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Arnschter Ausrufer - Amtsblatt für die Stadt Arnstadt und deren Ortsteile
Ausgabe 11/2024
Amtlicher Teil
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Beantragung einer Übermittlungssperre

Jeder Einwohner der Stadt Arnstadt und deren Ortsteile hat gegenüber der Meldebehörde die Möglichkeit - nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes -, der Weitergabe bestimmter Daten zu widersprechen.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften für den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft

Das Bundesmeldegesetz (§ 42 ) sieht vor, dass den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften neben den Daten ihrer Mitglieder auch folgende Daten von Familienangehörigen, die nicht derselben Religionsgesellschaft angehören, übermittelt werden dürfen: Vor-und Familiennamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Der Widerspruch verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Wenn Sie ein Alters- oder Ehe- oder Lebenspartnerschaftsjubiläum haben, darf die Meldebehörde gemäß § 50 Abs. 2 BMG eine auf folgende Daten beschränkte Auskunft erteilen: Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 80. Geburtstag und jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50.und jedes folgende Ehejubiläum. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf. Bei der Weitergabe der Daten an Presse oder Rundfunk kann nicht ausgeschlossen werden, dass von dort auch eine Veröffentlichung im Internet erfolgt.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

Im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene - hierzu gehören auch Abstimmungen im Zusammenhang mit Volksbegehren, Volksentscheidungen und Bürgerentscheidungen - dürfen Meldedaten nach § 50 Abs. 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Rahmen von sogenannten Gruppenauskünften übermittelt werden. Dieser Datenübermittlung können Sie widersprechen. Auch hier ist ein Widerruf jederzeit möglich.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchvorlage

Adressbuchverlagen dürfen nach § 50 Abs. 3 BMG Auskünfte über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, übermittelt werden. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr

Zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial übermittelt die Meldebehörde dem Bundesamt für Wehrverwaltung jährlich die persönlichen Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familienname, Vornamen, gegenwärtige Anschrift. Dieser Datenübermittlung können Sie widersprechen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Mit freundlichen Grüßen

Heyder

Abteilungsleiterin

Pass- und Meldewesen/Statistik