Der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Angelhausen-Oberndorf hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABl. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 13.08.2024 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Ruhefristen
Für die Friedhöfe in Angelhausen und Oberndorf gelten folgende Ruhefristen:
| 1. | für Erdbestattungen 25 Jahre, |
| 2. | für Urnenbestattungen 25 Jahre. |
§ 2
Gebühren
(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.
(2) Tarife:
| 1. |
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| Grabberechtigungsgebühren | Euro |
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| Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan jeweils pro Jahr der Nutzung |
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| 1.1 |
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| Erdgrabstätten |
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| 1.1.1 |
| Erdwahlgrabstätte, je Grabstelle (1 Sarg und bis zu 2 Urnen) für 25 Jahre Ruhezeit 1.000,00 €) | 40,00 |
| 1.2 |
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| Urnengrabstätten |
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| 1.2.1 |
| Urnenwahlgrabstätten, je Grabstelle |
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| 1.2.1.1 | Urnenwahlgrabstätten (4 Grabstellen pro Grabstättefür 25 Jahre Ruhezeit 1.000,00 €) | 10,00 |
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| 1.2.1.2 | Urnenwahlgrabstätten friedhofsgepflegt (1 Grabstelle für 25 Jahre Ruhezeit 650,00 €) | 26,00 |
| 1.3 |
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| Reservierungen / Verlängerungen |
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| 1.3.1 |
| Reservierung Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG), wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen 1.1.1 und 1.2.1 erhoben. |
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| 1.3.2 |
| Verlängerung Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume, die ganze abgeschlossene Jahre umfassen, die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.2.1 sowie für Verlängerungszeiträume, die weniger als ganze Jahre umfassen, für jeden abgeschlossenen Monat ein Zwölftel der jährlichen Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.2.1 erhoben. |
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| 2. |
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| Friedhofsunterhaltungsgebühr (bereits in Grabnutzungsgebühr enthalten) |
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| 3. |
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| Verwaltungsgebühren |
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| 3.1 |
| Zulassung von Gewerbetreibenden (Steinmetze, Bestatter, Gartenbaubetriebe, Fotografen) |
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| 3.1.1 | Zulassung von Gewerbetreibenden einmalig / für 1 Jahr | 30,00 |
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| 3.1.2 | Ablehnung / Rücknahme / Widerruf einer Zulassung (auch Widerruf einer Zulassung für Rednerinnen und Redner gemäß § 19 Absatz 3 Satz 4 FriedhG); pro Vorgang | 30,00 |
| 3.2 |
| Bearbeitung Antrag auf Ausgrabung / Umbettung; pro Vorgang | 65,00 |
(3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).
§ 3
Gewerbliche Leistungen
entfällt
§ 4
Inkrafttreten
Die vorstehende Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung, jedoch nicht vor dem 01. Oktober 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die Gebührensatzung vom 09. Februar 2009. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.
| Friedhofsträger: | ||
| Arnstadt, 13.08.2024 |
| ____________________________ |
| D. S. | Vorsitzende/r oder Stellv. Vorsitzende/r des Gemeindekirchenrates |
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| ____________________________ |
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| Mitglied des Gemeindekirchenrates |
| Genehmigungsvermerke: | ||
| 1. Kreiskirchenamt |
| Meiningen, den 29.08.2024 |
| D. S. | Das Kreiskirchenamt Der Leiter |
| 2. Landratsamt Ilm-Kreis |
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| Die genehmigte Friedhofsgebührensatzung der Evangelischen Kirchengemeinde Angelhausen-Oberndorf vom 13.08.2024 wird hiermit genehmigt. | ||
| Arnstadt, 07.10.2024 | D. S. | ____________________________ |
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| Unterschrift |
Ausfertigung:
Die vom Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde Angelhausen-Oberndorf am 13.08.2024 beschlossene Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe in Angelhausen und Oberndorf wurde dem Kreiskirchenamt Meiningen als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 29.08.2024 unter dem Aktenzeichen 3/6 K 330 vorstehend genannter Ordnung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt.
Die Rechtsaufsichtsbehörde, die für die Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet, hat am 07.10.2024 die erforderliche Genehmigung erteilt.
Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung der Kirchengemeinde Angelhausen-Oberndorf wird hiermit ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.
| Kreiskirchenamt | DS | Meiningen, den 28.11.2024 Das Kreiskirchenamt Der Leiter |