällt, so findet der Bildungsnachmittag am darauffolgenden Freitag statt.
Eine Bedarfsbetreuung findet durch pädagogische Fachkräfte aus den Kindertageseinrichtungen der jeweils anderen Gruppe statt. Die Bedarfs-betreuung ist gegenüber dem Träger bis spätestens zum 1. des Vormonats schriftlich anzuzeigen. Ein Anspruch auf eine Bedarfsbetreuung besteht, wenn eine Betreuung aufgrund einer ausgeübten Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder anderen Bildungsmaßnahme erforderlich ist. Diese ist durch eine entsprechende Bescheinigung nachzuweisen. Im Fall von Alleinerziehenden kommt es hierbei auf die Situation der alleinerziehenden Person an. Lebt das Kind im Haushalt von Mutter und Vater, müssen die Voraussetzungen bei beiden Elternteilen vorliegen.
Die Bildungsnachmittage finden nicht im Zusammenhang mit den Bildungstagen statt.“
Artikel 2
Die 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Stadt Arnstadt, 05.01.2023 — Dienstsiegel -
Frank Spilling
Bürgermeister
Anzeigen- und Genehmigungsvermerk:
Die vorstehende Satzung ist dem zuständigen Landratsamt des Ilm-Kreises als Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 21.12.2022 angezeigt worden; die Eingangsbestätigung des Landratsamtes ist der Stadt Arnstadt am 29.12.2022 zugegangen. Der Prüfvermerk des Landratsamtes vom 03.01.2023 ist der Stadt Arnstadt am 05.01.2023 zugegangen.
Einer vorfristigen Bekanntmachung wurde zugestimmt.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Geltendmachung von Verstößen:
Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Arnstadt, Der Bürgermeister, Markt 1, 99310 Arnstadt, schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich (§ 21 (4) Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung - Thüringer Kommunalordnung - ThürKO).
Arnstadt, 05.01.2023 — - Dienstsiegel -
Frank Spilling
Bürgermeister