am 31.12.2023 enden bundesweit die Amtszeiten der in der Strafrechtspflege tätigen Schöffen und Jugendschöffen. Infolgedessen sind im Jahre 2023 Neuwahlen durchzuführen.
Das Wahlverfahren ist in den §§ 36 bis 44 sowie § 77 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) geregelt.
Gemäß § 36 Absatz 1 GVG müssen die Gemeinden die Vorschlagslisten für die Wahl der Erwachsenen - Schöffen (Haupt- und Ersatzschöffen) erstellen.
Die Stadt Arnstadt sucht daher für die neue Amtsperiode vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 insgesamt 22 Personen zur Aufnahme in die gemeinsame Vorschlagsliste für die Schöffen des Amts- und Landgerichtes.
Interessenten werden gebeten, ihre Bewerbung bis Mittwoch, den 10. Mai 2023, bei der Stadtverwaltung Arnstadt, Haupt- und Personalamt, Markt 1, 99310 Arnstadt abzugeben.
Die Bewerbung ist zwingend schriftlich, d.h. mit eigenhändiger Unterschrift, einzureichen.
Schöffen sind Laienrichter ohne juristische Vorbildung, die als Beisitzer in den Hauptverhandlungen im Strafprozess beim Amts- und beim Landgericht in voller richterlicher Unabhängigkeit und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter mitwirken. Sie müssen gemäß § 31 GVG die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und die deutsche Sprache beherrschen. Zudem müssen sie zum Stichtag 01.01.2024 zwischen 25 und 70 Jahre alt sein.
Das verantwortungsvolle Amt des Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, aber auch - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - körperliche Eignung.
Die Stadt Arnstadt prüft bei der Aufstellung der Vorschlagslisten sorgfältig, ob die Bewerber für das Amt eines Schöffen geeignet sind.
Eine Geeignetheit liegt nicht vor bei Personen,
Nach Prüfung der eingereichten Vorschläge wird eine Vorschlagsliste erstellt, die in einer Stadtratssitzung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Stadtrates, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Stadtrates der Stadt Arnstadt bestätigt werden muss (§ 36 GVG).
Anschließend wird die bestätigte Liste eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufgelegt. Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach § 32 GVG nicht aufgenommen werden durften oder nach den §§ 33, 34 GVG nicht aufgenommen werden sollen. Der Zeitpunkt der Auflegung wird vorher öffentlich bekannt gemacht. (§§ 36 und 37 GVG).
Danach wird die Liste dem Amtsgericht Arnstadt zugeleitet. Der dortige Schöffenwahlausschuss wird in nichtöffentlicher Sitzung die eigentliche Wahl der Schöffen vornehmen.
Weitere Informationen finden Sie unter www.schoeffenwahl2023.de.
Interessenten für die Tätigkeit als Jugendschöffe wenden sich bitte an das Jugendamt des Ilm-Kreises.
Frank Spilling
Bürgermeister
wahlbuero@stadtverwaltung.arnstadt.de