Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Straßengesetz vom 07.05.1993 - Thür.GVBl. vom 13.05.1993, S. 273 - wird folgende Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr entzogen:
„Wilhelm-Höpken-Straße“
Gemarkung Arnstadt, Flur 6, Flurstück 263/37
Gemarkung Rudisleben, Flur 9, Flurstücke 98/18, 98/24 und 98/30
Der Umfang und die Lage der eingezogenen Verkehrsfläche ergeben sich aus dem als wesentlicher Bestandteil dieser Verfügung in Anlage 1 beigefügten Lageplan. Die einzuziehende Gesamtfläche ist im Lageplan rot schraffiert.
Die Einziehung erfolgt auf Grundlage der Entscheidung des Stadtrates der Stadt Arnstadt vom 15.03.2024 (Beschluss-Nr.: 2024-0525) gemäß §§ 22 i.V. m. 29 Abs. 2 Nr. ThürKO.
Auf die Ankündigung der Einziehungsabsicht im Amtsblatt der Stadt Arnstadt Nr. 7 vom 28.10.2023 wird hingewiesen.
Anlage:
Lageplan der einzuziehenden Wilhelm-Höpken-Straße
Gründe
Bei der einzuziehenden Fläche handelt es sich um Wegeparzellen im GE/GI Arnstadt-Rudisleben. Diese Parzellen dienen nur der dort ansässigen Firma, welche Eigentümerin sämtlicher angrenzenden Flächen ist und diese für die Erweiterung des Standortes benötigt.
Für die einzuziehenden Wegeparzellen besteht kein öffentliches Verkehrsbedürfnis mehr.
Die in der Anlage dargestellte Wilhelm-Höpken-Straße ist somit entbehrlich für die Allgemeinheit und kann gemäß § 8 (2) ThürStrG eingezogen werden. Mit der Einziehung verliert die Wilhelm-Höpken-Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße nach Thüringer Straßengesetz. Gemeingebrauch nach § 14 ThürStrG und widerrufliche Sondernutzungen nach § 18 ThürStrG entfallen damit.
Die Stadt Arnstadt ist Baulastträger dieser Straße (Gemarkung Arnstadt, Flur 6, Flurstück 263/37 und Gemarkung Rudisleben, Flur 9, Flurstücke 98/18, 98/24 und 98/30).
Die Absicht der Einziehung der Wilhelm-Höpken-Straße wurde im Amtsblatt der Stadt Arnstadt Nr. 7 vom 28.10.2023 angekündigt. Einwände zur Einziehung wurden innerhalb der Ankündigungsfrist bis zum 28.01.2024 nicht erhoben.
Die Allgemeinverfügung ist öffentlich bekannt zu machen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Arnstadt, Markt 1, 99310 Arnstadt, Widerspruch eingelegt werden.
Arnstadt, den 27.04.2024
Stadt Arnstadt
Frank Spilling
Der Bürgermeister
Lageplan