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Arnschter Ausrufer - Amtsblatt für die Stadt Arnstadt und deren Ortsteile
Ausgabe 2/2026
Amtlicher Teil
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Jagdgenossenschaft Wipfra

Einladung zur Mitgliederversammlung

Zu der nichtöffentlichen Mitgliederversammlung der Mitglieder der JG Wipfra

am Freitag, den 24. April 2026 um 19:00 Uhr

im Lindenhof, Emil-Völker-Str. 25, 99310 Arnstadt OT Wipfra,

ergeht hiermit an alle Eigentümer von Grundflächen, die zum Gemeinschaftsjagdbezirk Wipfra gehören und auf denen die Jagd ausgeübt werden darf, die Einladung.

Tagesordnung:

1.

Eröffnung und Begrüßung

2.

Feststellen der Beschlussfähigkeit

3.

Bekanntgabe der Tagesordnung - Beschlussfassung

4.

Bericht Jagdvorstand

5.

Bericht Rechnungsprüfer

6.

Entlastung Jagdvorstand- Beschlussfassung

7.

Bericht Jagdpächter

8.

Verwendung des Reinertrages - Beschlussfassung

9.

Verwendung der Rücklagen - Beschlussfassung

10.

Diskussion und Beschlussfassung zum Haushaltsplan

Wipfra, 07.03.2026

gez. N. Wächter

Jagdvorstand

Nach § 9 (1) BJG ist nur derjenige Jagdgenosse, der im Grundbuch eingetragener Eigentümer der bejagbaren Grundflächen ist, die den gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden. Miteigentümer oder Gesamthandseigentümer eines zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücks haben zusammen nur eine Stimme und können das Stimmrecht nur einheitlich ausüben. Der abstimmende Miteigentümer oder Gesamthandseigentümer gilt als Vertreter der anderen Mitberechtigten (§ 8 (1) der Satzung).

Stimmberechtigt in der Versammlung der Jagdgenossen sind nur diejenigen, die im Jagdkataster eingetragen sind oder einen Eigentumsnachweis mit einem aktuellen Grundbuchauszug belegen können. Der Vorstand bittet darum, aktuelle Eigentumsänderungen spätestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung beim Jagdvorsteher anzuzeigen. Ein Jagdgenosse kann sich durch einen Ehegatten, einen volljährigen Verwandten in gerader Linie, eine in seinem Dienst ständig beschäftigte volljährige Person oder einen volljährigen Jagdgenossen der Jagdgenossenschaft vertreten lassen. Für juristische Personen handeln ihre berufenen Organe oder deren Beauftragte.

Vollmachten sind in schriftlicher Form vorzulegen.