BESCHLUSS
Mit Beschlussnummer 2025-0186 hat der Stadtrat am 27.03.2025 in öffentlicher Sitzung die Einleitung des Aufhebungsverfahrens für den Bebauungsplan „BP 81 GE Wüllerslebener Straße Marlishausen“ (Aufstellungsbeschluss) beschlossen.
PLANGEBIET
Das Plangebiet befindet sich im Osten des Ortsteils Marlishausen, der Stadt Arnstadt und umfasst mit einer Größe von ca. 2,67 ha die Flurstücke der Gemarkung Marlishausen (Flur-Zähler/Nenner) 9-246/6, 9-246/5, 10-344/5 (teilweise), 10-215/2, 10-215/4 und 10-215/6.
Die „Wüllerslebener Straße“ verläuft fast mittig innerhalb des Geltungsbereichs. Dieser wird im Westen durch den Ortsrand Marlishausen, im Norden und Süden durch Landwirtschaftswege und im Osten durch die östlichen Grundstücksgrenzen der Flurstücke 9-246/6 und 10-215/6 begrenzt. Der Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplans „BP 81 GE Wüllerslebener Straße Marlishausen“ ist dem beigefügten Lageplan zu entnehmen und entspricht exakt dem derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan.
Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 28.04.1997 umfasste der Geltungsbereich des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplans die Flurstücke der Gemarkung Marlishausen (Flur-Zähler/Nenner) 9-246/2, 10-215/1 (teilweise), 10-246/1, 10-215/3 (teilweise), 10-215/2, 10-215/4, 10-215/6 und 344 (teilweise). Diese Flurstücksaufteilung / Flurstücksnummerierung entspricht teilweise nicht mehr dem aktuellen Liegenschaftskataster. Die nicht mehr gültige Flurstücksaufteilung / Flurstücksnummerierung ist dem nachfolgenden Übersichtsplan (Ausschnitt aus dem derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan) zu entnehmen.
PLANUNGSZIEL/PLANUNGSZWECK
Der Bebauungsplan ist seit dem 01.12.1998 rechtskräftig und setzt derzeit als zulässige Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO (Baunutzungsverordnung) beiderseits der Wüllerslebener Straße fest. Betrachtet man das Ausmaß des Geltungsbereichs in Bezug auf die vorhandene Siedlungsfläche von Marlishausen widerspricht der Bebauungsplan „BP 81 GE Wüllerslebener Straße Marlishausen“ dem Gebot der „Innen vor Außenentwicklung“ nach § 1 Absatz 5 BauGB und somit den übergeordneten städtebaulichen Leitzielen der Stadt Arnstadt. Darüber hinaus soll gemäß den städtischen Leitzielen die Bündelung großflächiger Gewerbebetriebe am Standort des „Erfurter Kreuzes“ erfolgen. Bisher existieren an diesem Standort noch planungsrechtlich gesicherte Gewerbeflächen, die bisher keiner Nutzung zugeführt wurden.
Die Ausweisung von Gewerbeflächen in den Ortsteilen der Stadt Arnstadt ist aufgrund der damaligen Planungsintention (vor fast drei Jahrzehnten) nicht mehr zeitgemäß und in Gänze überholt.
FOLGEN/HINWEISE
Derzeit richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1 BauGB. Ein Vorhaben ist demnach innerhalb des Geltungsbereichs zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Nach Abschluss des Aufhebungsverfahrens richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben auf den oben genannten Flurstücken im Allgemeinen nach § 35 BauGB.
Aufgrund der geplanten Aufhebung des Bebauungsplans „BP 81 GE Wüllerslebener Straße Marlishausen“ wird bereits frühzeitig auf die Regelungen zum Planungsschadensrecht gem. §§ 39 - 44 BauGB hingewiesen.
VERÖFFENTLICHUNG UND BETEILIGUNG
Über alle weiteren Verfahrensschritte werden Sie durch ortsübliche Bekanntmachung frühzeitig informiert. Unabhängig davon haben Sie die Möglichkeit sich während der nachstehend aufgeführten Dienstzeiten bei der der Stadtverwaltung Arnstadt im Amt für Stadtentwicklung und Umwelt, Verwaltungsgebäude Am Plan 2, Raum 3.20 auch allgemein zum Thema Bauleitplanung zu informieren.
| MO, DI, DO, FR: | 09:00 - 12:00 Uhr |
| DI: | 13:30 - 18.00 Uhr |
Gerne können Sie Ihre Anfragen auch per Mail an stadtentwicklung@stadtverwaltung.arnstadt.de richten. In Ausnahmefällen besteht nach telefonischer Vereinbarung unter der Nummer 03628/745-770 die Möglichkeit, außerhalb der oben genannten Sprechzeiten Auskunft über Bauleitplanverfahren zu erhalten.