B VIII 2024-0027
Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), des § 48 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 05. Februar 2008 (GVBl. S. 22 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 210) sowie der §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) erlässt die Stadt Arnstadt folgende Satzung:
über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen
der Freiwilligen Feuerwehr Arnstadt
vom 01.10.2024
§ 1
Grundsatz
(1) Gemäß des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) sind alle Maßnahmen der Feuerwehren der Stadt zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe), im Rahmen des Katastrophenschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 9 Abs. 2 ThürBKG) und die gegenseitige Hilfe i. S. von § 4 Abs. 1 ThürBKG vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen unentgeltlich.
(2) Kostenersatz und Gebühren für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehren erhebt die Stadt Arnstadt nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften:
§ 2
Entgeltliche Leistungen
(1) Kostenersatzpflicht besteht für Einsatzmaßnahmen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG.
(2) Gebührenpflicht gilt für
| a) | die nach § 22 ThürBKG einzurichtende Brandsicherheitswache sowie | |
| b) | alle Leistungen der Feuerwehr, die nicht im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 9 Abs. 2 ThürBKG erbracht werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht. | |
| Das sind insbesondere | |
| 1. | überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen sowie Arbeiten an der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr; |
| 2. | das Einfangen und/oder Retten von Tieren; |
(3) Kostenersatz und Gebühren werden auch dann erhoben, wenn die angeforderten und ausgerückten Mannschaften mit ihren Fahrzeugen und Geräten wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen, nicht von der Stadt Arnstadt zu vertretenden Gründen, nicht mehr tätig werden müssen.
§ 3
Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren
(1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden nach den Personal- und Sachkosten bemessen, die bei den Hilfe- und Dienstleistungen entstehen. Die Höhe des Kostenersatzes (Pflichtleistungen) sowie der Gebühren (freiwillige Leistungen) richten sich nach den in der Anlage zu dieser Satzung festgesetzten Pauschalsätzen.
(2) Maßgebend für die Personalkosten sind die Anzahl und die Einsatzdauer der im notwendigen Umfang eingesetzten Personen. Als Einsatzdauer gilt die Zeit von der Alarmierung bis zur Einsatzbereitmeldung im Gerätehaus, von dem die jeweiligen Einsatzkräfte ausrücken. Geht der Einsatz nicht vom Gerätehaus aus oder endet er nicht dort, so wird die Einsatzzeit so berechnet, als wäre unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse der Einsatz von dort ausgegangen; dies gilt auch, wenn die Rückkehr zum Gerätehaus sich außergewöhnlich verzögert. Die Einsatzzeit wird auf die erste volle Stunde und danach im 10-Minuten-Takt aufgerundet. Sie ist vom Einsatzleiter oder dessen Beauftragten festzustellen.
(3) Maßgebend für die Sachkosten ist die Benutzungsdauer der verwendeten Fahrzeuge und Geräte. Als Benutzungsdauer gilt die Einsatzzeit vom Verlassen des Gerätehauses, in dem die notwendigen Fahrzeuge und Geräte stationiert sind, bis zur Rückkehr dorthin. Die Benutzungsdauer wird auf die erste volle Stunde und danach im 10-Minuten-Takt aufgerundet. Sie ist vom Einsatzleiter oder dessen Beauftragten festzustellen.
(4) Die Vorhaltekosten bilden die Grundgebühr je Einsatz unabhängig von der Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge und des eingesetzten Personals. Maßgebend für die Vorhaltekosten ist die Einsatzdauer im Sinne von Abs 2. Die Vorhaltekosten werden nicht bei Brandsicherheitswachen fällig.
(5) Mit den nach dem Sachkostentarif der Anlage zu dieser Satzung erhobenen Pauschalsätzen sind alle durch den Betrieb der Geräte und sonstigen Ausrüstungsgegenstände entstehenden Kosten, insbesondere Kraftstoffverbrauch, Instandhaltung und Reinigung abgegolten.
| Zusätzlich sind folgende Auslagen zu zahlen: | |
| 1. | die Selbstkosten der Stadt Arnstadt für verbrauchtes Material, wie z. B. Schaummittel, Löschpulver, Kohlensäure und Ölbindemittel; |
| 2. | die Selbstkosten der Stadt Arnstadt für Folgeaufwendungen, wie z.B. die Entsorgung des verbrauchten Ölbindemittels oder die Reinigung der Einsatzkleidung; |
| 3. | die Reparatur- oder Ersatzbeschaffungskosten für die bei den Hilfe- und Dienstleistungen beschädigten oder unbrauchbar gewordenen Geräten und sonstigen Ausrüstungsgegen-ständen, sofern die Beschädigungen oder die Unbrauchbarkeit nicht auf Verschleiß oder grobe Fahrlässigkeit der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen sind; |
| 4. | die erforderliche Ausgabe für eine einfache Erfrischung (Getränke und belegte Brote) für die eingesetzten Personen, ab einer Einsatzdauer von 4 Stunden; bei extrem hohen physischen Belastungen ist es möglich, nach einem kürzeren Zeitraum Getränke zu bestellen. |
§ 4
Schuldner
(1) Kostenschuldner sind die in § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG genannten Personen und Unternehmen.
(2) Gebührenschuldner sind für die Brandsicherheitswache die Veranstalter im Sinne des § 22 Abs. 1 ThürBKG.
(3) Im Übrigen ist Gebührenschuldner, wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Mieters oder Pächters in Anspruch genommen, so haften diese für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme ihrem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht.
(4) Mehrere Kosten- und Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 5
Entstehung des Anspruches und Fälligkeit
(1) Der Anspruch:
| a) | für den Kostenersatz i. S. d. § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfe- und Dienstleistung; als Abschluss gilt das Ende der Einsatzdauer im Sinne von § 3 Absatz 2 dieser Satzung; |
| b) | für die auf eine Maßnahme geregelte Gebühr außerhalb der Gefahrenabwehr entsteht mit der Anforderung der Hilfe- oder Dienstleistung; |
(2) Die Kostenersatz-/Gebührenschuld ist innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des entsprechenden Bescheides fällig.
§ 6
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die „Satzung über die Kosten für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Arnstadt “ vom 01. September 1994 (Beschluss-Nr. (B 144/91, 347/92, 480/93, B II/014/94, zuletzt geändert am 06. Dezember 2001 außer Kraft.
Arnstadt, 01.10.2024
Frank Spilling
Bürgermeister — (Dienstsiegel)
Anzeigen- und Prüfvermerk:
Die vorstehende Satzung ist dem zuständigen Landratsamt des Ilm-Kreises als Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 27.08.2024 angezeigt worden; die Ein-gangsbestätigung des Landratsamtes ist der Stadt Arnstadt am 04.09.2024 zugegangen. Der Prüfvermerk des Landratsamtes vom 27.09.2024 ist der Stadt Arnstadt am 30.09.2024 zugegangen. Gründe für eine Beanstandung liegen nicht vor.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Geltendmachung von Verstößen:
Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Arnstadt, Der Bürgermeister, Markt 1, 99310 Arnstadt, schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich (§ 21 (4) Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung - Thüringer Kommunalordnung - ThürKO).
Arnstadt, 01.10.2024
Frank Spilling
Bürgermeister — (Dienstsiegel)
Verzeichnis der Pauschalsätze für den Kostenersatz und die Gebühren bei Leistungen der Feuerwehren der Stadt Arnstadt
Bei der Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren wird für Personalkosten und für Sachkosten die erste angefangene Stunde voll berechnet. Dauert die Inanspruchnahme länger als eine Stunde, wird bei den nachfolgend angefangenen Stunden im 10-Minuten-Takt abgerechnet.
1. Personalkostentarif
Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen.
1.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
Personalkostenersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird mit 29,00 € pro Einsatzstunde berechnet. Dieser Stundensatz gilt auch für den Einsatz von hauptamtlichem Personal der Stadt Arnstadt während der Dienstzeit.
1.2 Gebühren für Leistungen nach § 2 Abs. 2 Ziffer b dieser Satzung
Die Höhe dieser Gebühren wird nach Pauschalsätzen in der Anlage dieser Satzung abgerechnet.
1.3 Brandsicherheitswachen
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß § 22 ThürBKG werden je begonnene Stunde Wachdienst, für den einzelnen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden, 15,00 € berechnet. Für das Aufrüsten, die Anfahrt und die Rückfahrt zur Brandsicherheitswache einschließlich Abrüsten wird insgesamt eine weitere Stunde berechnet.
2. Sachkostentarif
Die Sachkosten beziehen sich auf die Streckenkosten (2.1) je Kilometer Wegstrecke und die Benutzungsdauer je Stunde in den Kategorien Ausrückestundenkosten (2.2).
2.1 Streckenkosten
Für die einzelnen Lösch- und Sonderfahrzeuge werden bei überörtlichen Einsätzen Streckenkosten für jeden angefangenen Kilometer in Höhe von 2,00 € berechnet. Hier wird nur die einfache Strecke berechnet.
2.2 Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und sonstigen Ausrüstungsgegenständen abzugelten, deren Kosten nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Die Ausrückestundenkosten - werden nach §3 (3) für die unter Punkt 2.3 aufgeführten Feuerwehrfahrzeuge berechnet.
2.3 Kostensätze
Streckenkosten (2.1) und Ausrückestundenkosten (2.2) werden für die folgenden aufgeführten Feuerwehrfahrzeuge berechnet.
| Gebühr je Einsatzstunde | Gebühr pro 10 Einsatz-minuten | |
| KdoW | 70,00 € | 11,67 € |
| ELW 1 | 110,00 € | 18,33 € |
| MTW | 60,00 € | 10,00 € |
| TLF | 120,00 € | 20,00 € |
| DL(A)K 23/12 | 200,00 € | 33,33 € |
| KLF / LF 8 | 90,00 € | 15,00 € |
| TSF-W / StLF | 100,00 € | 16,67 € |
| LF 8/6 | 100,00 € | 16,67 € |
| LF 20 | 120,00 € | 20,00 € |
| HLF 10 | 120,00 € | 20,00 € |
| HLF 20 | 130,00 € | 21,67 € |
| GWG | 100,00 € | 16,67 € |
| WLF | 90,00 € | 15,00 € |
| WLF/K | 110,00 € | 18,33 € |
| GW L2 | 100,00 € | 16,67 € |
| KLAF / KEF | 60,00 € | 10,00 € |
| Rettungsboot 1 | 60,00 € | 10,00 € |
| Abrollbehälter: |
|
|
| Mulde | 60,00 € | 10,00 € |
| Logistik | 70,00 € | 11,67 € |
| Rüst | 80,00 € | 13,33 € |
| Sonderlöschmittel | 80,00 € | 13,33 € |
| Besprechung | 70,00 € | 11,67 € |
| Wasser | 80,00 € | 13,33 € |
2.4. Grundgebühr
Die Grundgebühr basiert auf der Basis der Vorhaltekosten
| 84,00 € |
2.5. Fehlalarmierung Brandmeldeanlagen
| • | Bei Fehlalarmierung, ausgelöst durch eine Brandmeldeanlage, wird ein pauschaler Satz erhoben. | 550,00 € |
2.6. weitere Kosten
Zusätzliche Kosten fallen bei überörtlichen Einsätzen durch Forderungen von Verdienstausfall, fortgezahlten Arbeitsentgelt und zu zahlender Aufwandsentschädigung in der tatsächlichen Höhe an.