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Arnschter Ausrufer - Amtsblatt für die Stadt Arnstadt und deren Ortsteile
Ausgabe 12/2024
Amtlicher Teil
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Sportförderrichtlinie

2. Änderung der Richtlinie der Stadt Arnstadt

zur

Förderung von Sportvereinen

(Sportförderrichtlinie)

vom 09.01.2008

in der geänderten Fassung

vom 18.12.2008

in der geänderten Fassung

vom 07.11.2024

Richtlinie der Stadt Arnstadt zur Förderung von Sportvereinen

(Sportförderrichtlinie)

I.

Förderungszweck

II.

Förderungsvoraussetzungen

III.

Art und Umfang der Förderung

IV.

Antrag, Bewilligung und Verwendungsnachweis

V.

Inkrafttreten

I. Förderungszweck

Mit der Richtlinie zur Förderung der Sportvereine erkennt die Stadt Arnstadt den gesellschaftlichen Stellenwert des Sports und die Notwendigkeit der Förderung an. Es ist ihr erklärtes Ziel, den Freizeit-, Behinderten-, Breiten- und Leistungssport, insbesondere jedoch den Kinder- und Jugendsport, zu beleben und zu fördern.

Diese Richtlinie hat das Ziel, eine gleichmäßige, gerechte und überschaubare sowie zweckentsprechende Förderung der Sportvereine zu erreichen. Hierfür ist die Stadt Arnstadt bereit, allen Sportvereinen in der Stadt Arnstadt, welche die nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllen und sich die Förderung und Pflege des Sports zum Ziel gesetzt haben, zu unterstützen.

Die Stadt Arnstadt trägt damit zur Bildung, Erziehung und sozialen Integration bei. Sportförderung ist gemäß § 2 (1) Thüringer Sportfördergesetz eine freiwillige Aufgabe im eigenen Wirkungskreises der Stadt und wird nach Maßgabe des Haushalts und der nachfolgenden Bestimmungen gewährt.

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung besteht nicht. Die Förderungen können nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ausgereicht werden.

II. Förderungsvoraussetzungen

Nach dieser Richtlinie werden die Arnstädter Amateursportvereine (ausgenommen Berufs-, Lizenz-, Vertragssport) unterstützt, die:

1.

nachweislich Kinder- und Jugendarbeit leisten,

2.

im Vereinsregister des Amtsgerichtes eingetragen sind,

3.

ihren Sitz in der Stadt Arnstadt haben,

4.

Mitglied des Landessportbundes sind,

5.

als gemeinnützig anerkannt und für jedermann offen sind,

6.

alle Möglichkeiten der Selbsthilfe und der Unterstützung durch Dritte nutzen,

7.

Mindestbeiträge entsprechend den Empfehlungen des Landessportbundes erheben.

Die für eine Förderung in Betracht kommenden vereinseigenen Sportanlagen sollen grundsätzlich im Hoheitsgebiet der Stadt Arnstadt liegen und in der Regel amateursportlichen sowie nichtgewerblichen Zwecken dienen. Ausnahmen sind möglich.

III. Art und Umfang der Förderung

1. Überlassung von kommunalen Sportanlagen

Die im Eigentum der Stadt Arnstadt befindlichen und verwalteten Sportanlagen werden entsprechend § 15 des Thüringer Sportfördergesetzes für den Übungs- und Lehrbetrieb anerkannter Sportorganisationen in der Regel unentgeltlich und betriebskostenfrei zur Verfügung gestellt.

Die Überlassung von kommunalen Sportanlagen wird durch einen Benutzerplan geregelt, der durch das zuständige Fachamt zu erstellen ist.

Die Überlassung der kommunalen Sportanlagen erfolgt im Einzelfall grundsätzlich über die Rechtsform des schriftlichen Vertrages zwischen der Stadt als Eigentümer und dem Sportverein als Nutzer. Die jeweils gültige Benutzungsordnung kommunaler Sportanlagen ist Bestandteil des Überlassungsvertrages.

2. Zuschüsse für die Nutzung von Sportanlagen

Die Stadt Arnstadt gewährt den örtlichen Sportvereinen Zuschüsse für die Nutzung von Sportanlagen, wenn

(a)

eine bislang genutzte kommunale Sportanlage zeitweilig oder ganz gesperrt wird

(b)

die Bestimmungen des Wettkampfsystems oder der Spielklasse die Nutzung einer anderen Sportanlage erforderlich machen

oder

(c)

die Nutzung einer speziellen Halle aufgrund der ausgeübten Sportart notwendig ist

oder

(d)

Vereine eine Sportanlage außerhalb des Stadtgebietes nutzen, soweit mehr als zwei Drittel der Vereinsmitglieder Einwohner von Arnstadt sind und keine kommunale Sportanlage zur Verfügung gestellt werden kann.

Der Zuschuss kann maximal betragen in den Fällen nach Buchstabe

(a)

500,00 € pro Monat

(b)

2.000,00 € pro Veranstaltung

(c)

200,00 € pro Monat

(d)

1.000,00 € pro Jahr.

Zuschussfähig sind die nachgewiesenen finanziellen Aufwendungen.

3. Zuschüsse zum Bau bzw. Instandsetzung vereinseigener Sportanlagen

Die Stadt Arnstadt gewährt den örtlichen Sportvereinen Zuschüsse

(a)

zum Bau oder zur Erweiterung sowie

(b)

zur Instandsetzung von vereinseigenen Sportanlagen.

Anträge auf Gewährung von Zuschüssen für die oben genannten Maßnahmen sind bis zum 31.10. eines Jahres für das folgende Haushaltsjahr mit allen erforderlichen Unterlagen (Baupläne, Kostenvoranschläge, Finanzierungsplan, Grundstücksnachweise) beim zuständigen Fachamt einzureichen.

Bezuschusst werden nur Baumaßnahmen, die der aktiven Sportausübung dienen und in Aufmachung, Größe und Einrichtung den Wettkampfbestimmungen des jeweiligen Fachverbandes entsprechen.

Ausgeschlossen von der Bezuschussung sind z. B. der Bau von Klubräumen und deren Einrichtung, Wohnungen, Geschäftszimmern, Parkplätzen, Zugangsstraßen sowie Einzäunungen.

Der Zuschuss wird unter der Voraussetzung bewilligt, dass sich die Sportanlage im Eigentum des Vereins befindet oder der Verein eine langfristige vertragliche Bindung (mind. 25 Jahre) eingegangen ist und die Sportanlage für den vorgesehenen Verwendungszweck mindestens 25 Jahre erhalten bleibt. Werden Sportanlagen ihrem Verwendungszweck entzogen, so kann die Rückzahlung anteilig verlangt werden.

Des Weiteren müssen die unter Pkt. II aufgeführten Voraussetzungen ebenfalls vollständig erfüllt sein. Die Gewährung des Zuschusses setzt weiterhin voraus, dass alle anderen Zuschussmöglichkeiten ausgeschöpft werden und der Verein sich an den Kosten des Vorhabens angemessen beteiligt. Für bereits begonnene oder fertiggestellte Baumaßnahmen werden in der Regel keine Zuschüsse gewährt.

Der Zuschuss kann bis zu 50 v. H. des durch den Antragsteller aufzubringenden Eigenanteils betragen. Über die Förderung der Maßnahmen und die Höhe der Zuschüsse entscheidet jeweils der zuständige Ausschuss des Stadtrates der Stadt Arnstadt.

Die Auszahlung der bewilligten Zuschüsse erfolgt frühestens in dem auf die Antragstellung folgenden Haushaltsjahr und erst ab rechtskräftiger Haushaltssatzung der Stadt Arnstadt. Die Zuschusszahlungen erfolgen maßnahmenbegleitend entsprechend dem jeweiligen Baufortschritt durch Mittelabruf des Sportvereins.

Der Antragsteller muss sich verpflichten, einen prüfungsfähigen Verwendungsnachweis nach Abschluss der Abrechnung der geförderten Maßnahme vorzulegen, wobei Zuschüsse Dritter (Land, Bund, Landessportbund, Fachverbände usw.) Spenden oder Darlehen, die er erhalten bzw. beantragt hat, anzugeben sind.

4. Zuschüsse für die Unterhaltung und Pflege von vereinseigenen Sportanlagen

Die Stadt Arnstadt gewährt den Sportvereinen für die Unterhaltung und Pflege von vereinseigenen Sportanlagen einmal jährlich Zuschüsse.

Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses ist, dass:

(a)

sich die Sportanlage im Eigentum des Vereins befindet oder der Verein eine langfristige vertragliche Bindung, mind. 25 Jahre, eingegangen ist;

(b)

die Sportanlage im Arnstädter Stadtgebiet liegt und die Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder Einwohner der Stadt Arnstadt sind. Vereine, die ihre Sportanlagen außerhalb des Stadtgebietes haben, erhalten einen Zuschuss nur dann, wenn die Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder Einwohner Arnstadts sind,

(c)

die Sportanlage in ihrem Aufbau der Größe und Einrichtung den Wettkampfbestimmungen des Fachverbandes entspricht oder in ihrem Charakter der Erholung durch sportliche Betätigung sowie dem Freizeitsport dient,

(d)

der Verein im Bedarfsfall seine Sportanlage anderen Sportvereinen zur Verfügung stellt,

(e)

die Sportanlage in der Regel nicht zu sportfremden Zwecken sowie nicht gewerblich genutzt bzw. zur Verfügung gestellt wird,

(f)

dem Eigentümer aus der Nutzung der Sportanlage ein Verlust entsteht.

Die Erfüllung der genannten Voraussetzungen ist der Stadt Arnstadt glaubhaft nachzuweisen. Die Stadt gewährt diese Zuschüsse auf Antrag in folgender Höhe:

1.

Außensportanlagen

a)

für den qm intensiv zu pflegender Sportflächen

(Sportplätze, Tennisanlagen, leichtathletische Anlagen usw.)

b)

für sonstige Außensportflächen

(z.B. Reitsport, Schießsport, Luftfahrtsport usw.) je qm

c)

für sonstige Außenflächen

(Zugänge, Verkehrswege, Umgänge und Spielfelder mit Anlagen, Vegetationsflächen, Stellplätze, Vorplätze usw.) je qm

Nicht bezuschusst werden Flächen, die keiner Pflege und Unterhaltung bedürfen, sowie Weideflächen.

d)

Energiekosten

Die städtischen Energiekostenzuschüsse können höchstens 50 v.H. der tatsächlich entstandenen Energiekosten des abgerechneten Vorjahres betragen.

2.

Umkleide-/Sanitäreinrichtungen

je qm Umkleidefläche sowie Dusch- und Waschraumfläche Bedingung ist, dass die Räume den hygienischen Anforderungen entsprechen. Es dürfen keine Provisorien oder Schuppen sein.

 — 

2,00 €

3.

Turnhallen, Sporthallen, Tanzflächen und Gymnastikräume je qm nutzbare Fläche für die aktive Sportausübung

4.

Reit- und Tennishallen und sonstige Hallen je qm nutzbare Fläche für die aktive Sportausübung

Die Prüfung der zuschussfähigen Kosten obliegt dem zuständigen Fachamt, gegebenenfalls im Benehmen mit anderen Stellen. Die Vereine sind verpflichtet, Änderungen jeglicher Art dem zuständigen Fachamt umgehend schriftlich mitzuteilen.

Mit der Zahlung dieser Zuschüsse für Sportanlagen und Umkleide-/ Sanitäreinrichtungen sind gleichfalls alle Mietkosten im Falle einer Anmietung durch die Stadt abgegolten.

5. Sport- und Pflegegeräte

(a)

Die zu den kommunalen Sportanlagen gehörenden Sportgeräte der Stadt Arnstadt werden den Sportvereinen für Übungs- und Wettkampfzwecke kostenlos zur Verfügung gestellt.

(b)

Für die Anschaffung von vereinseigenen Sport- und Pflegegeräten, die der unmittelbaren Sportausübung bzw. der Sportanlagenpflege dienen wird den Sportvereinen jährlich ein Zuschuss in Höhe von 1,00 € je Vereinsmitglied gewährt.

Berechnungsgrundlage ist die Bestandserhebung per 01.01. des laufenden Jahres, die durch den Kreissportbund zur Verfügung gestellt wird.

(c)

Förderfähig ist die Anschaffung vereinseigener Sport- und Pflegegeräte deren Mindestanschaffungspreis 800,00 € (netto) beträgt.

Der Zuschuss kann bis zu 50 % des durch den Sportverein aufzubringenden Eigenanteils an den durch Vorlage von Angeboten nachgewiesenen Kosten betragen, höchstens jedoch 2.000,00 €, unter der Voraussetzung, dass alle anderen Zuschussmöglichkeiten ausgeschöpft sind.

6. Kinder- und Jugendförderung

Zur Förderung sportlicher Kinder- und Jugendarbeit wird den Sportvereinen jährlich ein Zuschuss gewährt.

Der Zuschuss kann betragen:

(a)

11,00 € für jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Berechnungsgrundlage ist die Bestandserhebung per 01.01. des laufenden Jahres, die durch den Kreissportbund zur Verfügung gestellt wird.

(b)

14,00 € für jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und einer Jugendspielgemeinschaft angehört.

Für die Zahlung des Zuschusses ist eine Antragstellung erforderlich.

Als Jugendspielgemeinschaften werden Zusammenschlüsse mehrerer Abteilungen verschiedener Sportvereine der Stadt Arnstadt in einer Sportart anerkannt, deren Zusammenlegung aus folgenden Gründen erfolgte:

-

durch Spielermangel in einer oder mehreren Mannschaften wäre der Spielbetrieb in einem Verein nicht gewährleistet oder

-

es soll ein stärkeres Team geformt werden, um den sportlichen Erfolg zu erhöhen

(c)

Die nachgewiesenen Kosten für den Eintritt in das Arnstädter Sport- und Freizeitbad für jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der Verein für die Ausübung der Vereinssportart das Arnstädter Sport- und Freizeitbad benutzt.

Für die Zahlung des Zuschusses ist eine Antragstellung erforderlich.

Die Höhe des Betrages wird jährlich durch das zuständige Fachamt festgesetzt.

7. Förderung von Übungsleitern/Trainern

(a)

Aus- und Weiterbildung:

Durch den Einsatz von ausgebildeten Trainern und Übungsleitern in den Sportvereinen, ist der Sportbetrieb nach zeitgerechten pädagogischen Erkenntnissen und Trainingsmethoden zu gestalten und die Vereinsarbeit weitgehend zu intensivieren. Für die Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern/Trainern durch den LSB Thüringen oder die dem angeschlossenen Sportfachverbände, kann ein Zuschuss je Einzelfall bis zu 50 v.H. der Ausbildungskosten (einschließlich Fahrtkosten) gewährt werden, sofern nach der Prüfung eine Übungsleitertätigkeit in einem Sportverein im Stadtgebiet aufgenommen wird.

Ein Kostennachweis ist zu erbringen.

(b)

Übungsleitertätigkeit:

Für die Beschäftigung nebenberuflicher Übungsleiter/Trainer mit entsprechender Lehrbefähigung/Lizenz durch die Sportvereine, können Zuschüsse gewährt werden. Als zuwendungsfähige Kosten werden anerkannt:

-

im Kinder- und Jugendsport bis zu 3,00 € pro Stunde bei maximal zwei Übungsstunden pro Woche;

-

im Erwachsenenbereich bis zu 0,50 € pro Stunde bei ebenfalls maximal zwei Stunden pro Woche, wenn eine Teilnahme im Wettkampfbetrieb vorliegt.

Dem Antrag auf Bezuschussung sind beizufügen:

-

der Nachweis der Lehrbefähigung/Lizenz;

-

die Aufstellung der Übungsstunden;

Die für die Begleitung und Betreuung von Sportgruppen zu Wettkämpfen aufgewandte Zeit gilt nicht als zuschussfähig im Sinne dieser Regelung.

8. Teilnahme an Wettkämpfen und Meisterschaften

Die Stadt Arnstadt kann den Sportvereinen für die Teilnahme an Sportwettkämpfen und Meisterschaften ab Landesebene einen nachträglichen Zuschuss zu den Fahrtkosten gewähren.

Auf Antragstellung kann der Zuschuss zu den Fahrtkosten (Bus, Bahn) bis zu 25 v.H., höchstens jedoch 150,00 € betragen. Bei Nutzung anderer Verkehrsmittel (PKW) kann für die kürzeste Wegstrecke zum Wettkampfort und zurück ein Zuschuss bis zu 0,03 € je Kilometer (km) und für jeden weiteren Mitfahrer bis zu 0,02 € je km, höchstens jedoch 150,00 € gewährt werden. Im Kinder- und Jugendbereich wird für je angefangene 10 aktive Teilnehmer ein Betreuer anerkannt. Der Transport von Spezialgeräten zu den Wettkämpfen /Meisterschaften wird nicht bezuschusst. Arnstädter Sportler, die für einen auswärtigen Verein an einer Meisterschaft teilnehmen, erhalten keinen Zuschuss.

Als Meisterschaften gelten nur solche, die vom zuständigen Fachverband ausgeschrieben und vergeben werden und dieser Mitglied des Deutschen Sportbundes ist. Wettkämpfe müssen im Terminkalender des jeweiligen Fachverbandes enthalten sein.

Den Anträgen an das zuständige Fachamt sind beizufügen:

-

eine Teilnehmerliste/Protokoll, woraus ersichtlich ist, dass die betreffenden Sportler aktiv teilgenommen haben;

-

ein Nachweis über die Entfernung des Wettkampfortes;

-

sowie eine Kopie der Transportrechnung/Fahrkarten (2.Klasse).

Die Abrechnung und Auszahlung der Zuschüsse erfolgt im November/Dezember des laufenden Jahres.

9. Sportlerehrungen

International/national erfolgreiche aktive SportlerInnen sowie verdiente MitarbeiterInnen im Sport erhalten die Möglichkeit, sich in das „Goldene Buch der Stadt Arnstadt“ einzutragen. Näheres zu dieser Ehrung ist auf Antrag des Sportvereins mit dem Büro des Bürgermeisters abzustimmen.

In Abhängigkeit der finanziellen Möglichkeiten kann die Stadt einmal jährlich eine Ehrung verdienstvoller SportlerInnen und MitarbeiterInnen im Sport organisieren. Den Sportvereinen sowie dem Kreissportbund wird ein Vorschlagsrecht eingeräumt. Diese gesellig, festliche Veranstaltung sollte in würdiger Form den Stellenwert des Sports in Gesellschaft, Wirtschaft, Politik sowie insgesamt im gesamtgesellschaftlichen Kontext der Stadt dokumentieren.

10. Vereinsgründung

Bei Neugründung eines Sportvereins kann dieser einen Zuschuss bis zu 100,00 € erhalten, sobald er die unter Pkt. II. 1. - II. 7. genannten Voraussetzungen erfüllt.

11. Vereinsjubiläen

Für nachfolgende Vereinsjubiläen kann ein einmaliger Zuschuss in folgender Höhe gewährt werden:

-

25-jährigen bis 45-jährigen Vereinsjubiläum in Höhe von

(alle 5 Jahre)

 — 

100,00 €;

-

50-jährigen bis 70- jährigen Vereinsjubiläum in Höhe von

(alle 5 Jahre)

 — 

150,00 €;

-

75-jährigen bis zum 95-jährigen Vereinsjubiläum in Höhe von

(alle 5 Jahre)

 — 

200,00 €;

-

100-jährigen Vereinsjubiläen und alle weiteren 5 Jahren jeweils in der Höhe von

 — 

250,00 €.

Der Zuschuss ist für Zwecke im Rahmen des Vereinsjubiläums bestimmt und wird nach entsprechender Antragstellung und Prüfung durch das zuständige Fachamt gewährt. Ein Verwendungsnachweis wird nicht gefordert.

12. Sportveranstaltungen

(a)

Für die Durchführung von Sportveranstaltungen kann dem veranstaltenden Verein zur Deckung der anfallenden Kosten auf Antrag ein Zuschuss in Höhe von bis zu 300,00 € gewährt werden.

(b)

Für die Durchführung von Sportveranstaltungen mit überregionaler Bedeutung in Arnstadt können auf Antrag Zuschüsse oder Ausfallgarantien gewährt werden. Die Höhe des Zuschusses kann u.a. bei

-

Thüringer Meisterschaften

bis zu 500,00 €

-

Deutschen Meisterschaften

bis zu 625,00 €

-

Internationalen Wettkämpfen

bis zu 750,00 €

betragen.

(c)

Anträge auf Zuschüsse für die Durchführung von bedeutenden regionalen und überregionalen Sportveranstaltungen in Arnstadt, die den in dieser Richtlinie vorgegebenen Zuschussbetrag überschreiten, werden durch den zuständigen Ausschuss des Stadtrates entschieden.

Die Anträge für die Absätze (a) und (b) müssen von dem veranstaltenden Sportverein bis spätestens 4 Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung beim zuständigen Fachamt eingereicht werden.

Die Anträge auf Zuschüsse für die Durchführung von bedeutenden und überregionalen Veranstaltungen (c) müssen bis spätestens drei Monate vor der jeweiligen Veranstaltung beim zuständigen Fachamt eingereicht werden. Den Anträgen ist eine ausgeglichene Gewinn- und Verlustvorausberechnung beizufügen.

Die Gewährung einer Ausfallgarantie setzt voraus, dass sich der Veranstalter selbst mit einem Anteil von mindestens 50 v.H. an dem Defizit der Veranstaltung beteiligt und hierbei auch die Zuschussmöglichkeiten anderer Stellen erschöpfend wahrgenommen hat. Die Ausfallgarantie, die die Stadt Arnstadt übernimmt, beträgt maximal 50 v.H. der tatsächlich ungedeckten Kosten, höchstens jedoch 5.000,00 €.

Die Entscheidung über Zuschüsse oder Ausfallgarantien trifft bis 1.000,00 € das zuständige Fachamt der Stadt Arnstadt sowie über 1.000,00 € der zuständige Ausschuss des Stadtrates der Stadt Arnstadt. Die Auszahlung der städtischen Mittel erfolgt erst nach Prüfung der vollständigen Unterlagen.

Die Stadt Arnstadt hat ein Recht auf Einsichtnahme in die Kassenführung des veranstaltenden Sportvereines.

Nicht zuschussfähig sind Verpflegungskosten.

13. Unterstützung von Begegnungen mit Arnstädter Partnerstädten

Die Stadt Arnstadt unterhält städtepartnerschaftliche Beziehungen zu verschiedenen Städten der Welt. Bei sportlichen Begegnungen mit Sportvereinen der Partnerstädte der Stadt Arnstadt (Sportleraustausch, Teilnahme an Sportveranstaltungen in Partnerstädten sowie Aufnahme von Gastmannschaften im Rahmen der Städtepartnerschaft) kann auf Antrag je Maßnahme eine Förderung von maximal 500,00 € gewährt werden.

Der Antrag ist zusammen mit einer Finanzierungskonzeption 3 Monate vor der geplanten Begegnung beim zuständigen Fachamt einzureichen.

14. Miet-, Pacht- und Erbbaurechtsverträge

Zur Errichtung der als förderungswürdig anerkannten vereinseigenen Sportanlagen können, soweit der Abschluss eines auf mindestens 25 Jahre befristeten Miet- oder Pachtvertrages für kommunale Grundstücke nicht ausreicht, im Wege des Erbbaurechts geeignete Grundstücke überlassen werden.

Die Entscheidung darüber trifft der Stadtrat der Stadt Arnstadt.

15. Ausnahmen

Im besonders begründeten Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Richtlinie zugelassen werden. Der Antragsteller hat rechtzeitig eine genaue Schilderung des Sachverhaltes und der Finanzsituation vorzulegen. Über den Antrag entscheidet der Ausschuss für Jugend, Sport und Soziales.

IV. Antrag, Bewilligung und Verwendungsnachweis

Sportfördermittel werden nur auf Antrag gewährt, soweit vorhergehend nichts anderes bestimmt ist. Antragsteller kann nur der geschäftsführende Vorstand eines Sportvereins sein.

Die Anträge sind in der Regel vier Wochen vor Beginn einer Maßnahme oder zu den jeweils in der Richtlinie bestimmten Terminen beim zuständigen Fachamt der Stadt Arnstadt einzureichen. Die Anträge sind zu richten an die Stadt Arnstadt, Amt für Kinder, Jugend, Sport, Abteilung Jugend und Sport, Markt 1, 99310 Arnstadt.

Für Anträge, die nach Beginn einer Maßnahme gestellt werden, kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen ein Zuschuss gewährt werden.

Die Entscheidungen über Sportfördermittel obliegen, soweit in der Richtlinie keine anderen Festlegungen getroffen sind, dem zuständigen Fachamt.

Zuschüsse der Stadt Arnstadt sind für den jeweiligen Zweck gebunden und nur diesem ent-sprechend einzusetzen. Mit ihnen dürfen keine Rücklagen gebildet werden. Die Stadt Arnstadt kann die Gewährung von Sportfördermitteln per Bescheid widerrufen und bereits gewährte Mittel zurückfordern, wenn der Empfänger die Zuschüsse und/oder die damit erworbenen Gegenstände und Grundstücke nicht ihrer Zweckbestimmung gemäß verwendet oder sonst gegen die Sportförderrichtlinie verstößt.

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem zuständigen Fachamt der Stadt Arnstadt unverzüglich mitzuteilen, wenn der Verwendungszweck weggefallen ist oder wenn die erworbenen Gegenstände und Grundstücke nicht mehr dem Verwendungszweck entsprechend genutzt werden.

Der Verwendungsnachweis ist, sofern diese Richtlinie nicht bereits andere Festlegungen enthält, gleichfalls beim zuständigen Fachamt umgehend nach Beendigung der Maßnahme/des Vorhabens, spätestens jedoch bis zum 31.03. des folgenden Haushaltsjahres einzureichen. Der Nachweis besteht aus einem kurzen Sachbericht unter Beifügung der Belege für die Aufwendungen (im Original). Des Weiteren behält sich die Stadt die Prüfung der sachgemäßen Verwendung der Zuschüsse vor, wofür die Originalbelege durch den Zuschussempfänger mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren sind.

Die rechtzeitige Einreichung des Verwendungsnachweises ist Voraussetzung für weitere Zuschussbewilligungen im laufenden oder in folgenden Haushaltsjahren.

V. Inkrafttreten

Die Sportförderrichtlinie tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Arnstadt in Kraft.

Frank Spilling

Bürgermeister