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Arnschter Ausrufer - Amtsblatt für die Stadt Arnstadt und deren Ortsteile
Ausgabe 11/2024
Amtlicher Teil
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Satzung über den Ersatz des Verdienstausfalles für selbständige sowie freiberuflich tätige ehrenamtliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Arnstadt vom 01.10.2024

Stadt Arnstadt

B V III 2024-0028

Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277,288), sowie der §§ 2 Abs. 2 und 14 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThBKG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S 22 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S 210), hat der Stadtrat der Stadt Arnstadt in seiner Sitzung am 22.08.2024 folgende Satzung beschlossen:

SATZUNG

über den Ersatz des Verdienstausfalles für selbständige sowie freiberuflich tätige ehrenamtliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Arnstadt vom 01.10.2024

§ 1

(1) Beruflich selbständige und freiberuflich tätige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Arnstadt haben Anspruch auf einen pauschalierten Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen auf Anforderung der Stadt Arnstadt entstanden ist.

(2) Ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die beruflich selbstständig oder freiberuflich tätig sind, wird auf Antrag der entstandene Verdienstausfall für die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen erstattet.

§ 2

(1) Ein zu ersetzender Verdienstausfall für Selbständige bzw. Freiberufler bezieht sich in der Regel auf eine ehrenamtliche Tätigkeit in der Zeit von montags bis freitags von 07:00 bis 19:00 Uhr sowie samstags von 07:00 bis 14:00 Uhr. Der Verdienstausfall wird je volle 60 Minuten abgerechnet.

(2) Ausnahmsweise und im Einzelfall kann die zu ersetzende Ausfallzeit auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeitspanne liegen. Die außerhalb der in Abs. 1 festgelegten Zeitspanne entstandenen Arbeitszeiten sind von dem Selbständigen bzw. Freiberufler mit Antrag darzulegen und zu begründen.

(3) Der Verdienstausfall wird nach Stunden der tatsächlich versäumten Arbeitszeit berechnet. Arbeitszeit ist die regelmäßige Arbeitszeit. Diese ist individuell zu ermitteln.

(4) Eine Zahlung wegen Verdienstausfalls entfällt, wenn keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Entgangener Verdienst aus Nebentätigkeiten und Verdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleiben außer Betracht. Kosten für eine Ersatzkraft werden nicht erstattet. Entgangener Gewinn wird nicht ersetzt.

§ 3

(1) Der Regelstundensatz der pauschalen Verdienstausfallentschädigung wird auf 30,00 € festgesetzt. Ausnahmsweise kann eine darüberhinausgehende Verdienstausfallpauschale je Stunde anerkannt werden, sofern der den Regelsätzen übersteigende Verdienstausfall glaubhaft gemacht wird.

(2) In keinem Fall darf der pauschale Verdienstausfallersatz den Betrag von 70,00 € je Stunde überschreiten. Pro Werktag darf der Betrag von 500,00 € nicht überschritten werden.

(3) Für die Teilnahme an Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen wird Verdienstausfall für höchstens acht Stunden gewährt, in jedem Falle aber höchstens 500 €.

§ 4

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Arnstadt in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über den Ersatz des Verdienstausfalles für selbständige sowie freiberuflich tätige ehrenamtliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Arnstadt vom 3. Januar 2007 außer Kraft.

Arnstadt, 01.10.2024

Frank Spilling  —  - Dienstsiegel

Bürgermeister

Anzeigen- und Prüfvermerk:

Die vorstehende Satzung ist dem zuständigen Landratsamt des Ilm-Kreises als Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 27.08.2024 angezeigt worden; die Ein-gangsbestätigung des Landratsamtes ist der Stadt Arnstadt am 04.09.2024 zugegangen. Der Prüfvermerk des Landratsamtes vom 27.09.2024 ist der Stadt Arnstadt am 30.09.2024 zugegangen. Gründe für eine Beanstandung liegen nicht vor.

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Geltendmachung von Verstößen:

Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Arnstadt, Der Bürgermeister, Markt 1, 99310 Arnstadt, schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich (§ 21 (4) Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung - Thüringer Kommunalordnung - ThürKO).

Arnstadt, 01.10.2024

Frank Spilling — (Dienstsiegel)

Bürgermeister