BESCHLUSS
Mit Beschlussnummer 2025-0183 hat der Stadtrat am 27.03.2025 in öffentlicher Sitzung die Einleitung des Aufhebungsverfahrens für den Bebauungsplan „BP 64 Teilortsumfahrung Branchewinda“ (Aufstellungsbeschluss) beschlossen.
PLANGEBIET
Das Plangebiet befindet sich im Norden des Ortsteils Branchewinda der Stadt Arnstadt und umfasst mit einer Größe von ca. 2,4 ha die Flurstücke der Gemarkung Branchewinda (Flur-Zähler/Nenner) 3-306 (teilweise), 3-124 (teilweise), 3-307/1 (teilweise), 3-63 (teilweise), 3-156/1, 3-156/2, 3-156/3 (teilweise), 3-155 (teilweise), 3-316/2 (teilweise), 3-141/2 (teilweise), 3-316/1, 3-314/1, 3-141/3 (teilweise), 3-141/7 (teilweise), 3-307/2 (teilweise), 3-313/1 (teilweise), 3-154/2 (teilweise), 3-154/1 (teilweise), 3-152/3 (teilweise), 3-152/4 (teilweise), 3-323 (teilweise), 3-161 (teilweise), 3-151 (teilweise) und 3-317 (teilweise).
Von der Beschreibung des Geltungsbereichs wird an dieser Stelle abgesehen, da dieser dem damalig geplanten Verlauf der Ortsumfahrung folgte - ohne Berücksichtigung vorhandener Flurstücksgrenzen - und somit nicht örtlich konkret beschrieben werden kann.
Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 04.12.2003 umfasste der Geltungsbereich des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplans die Flurstücke der Gemarkung Branchewinda (Flur-Zähler/Nenner) 1-63, 1-64, 1-5/5, 1-3/2, 3-124, 3-141/1, 3-141/2, 3-141b, 3-151, 3-152/3, 3-152/4, 3-154/1, 3-152/3, 3-152/4, 3-154/1, 3-154,2, 3-155, 3-156/1, 3-156/2, 3-156/3, 3-161, 3-306, 3-307/1, 3-307/2, 3-313/1, 3-314/1, 3-314/2, 3-316/1, 3-316/2, 3-317 und 3-323.
Diese Flurstücksaufteilung / Flurstücksnummerierung entspricht teilweise nicht mehr dem aktuellen Liegenschaftskataster. Die nicht mehr gültige Flurstücksaufteilung / Flurstücksnummerierung ist dem nachfolgenden Übersichtsplan (Ausschnitt aus dem derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan) zu entnehmen.
PLANUNGSZIEL/PLANUNGSZWECK
Der Bebauungsplan ist seit dem 16.07.2004 rechtskräftig und setzt derzeit gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 11 BauGB eine öffentliche Verkehrsfläche fest - Umgehungsstraße L 2150 der Ortslage Branchewinda. Zusätzlich wurde ein Baufenster gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO (Baunutzungsverordnung) festgesetzt.
Die vorgesehene Ortsumfahrung sollte als Teilortsumfahrung der L 2150 für den Ortsteil Branchewinda, vom Ortseingang Branchewinda in Richtung Dannheim zur L 1047 hergestellt werden. Gleichzeitig sollte die Verkehrssicherheit durch die Errichtung zweier Kreisverkehre an den Ortseingängen erhöht werden.
Seit in Kraft treten der Satzung sind 21 Jahre vergangen - ohne Realisierung der damals geplanten Teilortsumfahrung. Einzig das festgesetzte Baufenster wurde teilweise durch eine Bebauung ausgeschöpft.
FOLGEN/HINWEISE
Derzeit richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1 BauGB. Ein Vorhaben ist demnach innerhalb des Geltungsbereichs zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Nach Abschluss des Aufhebungsverfahrens richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben auf den oben genannten Flurstücken im Allgemeinen nach § 35 BauGB.
Aufgrund der geplanten Aufhebung des Bebauungsplans „BP 64 Teilortsumfahrung Branchewinda“ wird bereits frühzeitig auf die Regelungen zum Planungsschadensrecht gem. §§ 39 - 44 BauGB hingewiesen.
VERÖFFENTLICHUNG UND BETEILIGUNG
Über alle weiteren Verfahrensschritte werden Sie durch ortsübliche Bekanntmachung frühzeitig informiert. Unabhängig davon haben Sie die Möglichkeit sich während der nachstehend aufgeführten Dienstzeiten bei der der Stadtverwaltung Arnstadt im Amt für Stadtentwicklung und Umwelt, Verwaltungsgebäude Am Plan 2, Raum 3.20 auch allgemein zum Thema Bauleitplanung zu informieren.
| MO, DI, DO, FR: | 09:00 - 12:00 Uhr |
| DI: | 13:30 - 18.00 Uhr |
Gerne können Sie Ihre Anfragen auch per Mail an stadtentwicklung@stadtverwaltung.arnstadt.de richten. In Ausnahmefällen besteht nach telefonischer Vereinbarung unter der Nummer 03628/745-770 die Möglichkeit, außerhalb der oben genannten Sprechzeiten Auskunft über Bauleitplanverfahren zu erhalten.