| hier: | Widerspruchsmöglichkeit gegen die Datenübermittlung gemäß § 58 c Absatz 1 Satz 2 Soldatengesetz - SG |
Gemäß § 58c des Soldatengesetzes - SG vom 30.05.2005, zuletzt geändert am 22.01.2024, übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
| 1. | Familienname, |
| 2. | Vorname, |
| 3. | gegenwärtige Anschrift. |
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Abs.2 Bundesmeldegesetz (BMG) widersprochen haben.
Hiermit weise ich durch diese öffentliche Bekanntmachung darauf hin, dass die Personen, die im Kalenderjahr 2025 das achtzehnte Lebensjahr vollenden, der Datenübermittlung im Rahmen des § 58c Soldatengesetz widersprechen können.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der
Stadt Arnstadt
Abt. Pass- und Meldewesen/ Statistik
Markt 1
99310 Arnstadt
zu erklären.
Die Übermittlung der Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr erfolgt zum 31.03.2025.
Arnstadt, 12.09.2024
Stadt Arnstadt
Der Bürgermeister