Stadt Arnstadt
B VII/ 2024-0533
Auf Grund der §§ 18 Abs. 2 S. 2, 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), und der §§ 1, 2, 10, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396), beschließt der Stadtrat der Stadt Arnstadt folgende Änderungssatzung:
Artikel 1
Der § 1 der Verwaltungskostensatzung der Stadt Arnstadt vom 24. Oktober 2017 wird um folgenden Absatz 4 ergänzt:
(4) Auf die Erhebung von Verwaltungsgebühren gemäß dieser Satzung wird für in Arnstadt ansässige Vereine, die sich durch ihre Vereinsaktivitäten in besonderer Weise um das gesellschaftliche Leben in Arnstadt bemühen, verzichtet. Darüber hinaus sind Ausnahmen im Einzelfall möglich.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Wipfratal vom 05. September 2005 außer Kraft.
Stadt Arnstadt
Arnstadt, den 18.04.2024
Frank Spilling — Dienstsiegel
Bürgermeister
Anzeigenvermerk:
Die vorstehende Satzung ist dem zuständigen Landratsamt des Ilm-Kreises als Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 19.03.2024 angezeigt worden; die Eingangsbestätigung des Landratsamtes ist der Stadt Arnstadt am 26.03.2024 zugegangen. Der Prüfvermerk des Landratsamtes vom 17.04.2024 ist der Stadt Arnstadt am 17.04.2024 zugegangen.
Gründe für eine Beanstandung liegen nicht vor.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Geltendmachung von Verstößen:
Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Arnstadt, Der Bürgermeister, Markt 1, 99310 Arnstadt, schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden.
Werden Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich (§ 21 (4) Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung - Thüringer Kommunalordnung - ThürKO).
Arnstadt, den 18.04.2024
Frank Spilling — - Dienstsiegel -
Bürgermeister