BESCHLUSS
Mit Beschlussnummer 2025-0184 hat der Stadtrat am 27.03.2025 in öffentlicher Sitzung die Einleitung des Aufhebungsverfahrens für den Bebauungsplan „BP 77 Solardorf Kettmannshausen“ (Aufstellungsbeschluss) beschlossen.
PLANGEBIET
Das Plangebiet befindet sich im Nordosten des Ortsteils Kettmannshausen, der Stadt Arnstadt und umfasst mit einer Größe von ca. 3,8 ha die Flurstücke der Gemarkung Kettmannshausen (Flur-Zähler/Nenner) 2-127/3, 2-273/1, 2-181 (teilweise), 2-272, 2-58/3, 2-58/4, 2-188 (teilweise), 2-58/1, 2-57/4, 2-189 (teilweise), 2-57/3, 2-57/5, 2- 57/1, 2-51/5 (teilweise), 2-56/3, 2-187 (teilweise), 2-52, 2-51/6, 2-51/1, 2-34 (teilweise), 2-33/5, 2-33/3 (teilweise), 2-175/3 (teilweise). Der Geltungsbereich der im Bebauungsplan festgesetzten Kläranlage befindet sich im Südosten des Ortsteils Kettmannshausen. Er umfasst die Flurstücke 3-70/10 (teilweise), 3-198/2 (teilweise), 3-199 (teilweise), 3-75 (teilweise).
Der Geltungsbereich erstreckt sich beginnend im Osten entlang der Erschließungsstraße „Zur Mosser“, im Süden fortlaufend entlang der Erschließung „Lindenanger“ und endet begleitend der westlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks der Gemarkung Kettmannshausen (Flur-Zähler-Nenner) 2-127/3 und fortlaufend entlang des landwirtschaftlichen Weges im Westen. Der nördliche und nordöstliche Geltungsbereich folgt analog zum rechtskräftigen Bebauungsplan „BP 77 Solardorf Kettmannshausen“ in der Regel keinen vorhanden Flurstücksgrenzen - quer und diagonal verlaufend durch Flurstücke. Von einer Beschreibung wird aufgrund von Ungenauigkeiten abgesehen. Der Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplans „BP 77 Solardorf Kettmannshausen“ ist dem beigefügten Lageplan zu entnehmen und entspricht exakt dem derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan.
Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 17.04.2000 umfasste der Geltungsbereich des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplans die Flurstücke der Gemarkung Kettmannshausen (Flur-Zähler/Nenner) 2-127/3, 2-273/1, 2-181, 2-175, 2-33c, 2-33e, 2-34, 2-52, 2-51a, 2-51b, 2-56, 2-187, 2-188, 2-189, 2-196, 2-57/1, 2-57/2, 2-58, 2-272, 2-75. Diese Flurstücksaufteilung / Flurstücksnummerierung entspricht teilweise nicht mehr dem aktuellen Liegenschaftskataster. Die nicht mehr gültige Flurstücksaufteilung / Flurstücksnummerierung ist dem nachfolgenden Übersichtsplan (Ausschnitt aus dem derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan) zu entnehmen.
PLANUNGSZIEL/PLANUNGSZWECK
Der Bebauungsplan „BP 77 Solardorf Kettmannshausen“ ist seit dem 25.08.2000 rechtskräftig und setzt derzeit als zulässige Art der baulichen Nutzung nach § 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 4 und 11 BauNVO allgemeine Wohngebiete (1-3) und zwei Sondergebiete mit der Zweckbestimmung „Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien“ fest.
Gemäß § 1a Absatz 2 BauGB sollen bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die Vorschriften zum Umweltschutz angewendet werden insbesondere Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten gehören. Betrachtet man das Ausmaß des Geltungsbereichs in Bezug auf die vorhandene Siedlungsfläche Kettmannshausens wiederspricht der Bebauungsplan „BP 77 Solardorf Kettmannshausen“ dem Gebot der „Innen- vor Außenentwicklung“ und somit den übergeordneten städtebaulichen Leitzielen der Stadt Arnstadt.
Seit in Kraft treten der Satzung sind 25 Jahre vergangen - ohne Realisierung der damals geplanten städtebaulichen Entwicklung. Einzig die nach § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB festgesetzte „Vollbiologische Abwasseraufbereitungsanlage“ wurde dem Bebauungsplan entsprechend umgesetzt und dient der Ver- und Entsorgung des Ortsteils Reinsfeld. Eine Aufhebung steht dieser Nutzung nicht entgegen.
FOLGEN/HINWEISE
Derzeit richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1 BauGB. Ein Vorhaben ist demnach innerhalb des Geltungsbereichs zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Nach Abschluss des Aufhebungsverfahrens richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben auf den oben genannten Flurstücken im Allgemeinen nach § 35 BauGB.
Aufgrund der geplanten Aufhebung des Bebauungsplans „BP 77 Solardorf Kettmannshausen“ wird bereits frühzeitig auf die Regelungen zum Planungsschadensrecht gem. §§ 39 - 44 BauGB hingewiesen.
VERÖFFENTLICHUNG UND BETEILIGUNG
Über alle weiteren Verfahrensschritte werden Sie durch ortsübliche Bekanntmachung frühzeitig informiert. Unabhängig davon haben Sie die Möglichkeit sich während der nachstehend aufgeführten Dienstzeiten bei der der Stadtverwaltung Arnstadt im Amt für Stadtentwicklung und Umwelt, Verwaltungsgebäude Am Plan 2, Raum 3.20 auch allgemein zum Thema Bauleitplanung zu informieren.
| MO, DI, DO, FR: | 09:00 - 12:00 Uhr |
| DI: | 13:30 - 18.00 Uhr |
Gerne können Sie Ihre Anfragen auch per Mail an stadtentwicklung@stadtverwaltung.arnstadt.de richten. In Ausnahmefällen besteht nach telefonischer Vereinbarung unter der Nummer 03628/745-770 die Möglichkeit, außerhalb der oben genannten Sprechzeiten Auskunft über Bauleitplanverfahren zu erhalten.