Thüringer Landesamt für — Erfurt, den 10. März 2025
Bodenmanagement und Geoinformation
Hohenwindenstraße 13a
99086 Erfurt
Flurbereinigungsverfahren Behringen
Az. 1-3-0115
Im Flurbereinigungsverfahren Behringen ist mit Datum vom 10. März 2025 der Änderungsbeschluss Nr. 3 zum Flurbereinigungsbeschluss vom 13. Oktober 1995 erlassen worden.
Zum Flurbereinigungsgebiet wurde folgendes Flurstück zugezogen:
| Gemarkung Schmerfeld Flur 4 Flurstück Nr. 452 |
1. Anmeldung von Rechten
Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses beim Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Flurbereinigungsbereich Mittelthüringen, Hans-C.- Wirz-Straße 2, 99867 Gotha anzumelden. Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anzumeldende nicht mehr zu beteiligen.
Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
Der Inhaber eines oben angegebenen Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
2. Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums
Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses ist nach § 34 Abs. 1 FlurbG bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans bzw. nach § 85 Nr. 5 FlurbG bis zur Ausführungsanordnung in folgenden Fällen die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde erforderlich; bei Absatz d) im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde:
| a) | wenn die Nutzungsart der Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet geändert werden soll; dies gilt nicht für Änderungen, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören; |
| b) | wenn Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden sollen; |
| c) | wenn Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze beseitigt werden sollen. Die Beseitigung ist nur in Ausnahmefällen möglich, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden; |
| d) | wenn Holzeinschläge vorgenommen werden sollen, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen. |
Sind entgegen den Absätzen a) und b) Änderungen vorgenommen, Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Verfahren unberücksichtigt bleiben; die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.
Sind Eingriffe entgegen dem Absatz c) vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.
Werden entgegen dem Absatz d) Holzeinschläge vorgenommen, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.
Wer den Vorschriften zu Buchstabe b), c) oder d) zuwiderhandelt, begeht nach § 154 FlurbG eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann.
Nach § 35 Abs. 1 FlurbG sind die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde berechtigt, zur Vorbereitung und Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.
Im Auftrag
Claus Rodig — (DS)
Referatsleiter