Auf Grundlage der Vorschriften der §§ 3 und 15 Abs. 1 Nr. 3b Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.07.2024 (GVBl. S. 277) i. V. m. § 122 Abgabenordnung (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.Oktober.2024 (BGBl I S. 323), gibt die Stadt Arnstadt Folgendes bekannt:
Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Bescheide werden hiermit die Straßenreinigungsgebühren für das Kalenderjahr 2025 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt.
Diese Festsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben. Damit treten für die Abgabenpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Bescheid über Straßenreinigung 2025 zugegangen wäre.
Die Straßenreinigungsgebühren werden - mit den in den zuletzt erteilten Bescheiden (Dauerbescheiden) festgesetzten Vierteljahresbeträgen - jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2025 fällig.
Für diejenigen Abgabepflichtigen, die von der Möglichkeit des Jahreszahlers Gebrauch gemacht haben (siehe letzter Bescheid), werden die Straßenreinigungsgebühren als Gesamtbetrag zum 01.07.2025 fällig.
Auf den zuletzt ergangenen Bescheiden über Straßenreinigungsgebühren sind ebenso die Fälligkeiten und Beträge für die Folgejahre angegeben.
Sollten sich Änderungen in der Gebührenhöhe oder der Bemessungsgrundlage ergeben, so werden Änderungsbescheide erstellt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Arnstadt, Markt 1, 99310 Arnstadt einzulegen.
Der Widerspruch gegen diese Abgabenfestsetzung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 VwGO). Die Pflicht zur Zahlung der festgesetzten Straßenreinigungsgebühren wird durch den erhobenen Widerspruch also nicht aufgehalten.
Hinweis
Bitte prüfen Sie den zuletzt ergangenen Bescheid über Straßenreinigung und entrichten Sie die Straßenreinigungsgebühren unter Angabe des Kassenzeichens auf eines der nachfolgend benannten Konten der Stadtverwaltung Arnstadt.
| Commerzbank Erfurt | IBAN: DE86 8204 0000 0810 6585 00 |
| BIC: COBADEFXXX |
| Sparkasse Arnstadt-Ilmenau | IBAN: DE59 8405 1010 1830 0002 64 |
| BIC: HELADEF1ILK |
Bei bestehenden SEPA-Lastschriftmandaten werden die Straßenreinigungsgebühren entsprechen deren Fälligkeit abgebucht.
Vordrucke für die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates sind zu den jeweiligen Sprechzeiten der Stadtverwaltung Arnstadt oder im Internet unter www.arnstadt.de (unter der Rubrik Verwaltung / Ansprechpersonen & Formulare / Formulare & Anträge bei Kämmerei & Steuern ) erhältlich.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gern wie folgt zur Verfügung:
per Mail über steuern@stadtverwaltung.arnstadt.de
telefonisch unter der 03628/745-723
persönlich im Gebäude der Alten Post, Ritterstraße 8, Büro 10.
Hinweis: Die Postanschrift lautet auch für die Außenstelle Markt 1.
Das Amtsblatt mit der öffentlichen Bekanntmachung über die Festsetzung derStraßenreinigungsgebühren für das Kalenderjahr 2025 kann ebenso auf der Homepage der StadtArnstadt unter www.arnstadt.de eingesehen werden