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Arnschter Ausrufer - Amtsblatt für die Stadt Arnstadt und deren Ortsteile
Ausgabe 11/2024
Amtlicher Teil
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Nicht beantragte Baumfällungen und Kappungen sind Verstöße gegen die Baumschutzsatzung und somit Ordnungswidrigkeiten

Die Baumschutzsatzung der Stadt Arnstadt dient dem Zweck den Baumbestand auf dem Gebiet der Stadt Arnstadt zu schützen und zu erhalten. Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst im Gemeindegebiet der Stadt Arnstadt die im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB und die Geltungsbereiche der rechtskräftigen Bebauungspläne nach §33 BauGB.

Mit Hilfe der Satzung soll dafür gesorgt werden, dass eine durchmischte Grünstruktur im Stadtgebiet sowie in den Ortsteilen bestehen bleibt und achtsam damit umgegangen wird. Die vielfältigen und naturnahen Baumstandorte sind wichtige Trittsteine im Naturhaushalt und Biotopverbund. Sie dienen der Verbesserung des Kleinklimas und somit unserer Lebensqualität.

Deshalb soll an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass beabsichtigte Fällungen von Bäumen durch den Grundstückseigentümer einer Genehmigung nach der Baumschutzsatzung bedürfen. Geschützt im Sinne dieser Satzung sind Bäume auf privatem Grund mit einem Stammumfang von 80 cm sowie mehrstämmige Bäume wenn die Summe der Stammumfänge mindestens 100 cm aufweist. Gemessen wird der Stammumfang in 1m Höhe über dem Erdboden. Somit ist ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung von den Verboten der Baumschutzsatzung zu stellen.

Dieser steht auf der Internetseite Arnstadt.de, unter dem Punkt Verwaltung / Ansprechpersonen & Formulare / Formulare & Anträge zur Verfügung und kann online oder per Post an das Amt 61, Abteilung Grün, Friedhöfe, Forst gestellt werden.

Unter verbotene Handlungen, welche unter § 3 Abs. 2 der Baumschutzsatzung genannt sind, fallen insbesondere das Kappen von Bäumen. Die Kappung stellt ein baumzerstörendes Absetzen der Krone dar, ohne Rücksicht auf Habitus und physiologische Erfordernisse. Es werden dabei Äste mit einem Durchmesser von größer als 10 cm Durchmesser entfernt und Schnittwunden verursacht, welche durch Überwallung nicht mehr geschlossen werden können. Die Folgen davon sind Eintritt von Krankheiten bis hin zum Absterben des Baumes. Da das Kappen von Bäumen einer Fällung nahe kommt und eine Schädigung des Baumes unschwer zu erkennen ist, werden diese Vergehen zeitnah durch das Ordnungsamt in Form eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens geahndet.

Somit muss auch bei einem geplanten starken Kronenschnitt von Bäumen vorab durch den Grundstückseigentümer wie bei einer Fällung, ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung bei der Stadtverwaltung Arnstadt gestellt werden.

Wenn dieser Antrag beim Amt 61, Abteilung Grün, Friedhöfe, Forst eingegangen, wird zeitnah ein Ortstermin vereinbart. So kann nach eingehender Begutachtung ein stärkerer Rückschnitt geprüft und im Einzelfall genehmigt werden.

Auch das Abschneiden, Abschälen oder anderweitige Entfernung von Rinde, welches ebenfalls zum Absterben des Baumes führen kann, wird von der Stadt Arnstadt verfolgt und mit einem Bußgeld verhängt.

Zur Verdeutlichung der Einhaltung der Baumschutzsatzung sind hiermit noch weitere verbotene Handlungen aus § 3 Abs. 2 aufgeführt:

  • Anbringen, Eindrehen bzw. Einschlagen von Fremdkörpern in den Stamm (Erfassungsmarke für das Baumkataster ausgenommen)

  • Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen oder Verdichtungen im Wurzelbereich ( in der Regel Bodenfläche unter der Krone zuzüglich 1,5 m bzw. bei säulenförmigen Kronen zuzügl. 5m)

  • die Versiegelung des Wurzelbereiches

  • das Befahren und Beparken des Wurzelbereiches

  • das Lagern, Ausschütten oder Ausgießen von Herbiziden, Streusalzen, Säuren, Ölen etc.

In § 4 der Baumschutzsatzung wird auf die Erhaltungspflicht der Bäume hingewiesen.

Darunter fallen Mindestpflegemaßnahmen, insbesondere die fachgerechte Baumpflege, baumfördernde Schnittmaßnahmen und ein ausreichender Schutz des Wurzelbereiches. Unter § 4 Abs. 3 wird bei einer bei Beweidung auf die Notwendigkeit geeigneter Auskopplungs- sowie Baumschutzmaßnahmen hingewiesen, um die Bäume vor Verbiss-, Scheuer- oder Trittschäden hinreichend zu schützen. Auch bei Baumaßnahmen sind die Bestimmungen der DIN 18920 und der RAS-LP 4 einzuhalten, um den Schutz von Bäumen zu gewährleisten.

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) ist es verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder zu beseitigen. Somit werden Baumfällgenehmigungen für den Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 28. Februar durch die Stadt Arnstadt erlassen.

Bäume, welche außerhalb dieses Zeitraumes gefällt werden müssen, bedürfen einer zusätzlichen Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Bäume, welche Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (Vogelnester, Greifvogelhorste, Baumhöhlen und Fledermausquartiere) aufweisen, sind nach § 44 Abs. 1 BNatSchG besonders geschützt und es ist somit verboten, diese zu roden oder zu zerstören. Fällungen von besonders schützenswerten Bäumen nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind neben einer Ausnahmegenehmigung durch die Stadt auch von der unteren Naturschutzbehörde zu genehmigen. Oft haben diese Bäume weiterführenden Bestandsschutz in Form von Habitatbäumen unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit.

Bei weiteren Fragen oder Fragen zur Antragstellung wenden Sie sich bitte an das Amt für Stadtentwicklung und Umwelt der Stadt Arnstadt, Abteilung Grün, Friedhöfe, Forst unter folgenden Telefonnummern 03628 - 745-872 / 813 / 871.