Stadt Arnstadt
B VII/2023-0302
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2022 (GVBl. S. 414, 415) sowie des § 88 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 2014 (GVBl. S. 49), zuletzt durch Inhaltsverzeichnis geändert und § 91 neu gefasst durch Gesetz vom 29. Juli 2022 (GVBl. S.321), hat der Stadtrat der Stadt Arnstadt in seiner Sitzung am 23.03.2023 folgende Satzung beschlossen:
Präambel
Mit der Werbesatzung sollen unter Wahrung des berechtigten Bedürfnisses nach Werbung Störungen im charakteristischen Ortsbild der Stadt Arnstadt vermieden werden.
Zum Schutz dieses historisch gewachsenen und identitätsstiftenden Ortsbildes werden an die Gestaltung und Anbringung von Werbeanlagen und Warenautomaten besondere Anforderungen gestellt. Diese sollen sich in Maßstab, Anzahl und Erscheinungsform einfügen.
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Die Gültigkeit dieser Satzung erstreckt sich auf diejenigen Teile des Stadtgebietes, die aus den als Anlagen beigefügten Plänen: „Teilbereich A“ (Anlage 1) und „Teilbereich B“ (Anlage 2) ersichtlich sind.
(2) Die Anlagen in ihrer Gesamtheit und jeweiligen Fassung sind Bestandteile der Satzung und bestehen aus folgenden Plänen:
Teilbereich A „Altstadt“
Die Abgrenzung des Teilbereiches A umfasst Quartiere ausgewählter Stadtteilbereiche innerhalb der bebauten Ortslage von Arnstadt, in denen die gestalterische Eigenart der historischen Altstadt von Arnstadt bezüglich Funktion, Bauweise und Gliederung als kulturhistorisches, städtebauliches und architektonisches Zeugnis weitestgehend zu erhalten und zu schützen ist.
Teilbereich B „Gründerzeitgebiet nördlich der Altstadt“
Dieses Gebiet umfasst schützenswerte Quartiere der Stadterweiterung vom Ende des 19. Jahrhunderts bis in die 30-er Jahre des 20. Jahrhunderts mit überwiegend geschlossenen Blockrandstrukturen. Dies spiegelt sich auch im äußeren Erscheinungsbild dieses Stadtgebietes in Form von Gestaltungsmerkmalen dieser Zeit wider.
§ 2
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für alle nach der Thüringer Bauordnung (ThürBO) genehmigungs-bedürftigen (§ 59 ThürBO), verfahrensfreien (§ 60 ThürBO) und genehmigungsfreigestellten (§ 61 ThürBO) und zustimmungsbedürftigen (§ 76 ThürBO) Vorhaben. Dies gilt aber nur insoweit, als diese Vorhaben Werbeanlagen oder Warenautomaten nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung betreffen.
(2) Die Vorschriften dieser Satzung gelten für die Errichtung, Aufstellung oder sonstige Anbringung neuer sowie die inhaltliche oder baugestalterische Änderung bestehender Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung und Warenautomaten gemäß § 3 Abs. 3 dieser Satzung und zwar unabhängig davon, ob diese gemäß § 60 Absatz 1 Ziffer 12 ThürBO einer Baugenehmigung bedürfen oder nicht.
(3) Diese Satzung gilt nicht für Werbeanlagen wie Litfaßsäulen, Anlagen für amtliche Mitteilungen zur Unterrichtung der Bevölkerung, Hinweisschilder als Ortsinformationstafeln.
§ 3
Begriffe, Maße
(1) Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.
(2) Als ortsfest gilt eine Werbeanlage auch dann, wenn sie nicht fest mit dem Boden verbunden ist, aber die Aufstellung oder Anbringung der Anlage über einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten ohne Unterbrechung beabsichtigt ist.
(3) Warenautomaten sind ortsfest oder beweglich angebrachte Geräte, die jedem Nutzer, der den Mechanismus des jeweiligen Gerätes durch den programmierten Impuls in Gang setzt, die im Gerät vorgehaltene, bewegliche Sache (Ware) gegen Entgelt liefert.
(4) Ausleger sind auskragende Werbeanlagen, deren Ansichtsflächen rechtwinklig zu der Gebäudefront stehen, an welcher sie befestigt sind. Ausleger müssen mit der Unterkante mindestens 2,30 m über der unter ihnen befindlichen Geländeoberfläche befestigt sein.
(5) Als Leuchtkästen gelten Werbeanlagen (Kasten, Buchstaben oder Zeichen in sonstiger Form), die die Möglichkeit der Innenbeleuchtung bieten.
(6) Stätte der Leistung ist nur der Ort der Tätigkeit, für die geworben wird. In der Regel ist dies das Gebäude/jede Örtlichkeit, in dem eine gewerbliche Tätigkeit stattfindet.
(7) Die in der Satzung nachfolgend festgelegten Flächengrößen (in m²) beziehen sich auf das die Ansichtsfläche umschließende Maß.
§ 4
Anbringung, Anzahl, Ausführung und Größe von Werbeanlagen und Warenautomaten -
(1) Werbeanlagen sind ausschließlich an der Stätte der Leistung zulässig.
(2) Werbeanlagen sind nur zulässig im Erdgeschossbereich von Gebäuden sowie ausnahmsweise im Brüstungsbereich des 1. Obergeschosses, wenn im Erdgeschoss eine sonst nach dieser Satzung zulässige Werbung nicht möglich ist. Bei der Anbringung sind horizontale und vertikale Bauwerksgliederungen, plastische Vorsätze, Gesimse, Fensterbrüstungen und Fassadenöffnungen nicht zu verdecken.
(3) Werbeanlagen dürfen nicht angebracht werden:
| a. | an Balkonen, Loggien, Erkern, Gesimsen, an und auf Dächern bzw. als Bestandteil von Dächern; |
| b. | an Giebelflächen; |
| c. | in Vorgärten und an Einfriedungen; |
| d. | an Außentreppen, Gebäudeeingangstüren und -toren, Geländern, Brücken, Stützmauern; |
| e. | an Objekten der Stadtmöblierung, incl. Leuchten, Masten, Fahrradständern und Sonnenschirmen; |
| f. | an Markisen; |
| g. | an und in Buswartehallen; |
| h. | an Bäumen und auf/in Böschungen |
| i. | an Stadtbefestigungen in Teilbereich A. |
(4) Warenautomaten und Schaukästen, die zu Werbezwecken genutzt werden und die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind, sind an Außenwänden nicht zulässig. Abweichend hiervon können Schaukästen an Fassaden von Gaststätten in der Größe bis zu 0,50 m ² angebracht werden. Ausnahmsweise zulässig sind Warenautomaten in Hauseingängen, Einfahrten und Passagen. Diese dürfen eine Höhe von 1,0 m, eine Breite von 0,6 m und eine Tiefe von 0,2 m nicht überschreiten.
(5) Werbeanlagen sind ausschließlich an der Fassade eines Gebäudes und dort gestalterisch nur zulässig als eine aus Buchstaben und Zeichen bestehende Schrift, direkt auf die Fassade aufgemalt oder in Holz, Metall, mineralischen Werkstoffen oder Sgraffito. Der Einzelbuchstabe eines Schriftzuges darf eine maximale konstruktive Tiefe von 0,12 m haben.
Ausleger sind in filigran gefertigter Ausführung mit einer maximalen Summe der Ansichtsflächen von 1,20 m² und einer Auskragung von maximal 0,80 m zulässig.
(6) Zusätzlich ist in Teilbereich B die Ausführung einer Werbeanlage als Flachwerbung mit einer konstruktiven Tiefe von maximal 0,04 m zulässig.
(7) Als untergeordnetes Element ist auch ein Logo je Werbeanlage zulässig.
(8) Für jede auf einem Grundstück ansässige bzw. befindliche gewerbliche Nutzung sind höchstens zwei Werbeanlagen zulässig. Befinden sich mehr als zwei gewerbliche Nutzungen auf einem Grundstück, sind die einzelnen Werbeanlagen zusammenzufassen und in gleicher Größe auszuführen.
(9) Sich selbst bewegende Werbeanlagen und solche mit bewegten oder beweglichen Teilen sind unzulässig.
(10) Werbeanlagen sind nicht zulässig als Werbefahnen aller Art, gespannte Transparente und Bänder, freistehend oder am Gebäude angebracht.
§ 5
Beleuchtung von Werbeanlagen
(1) Selbstleuchtende Werbeanlagen (Leuchtkästen) als Werbeanlage sind unzulässig. Indirekt beleuchtete Werbeanlagen, bei denen die Lichtquelle vom öffentlichen Verkehrsraum her nicht sichtbar ist, und hinterleuchtete Einzelbuchstaben (Lichtaustritt nur seitlich und/oder zur Fassade) sind zulässig. Zur Beleuchtung von Werbeanlagen dienende Lichtquellen sind blendfrei anzuordnen. Kabel und sonstige technische Hilfsmittel sind verdeckt anzubringen.
(2) Lichtwerbung mit farbigem Licht und Werbeanlagen als Blinklicht, laufende Schriftbänder, als gestuft geschaltete Leuchtwerbung oder als sich bewegende Konstruktion sind unzulässig.
Die Verwendung von LED-Anlagen, Bildschirmwerbung, Sky-Beamern und Anlagen ähnlicher Bauart und Wirkung sind nicht zulässig.
§ 6
Schaufenster
(1) Das Bemalen und Bekleben von Schaufenstern zum Zweck der Werbung ist nur mittels Aufbringen eines Schriftzuges zulässig. Als untergeordnetes Element ist auch ein Logo je Schriftzug zulässig.
(2) Auf die Schaufensterfläche aufgebrachte Werbeanlagen dürfen maximal ¼ der jeweiligen Glasfläche überdecken.
§ 7
Abweichungen
(1) Bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den Festsetzungen dieser Satzung zulassen.
(2) Bei verfahrensfreien Vorhaben sind Abweichungen von den Festsetzungen dieser Satzung schriftlich bei der Stadt Arnstadt zu beantragen und von dieser zu entscheiden.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig gemäß § 86 Abs. 1 ThürBO handelt, wer:
| - | entgegen § 4 Abs. 1 Werbeanlagen nicht an der Stätte der Leistung anbringt; |
| - | entgegen § 4 Abs. 2 Werbeanlagen nicht im Erdgeschossbereich von Gebäuden oder ausnahmsweise im Brüstungsbereich des 1. Obergeschosses, wenn im Erdgeschoss eine sonst nach dieser Satzung zulässige Werbung nicht möglich ist, anbringt, sowie bei der Anbringung horizontale und vertikale Bauwerksgliederungen, plastische Vorsätze, Gesimse, Fensterbrüstungen und Fassadenöffnungen verdeckt; |
| - | entgegen § 4 Abs. 3 Werbeanlagen an Balkonen, Loggien, Erkern, Gesimsen, an und auf Dächern bzw. als Bestandteil von Dächern, an Giebelflächen, in Vorgärten und an Einfriedungen, an Außentreppen, Gebäudeeingangstüren und -toren, Geländern, Brücken, Stützmauern, an Objekten der Stadtmöblierung, incl. Leuchten, Masten, Fahrradständern und Sonnenschirmen, an Markisen, an und in Buswartehallen, an Bäumen und auf/in Böschungen sowie an Stadtbefestigungen in Teilbereich A anbringt; |
| - | entgegen § 4 Abs. 4 Warenautomaten und Schaukästen, die zu Werbezwecken genutzt werden und die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind, an Außenwänden anbringt; |
| - | entgegen § 4 Abs. 5 Werbeanlagen nicht ausschließlich an der Fassade eines Gebäudes und dort gestalterisch als eine aus Buchstaben und Zeichen bestehende Schrift, direkt auf die Fassade aufgemalt oder in Holz, Metall, mineralischen Werkstoffen oder Sgraffito auf- bzw. anbringt; den Einzelbuchstaben eines Schriftzuges in einer konstruktiven Tiefe von mehr als 0,12 m ausführt; Ausleger nicht in filigran gefertigter Ausführung mit einer maximalen Summe der Ansichtsflächen von 1,20 m² und einer Auskragung von maximal 0,80 m anbringt; |
| - | entgegen § 4 Abs. 6 Werbeanlagen als Flachwerbung in Teilbereich B in einer konstruktiven Materialstärke von mehr als 0,04 m anbringt; |
| - | entgegen § 4 Abs. 7 als untergeordnetes Element mehr als ein Logo je Werbeanlage vorsieht; |
| - | entgegen § 4 Abs. 8 für jede auf einem Grundstück ansässige bzw. befindliche gewerbliche Nutzung mehr als zwei Werbeanlagen anbringt und bei mehr als zwei gewerbliche Nutzungen auf einem Grundstück die einzelnen Werbeanlagen nicht zusammenfasst und nicht in gleicher Größe ausführt; |
| - | entgegen § 4 Abs. 9 sich selbst bewegende Werbeanlagen und solche mit bewegten oder beweglichen Teilen anbringt; |
| - | entgegen § 4 Abs. 10 Werbeanlagen als Werbefahnen aller Art, gespannte Transparente und Bänder, freistehend oder am Gebäude angebracht, ausführt; |
| - | entgegen § 5 Abs. 1 selbstleuchtende Werbeanlagen (Leuchtkästen) als Werbeanlage anbringt, zur Beleuchtung von Werbeanlagen dienende Lichtquellen nicht blendfrei anordnet und Kabel und sonstige technische Hilfsmittel nicht verdeckt anbringt; |
| - | entgegen § 5 Abs. 2 Lichtwerbung mit farbigem Licht und Werbeanlagen als Blinklicht, laufende Schriftbänder, als gestuft geschaltete Leuchtwerbung oder als sich bewegende Konstruktion vorsieht, LED-Anlagen, Bildschirmwerbung, Sky-Beamer und Anlagen ähnlicher Bauart und Wirkung anbringt; |
| - | entgegen § 6 Abs. 1 Schaufenster zum Zweck der Werbung nicht nur mittels Aufbringen eines Schriftzuges und nur eines Logos je Schriftzuges bemalt und oder beklebt; |
| - | entgegen § 6 Abs. 2 die auf die Schaufensterfläche aufzubringenden Werbeanlagen so ausführt, dass diese mehr als ¼ der jeweiligen Glasfläche überdecken; |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann auf der Grundlage des § 86 Abs. 3 ThürBO mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 € geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit im Sinne von Abs. 1 ist gemäß § 86 Abs. 5 ThürBO die Untere Bauaufsichtsbehörde.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Arnstadt in Kraft, gleichzeitig tritt die Werbesatzung vom 10.04.2006 außer Kraft.
Arnstadt, 04.04.2023
Frank Spilling
Bürgermeister — - Dienstsiegel -
Anlagen
Anzeigen- und Genehmigungsvermerk:
Die vorstehende Satzung ist dem zuständigen Landratsamt des Ilm-Kreises als Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 27.03.2023 angezeigt worden; die Eingangsbestätigung des Landratsamtes ist der Stadt Arnstadt am 04.04.2023 zugegangen. Der Prüfvermerk des Landratsamtes vom 30.03.2023 ist der Stadt Arnstadt am 04.04.2023 zugegangen.
Einer vorfristigen Bekanntmachung wurde zugestimmt.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Geltendmachung von Verstößen:
Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Arnstadt, Der Bürgermeister, Markt 1, 99310 Arnstadt, schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich (§ 21 (4) Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung - Thüringer Kommunalordnung - ThürKO).
Arnstadt, 04.04.2023
Frank Spilling
Bürgermeister — - Dienstsiegel -