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Arnschter Ausrufer - Amtsblatt für die Stadt Arnstadt und deren Ortsteile
Ausgabe 3/2026
Amtlicher Teil
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Bebauungsplan „BP 50 Zentrale Funktionen im Stadtumbaugebiet Rabenhold“ der Stadt Arnstadt – Abwägungs- und Satzungsbeschluss

Lageplan | Ungefähre Lage des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „BP 50 Zentrale Funktionen im Stadtumbaugebiet Rabenhold“ (unmaßstäblich), die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen.

BESCHLUSS

Der Stadtrat hat am 13.11.2025 mit Beschluss Nr. 2025-0323 in öffentlicher Sitzung die Abwägung zum 2. Entwurf (Abwägungsbeschluss) und die Satzung (Satzungsbeschluss) im Rahmen des Bauleitplanverfahrens „BP 50 Zentrale Funktionen im Stadtumbaugebiet Rabenhold“ der Stadt Arnstadt beschlossen.

GENAUE FASSUNG

Der Stadtrat der Stadt Arnstadt beschließt:

1.

Das vorliegende Abwägungsprotokoll (Anlage 01) über die während des erneuten Beteiligungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB zum zweiten Entwurf des Bebauungsplans „BP 50 Zentrale Funktionen im Stadtumbaugebiet Rabenhold“ i.V.m. § 1 Absatz 7 BauGB als Abwägungsergebnis (Abwägungsbeschluss).

2.

Das Abwägungsprotokoll mit Begründung als Bestandteil dieses Beschlusses.

3.

Den Bebauungsplan „BP 50 Zentrale Funktionen im Stadtumbaugebiet Rabenhold“ in seiner Fassung vom 27.10.2025 - bestehend aus der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen (Anlage 02) und der Begründung (Anlage 03) sowie deren Anhänge (Anlagen 04 bis 13) gemäß § 10 Absatz 1 BauGB i.V.m. § 97 Absatz 2 Thüringer Bauordnung (ThürBO) und § 19 Absatz 1 Satz 1 Thüringer Gemeinde und Landkreisordnung - Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) sowie § 2 Absatz 1 und 2 ThürKO - als Satzung (Satzungsbeschluss).

****

Gemäß § 21 Absatz 3 Satz 1 ThürKO wurde die vorstehende Satzung am 23.12.2025 der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Mit Schreiben vom 27.03.2026 konnten nach Prüfung des Bebauungsplans „BP 50 Zentrale Funktionen im Stadtumbaugebiet Rabenhold“ der Stadt Arnstadt Gründe, die zur Beanstandung der Satzung als solche führen würden, nicht festgestellt werden.

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Durch die öffentliche Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „BP 50 Zentrale Funktionen im Stadtumbaugebiet Rabenhold“ der Stadt Arnstadt gemäß § 10 Absatz 3 Satz 4 BauGB i.V.m. § 21 Absatz 1 ThürKO in Kraft. Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 5 BauGB tritt die öffentliche Bekanntmachung an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

Jedermann kann den Bebauungsplan gemäß § 10 Absatz 3 Satz 2 BauGB mit Begründung, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB und die den Festsetzungen zugrunde liegenden Vorschriften wie technische Anleitungen, DIN-Normen, Gesetze o.ä. im Amt 61 Stadtentwicklung und Umwelt der Stadt Arnstadt, Verwaltungsgebäude Am Plan 2, Raum 3.20, während der Öffnungszeiten

MO, DI, DO, FR:

09:00 - 12:00 Uhr

DI:

13:30 - 18:00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Weiterhin kann der Bebauungsplan „BP 50 Zentrale Funktionen im Stadtumbaugebiet Rabenhold“ der Stadt Arnstadt auch im Internet unter https://www.arnstadt.de/stadt-verwaltung/stadtentwicklung/bauleitplanungen/bebauungsplaene unter der vorstehenden Nummer 050 eingesehen werden.

In Ausnahmefällen besteht nach telefonischer Vereinbarung - unter der Telefonnummer 06328 / 745-770 - die Möglichkeit, außerhalb der oben genannten Sprechzeiten Auskunft über den Bebauungsplan zu erhalten.

****

Es wird gemäß § 44 Absatz 5 BauGB auf die Vorschriften des §44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Es wird gemäß § 215 Absatz 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen. Nach § 215 Absatz 1 BauGB werden unbeachtlich: 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Arnstadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.

Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung gemäß § 21 Absatz 4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Arnstadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn gemäß § 21 Absatz 4 Satz 2 ThürKO die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Wurde eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, so kann gemäß § 21 Absatz 4 Satz 3 ThürKO auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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Die ungefähre Lage des Geltungsbereiches des Bebauungsplans ist aus beistehender Informationsskizze ersichtlich. Maßgeblich ist die Planzeichnung des Bebauungsplans „BP 50 Zentrale Funktionen im Stadtumbaugebiet Rabenhold“. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird wie folgt begrenzt:

Im Norden:

Prof.-Frosch-Straße (einschließlich)

Im Osten:

Gehrener Straße

Im Süden:

Dr.-Arno-Bergmann-Straße (einschließlich, teilweise),

 Prof.-Frosch-Straße (einschließlich)

Im Westen:

öffentliche Grünfläche mit Spielplatz

sowie Kindertagesstätte „Rabennest“

 

 

Frank Spilling

Bürgermeister