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Arnschter Ausrufer - Amtsblatt für die Stadt Arnstadt und deren Ortsteile
Ausgabe 4/2023
Amtlicher Teil
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Feuerwehr- und Wasserwehrdienstsatzung

Stadt Arnstadt

B VII/2023/0262

Auf der Grundlage

des § 14 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und zur Änderung versorgungsrechtlicher Regelungen vom 23. November 2020 (GVBl. S. 559),

des § 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch das 6. Änderungsgesetz vom 23. März 2021 (GVBl. S. 113) sowie

des § 55 Satz 2 i. V. m. Satz 1 des Thüringer Wassergesetzes vom 28. Mai 2019 (GVGl. S. 74), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277)

hat der Stadtrat der Stadt Arnstadt in seiner Sitzung am 02.02.2023 wie folgt beschlossen:

Feuerwehr- und Wasserwehrdienstsatzung

der Stadt Arnstadt

in der Fassung der 1. Änderungssatzung

vom 7. September 2016

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für alle Freiwilligen Feuerwehren im Gebiet der Stadt Arnstadt.

§ 2

Rechtsform, Bezeichnung

(1) Die Freiwilligen Feuerwehren im Gebiet der Stadt Arnstadt sind als rechtlich unselbständige Feuerwehren jeweils eine öffentliche Einrichtung.

(2) Die Gesamtheit der Freiwilligen Feuerwehren im Gebiet der Stadt Arnstadt wird in den folgenden Paragraphen unter dem Begriff "Freiwillige Feuerwehr" zusammengefasst. Daneben finden die Begriffe

"Stadtfeuerwehr" für die Freiwillige Feuerwehr Arnstadt sowie

"Ortsteilfeuerwehr/en" für die Freiwilligen Feuerwehr/en der zur Stadt Arnstadt gehörenden Ortsteile

Anwendung.

(3) Die Einsatzabteilung der Stadtfeuerwehr Arnstadt besteht aus ehren- und hauptamtlichen Mitgliedern; den Ortsteilfeuerwehren in Arnstadt gehören ausschließlich ehrenamtliche Mitglieder an.

§ 3

Aufgaben

(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen

den vorbeugenden Brandschutz

den abwehrenden Brandschutz

die technische Hilfe in Not- und Unglücksfällen sowie bei Katastrophen

den Wasserwehrdienst

im Sinne des § 1 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) sowie des § 55 Satz 1 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG).

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr die Feuerwehrangehörigen der jeweiligen Einsatzabteilung nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

§ 4

Gliederung

Die Freiwillige Feuerwehr gliedert sich in folgende Abteilungen:

  1. Einsatzabteilung;
  2. Alters- und Ehrenabteilung;
  3. Jugendabteilung.

§ 5

Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden

(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder un­brauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Arnstadt als Feuerwehrträ­ger Ersatz verlangen.

(2) Die Feuerwehrangehörigen haben über den jeweiligen Wehrführer der Stadtverwal­tung Arnstadt unverzüglich anzuzeigen:

im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden;

Verluste oder Schäden an der persönlichen und der sonstigen Ausrüstung.

Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt Arnstadt als Feuerwehrträger in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 2 die Meldung an den Stadtbrandmeister zur weiteren Bearbeitung und eventuellen Weiterleitung an den Bürgermeister der Stadt Arnstadt zu übergeben.

§ 6

Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Einsatzabteilung besteht aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. Personen mit besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) können zeitlich befristet in die Einsatzabteilung aufgenom­men werden.

(2) Aktive Angehörige können nur Personen mit ständigem Wohnsitz in der Stadt Arnstadt einschließlich ihrer Ortsteile (Einwohner) werden, die den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen und nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. Weiterhin müssen die Mitglieder der Einsatzabteilung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Auf Antrag des Angehörigen der Einsatzabteilung kann dessen Verbleib in der Einsatzabteilung über die gesetzliche Altersgrenze hinaus (Vollendung des 60. Lebensjahres) vom Bürgermeister der Stadt Arnstadt bis maximal zur Vollendung des 67. Lebensjahres verfügt werden. Abweichend von Satz 1 können Personen, die

-

nicht in Arnstadt oder einem seiner Ortsteile wohnen, aber dort ihrer regelmäßigen Arbeit nachgehen,

-

regelmäßig an den Ausbildungsveranstaltungen der Stadtfeuerwehr oder einer Ortsteilfeuerwehr teilnehmen und

-

die in den Sätzen 1 bis 3 genannten persönlichen Voraussetzungen im Übrigen erfüllen,

in den aktiven Feuerwehrdienst aufgenommen werden.

(3) Die Aufnahme ist schriftlich beim zuständigen Wehrführer zu beantragen. Minderjähri­ge haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer/s ge­setzlichen Vertreter/s vorzulegen.

(4) Über die Aufnahme eines Bewerbers entscheidet auf Vorschlag des zuständigen Wehrführers sowie nach Befürwortung des Standbrandmeisters der Bürgermeister der Stadt Arnstadt.

(5) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr Arnstadt bzw. in eine Arnstädter Ortsteil-feuerwehr erfolgt durch den Bürgermeister der Stadt Arnstadt. Die Aufnahme erfolgt jeweils durch Handschlag unter Überreichung des Dienstausweises. Dabei ist der Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen, aus dieser Satzung sowie aus den geltenden Feuerwehr-Dienstanweisungen ergeben, zu verpflichten; die genannten Bestimmungen sind dem Feuerwehrangehörigen auf Verlangen zugänglich zu machen.

§ 7

Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung

(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit:

der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. bei einer entsprechenden Verfügung des Bürgermeisters der Stadt Arnstadt spätestens mit der Vollendung des 67. Lebensjahres,

dem dauerhaften Verlust der Einsatzfähigkeit aus physischen und/oder psychischen Gründen,

der Entpflichtung aufgrund Austrittsersuchens,

dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,

dem Ausschluss.

(2) Das Austrittsersuchen eines Angehörigen der Einsatzabteilung der Stadtfeuerwehr oder einer Ortsteilfeuerwehr in Arnstadt muss schriftlich an den Bürgermeister der Stadt Arnstadt gerichtet werden. Nach Anhörung des jeweiligen Wehrführers und des Stadtbrandmeisters kann der Bürgermeister der Stadt Arnstadt den Feuerwehrange-hörigen von seinen Pflichten entbinden, wenn ein wichtiger Grund geltend gemacht und belegt wird.

(3) Ein Feuerwehrangehöriger kann aus wichtigem Grund durch den Bürgermeister der Stadt Arnstadt nach Durchführung einer Aussprache zwischen dem Kameraden selbst, dem zuständigen Wehrführer und dem Stadtbrandmeister sowie unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des zuständigen Wehrführers und des Stadtbrandmeisters durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere

-

das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz,

-

das mehrfache unentschuldigte Fehlen bei angesetzten Übungen und Ausbildungsmaßnahmen,

-

eine Schädigung des Ansehens des Freiwilligen Feuerwehrwesens durch unangebrachte Verhaltensweisen in der Öffentlichkeit oder

-

die Störung der notwendigen Zusammenarbeit innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr durch unkameradschaftliches Handeln.

§ 8

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung

(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen haben das Recht zur Wahl des jeweiligen Wehrführers und seines Stellvertreters, des ehrenamtlichen stellvertretenden Stadtbrandmeisters sowie der jeweiligen Jugendfeuerwehrwarte und der jeweiligen stellvertretenden Jugendfeuerwehrwarte.

(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben Anspruch auf Ersatz des durch ihre eh­renamtliche Tätigkeit entgangenen Arbeitsverdienstes.

(3) Für die Tätigkeit im Feuerwehrdienst außerhalb des Stadtgebietes von Arnstadt gelten die Vorschriften des Reisekostenrechts bei der Stadtverwaltung Arnstadt entsprechend.

(4) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen haben die in § 3 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des jeweils zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere

im Dienst die geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Aus­bildungsvorschriften) sowie Anweisungen des jeweils zuständigen Vorgesetzten zu befolgen;

am theoretischen Unterricht, an den Übungen und an sonstigen dienstlichen Veran­staltungen teilzunehmen;

den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten.

(5) Neu in eine Einsatzabteilung aufgenommene Kameraden dürfen vor Abschluss der Grundausbildung nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.

(6) Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflichten, so kann der Bür­germeister der Stadt Arnstadt im Einvernehmen mit dem jeweiligen Wehrführer und dem Stadtbrandmeister

1.

eine Ermahnung

2.

eine Rüge

aussprechen, wenn nicht eine Maßnahme gemäß § 7 Absatz 3 in Betracht kommt.

Die Ermahnung wird mündlich bei ausschließlicher Anwesenheit des Bürgermeisters der Stadt Arnstadt sowie des zu Ermahnenden erteilt.

§ 9

Alters- und Ehrenabteilung

(1) In die jeweilige Alters- und Ehrenabteilung wird auf Vorschlag des zuständigen Wehrführers, den der Stadtbrandmeister bestätigen muss, sowie unter Überlassung der Dienstbekleidung übernommen, wer wegen Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. bei einer entsprechenden Verfügung des Bürgermeisters der Stadt Arnstadt spätestens wegen Vollendung des 67. Lebensjahres oder dauernder Dienstunfähigkeit aus der Einsatzabteilung ausscheiden muss und keine gegenteilige schriftliche Erklärung abgibt.

(2) In die Alters- und Ehrenabteilung wird ehrenhalber auf Vorschlag des zuständigen Wehrführers, den der Stadtbrandmeister bestätigen muss, sowie unter Überlassung der Dienstbekleidung übernommen, wer sich

-

im Rahmen seines Feuerwehrdienstes durch besonders herausragende Leistungen und/oder

-

außerhalb der Freiwilligen Feuerwehr aufgrund seines besonderen persönlichen Einsatzes für das Feuerwehrwesen in der Stadt Arnstadt

in besonderer Weise um die Belange des Brand- und Katastrophenschutzes verdient gemacht hat.

(3) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet

-

durch Austritt, der schriftlich über den zuständigen Wehrführer und den Stadtbrandmeister gegenüber dem Bürgermeister der Stadt Arnstadt erklärt werden muss;

-

durch Ausschluss;

-

durch den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte;

für das Ausschlussverfahren gilt § 7 Absatz 3 entsprechend.

§ 10

Jugendabteilung

(1) Die Jugendabteilung der Stadtfeuerwehr führt den Namen "Jugendfeuerwehr Arnstadt"; die Jugendabteilungen der Ortsteilfeuerwehren führen in ihrem Titel neben dem Ausdruck "Jugendfeuerwehr" den Namen des jeweiligen Ortsteiles als Zusatz.

(2) Die Jugendfeuerwehren sind ein freiwilliger Zusammenschluss von Jugendlichen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr; die Aufnahme in eine Jugendfeuerwehr erfolgt per Bestätigung durch den jeweiligen Wehrführer sowie durch den jeweiligen Leiter der Jugendfeuerwehr (Jugendfeuerwehrwart). Die Jugendfeuerwehren gestalten ihre Freizeit als rechtlich unselbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach der Musterordnung des Deutschen Feuerwehrverbandes für eine Jugendfeuerwehr.

(3) Als Bestandteil der Stadtfeuerwehr bzw. der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr unterstehen die Jugendfeuerwehren der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den jeweiligen Wehrführer sowie den Stadtbrandmeister als Gesamtleiter der Freiwilligen Feuerwehr, die sich dazu jeweils eines Jugendfeuerwehrwartes und dessen Stellvertreter bedienen. Der Jugendfeuerwehrwart und dessen Stellvertreter sollen mindestens 18 Jahre alt und in der Regel nicht älter als 35 Jahre sein. Sie müssen Angehörige einer Einsatzabteilung sein, sollten die Gruppenführerprüfung an der Thüringer Landesfeuerwehrschule bzw. einer entsprechenden Einrichtung abgelegt sowie den Lehrgang "Jugendgruppenleiter" der Jugendausbildung an einer Feuerwehr-Jugendbildungsstätte absolviert haben.

(4) Die Stadt Arnstadt wird die Jugendfeuerwehren in ihrem Gebiet im Rahmen der in ihrem Haushalt unter der Haushaltsstelle "Brand- und Katastrophenschutz" ausgewiesenen Mittel finanziell unterstützen.

§ 11

Stadtbrandmeister, Wehrführer, Jugendfeuerwehrwart,

Führer, Unterführer

(1) Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr ist der Stadtbrandmeister, der die Funktion eines Ortsbrandmeisters im Sinne des ThürBKG für das gesamte Gebiet der Stadt Arnstadt wahrnimmt. Er wird von dem hauptamtlichen oder ehrenamtlichen stellvertretenden Stadtbrandmeister vertreten. Die Wehrführer unterliegen den Weisungen des jeweils amtierenden Stadtbrandmeisters.

(2) Der hauptamtliche Stadtbrandmeister der Stadt Arnstadt sowie dessen hauptamtlicher Stellvertreter werden vom Bürgermeister der Stadt Arnstadt im Benehmen mit den Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr bestellt; der ehrenamtliche stellvertretende Stadtbrandmeister der Stadt Arnstadt wird von den Angehörigen aller Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer einer Einsatzabteilung angehört und die erforderlichen Fachlehrgänge besucht hat. Die Wahl des stellvertretenden ehrenamtlichen Stadtbrandmeisters erfolgt in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 13 Abs. 1).

(3) Der stellvertretende ehrenamtliche Stadtbrandmeister leitet die Freiwillige Feuerwehr bei Verhinderung des Stadtbrandmeisters und dessen hauptamtlichen Stellvertreters oder nach interner Absprache.

(4) Die Stadtfeuerwehr sowie jede Ortsteilfeuerwehr werden von einem Wehrführer geleitet. Dieser wird von einem stellvertretenden Wehrführer vertreten, welcher die Stadtfeuerwehr bzw. die jeweilige Ortsteilfeuerwehr bei Verhinderung des Wehrführers leitet. Der jeweilige Wehrführer und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Stadtfeuerwehr bzw. der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung angehört und die erforderlichen Fachlehrgänge besucht hat. Die Wahl des jeweiligen Wehrführers bzw. seines Stellvertreters erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Stadtfeuerwehr bzw. der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr (§ 13 Abs. 1).

(5) Der Jugendfeuerwehrwart steht der Jugendabteilung der Stadtfeuerwehr bzw. einer Ortsteilfeuerwehr vor. Dieser wird von einem stellvertretenden Jugendfeuerwehrwart vertreten, welcher die jeweilige Jugendfeuerwehr bei Verhinderung des Jugendfeuer-wehrwarts leitet. Sie werden auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Stadtfeuerwehr bzw. der jeweiligen Ortsteilfeuer-wehr. Die Angehörigen der jeweiligen Jugendfeuerwehr haben ein Vorschlagsrecht hinsichtlich des zu wählenden Jugendfeuerwehrwartes und dessen Stellvertreters.

(6) Der Bürgermeister der Stadt Arnstadt bestellt auf Vorschlag des jeweiligen Wehrfüh­rers sowie des Stadtbrandmeisters Führer und Unterführer der Stadtfeuerwehr bzw. der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr.

§ 12

Wehrführerausschuss

(1) Zur Unterstützung und Beratung des Stadtbrandmeisters bei der Erfüllung seiner Auf­gaben wird für die Freiwillige Feuerwehr ein Wehrführerausschuss gebildet.

(2) Der Wehrführerausschuss besteht aus dem Stadtbrandmeister als Vorsitzenden, dem hauptamtlichen Stellvertreter des Stadtbrandmeisters als stellvertretenden Vorsitzenden, den Wehrführern der Stadtfeuerwehr bzw. der Ortsteilfeuerwehren sowie aus deren Stellvertretern. Die Jugendfeuerwehrwarte der Freiwilligen Feuerwehr bestimmen einvernehmlich aus ihrer Mitte einen Vertreter, der die Interessen der Jugendfeuerwehren als Mitglied im Wehrführerausschuss vertritt.

(3) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein.

Der Vorsitzende hat den Wehrführerausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragen. Die Sitzungen sind nichtöffentlich; der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Einsatzabtei­lungen oder sonstige sach- und fachkundige Personen zu den Sitzungen einladen. Sitzungstermine sind rechtzeitig, d. h. mindestens eine Woche vor dem jeweiligen Ter­min, bekanntzugeben. Über die Sitzungen des Wehrführerausschuss sind Nieder­schriften zu fertigen.

§ 13

Jahreshauptversammlungen

(1) Unter dem Vorsitz des Stadtbrandmeisters bzw. eines stellvertretenden Stadtbrandmeisters findet eine gemeinsame Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr in der Regel nur statt, wenn die Wahl eines neuen Stadtbrandmeisters ansteht. Einmal im Jahr finden gesonderte Jahreshauptversammlungen der Stadtfeuerwehr und jeder Ortsteilfeuerwehr unter der Leitung des zuständigen Wehrführers statt.

(2) Die jeweilige Jahreshauptversammlung wird vom Stadtbrandmeister bzw. dem zuständigen Wehrführer schriftlich einberufen. Der Stadtbrandmeister bzw. der jeweilige Wehrführer haben in der Versammlung einen Bericht über das voran-gegangene Jahr zu erstatten.

(3) Eine Jahreshauptversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder einer Einsatzabteilung bzw. - im Falle der gemeinsamen Jahreshauptversammlung - aller Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von vier Wochen ab Zugang des schriftlichen Verlangens beim Stadtbrandmeister bzw. beim zuständigen Wehrführer durchzuführen.

(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung sind allen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr bzw. der Stadtfeuerwehr oder einer Ortsteilfeuerwehr und dem Bürgermeister der Stadt Arnstadt mindestens drei Wochen (= 21 Kalendertage) vor der Versammlung schriftlich bekanntzugeben. Schriftliche Änderungs- und Ergänzungsanträge zur Tagesordnung der Jahreshauptversammlungen der Stadtfeuerwehr und der Ortsteilfeuerwehren müssen bis spätestens 14 Kalendertage vor der jeweiligen Jahreshauptversammlung beim jeweiligen Versammlungsleiter (Wehrführer) eingegangen sein. Für den Fall von Wahlen sind Kandidatenvorschläge schriftlich bis spätestens 10 Kalendertage vor der jeweiligen Wahl beim zuständigen Versammlungsleiter einzureichen.

(5) Stimmberechtigt in den Jahreshauptversammlungen sind die anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilungen und der Alters- und Ehrenabteilungen, bei Wahlen jedoch nur die Angehörigen der Einsatzabteilungen. Eine Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der jeweiligen Einsatz- sowie der jeweiligen Alters- und Ehrenabteilung anwesend ist; bei Beschlussunfähigkeit ist die eröffnete Versammlung zu schließen und nach Ablauf von mindestens 90 Minuten eine zweite Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilung bzw. jeweiligen Alters- und Ehrenabteilung beschlussfähig ist. Die Einberufung zur jeweiligen Jahreshauptversammlung im Sinne des Satzes 2, 2. Halbsatz erfolgt bereits in der Einberufung zur ursprünglichen Jahreshauptversammlung mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Einberufung nur für den Fall der Beschlussunfähigkeit der ersten Jahreshauptversammlung gilt. Beschlüsse einer Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Feuerwehrangehörigen gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Feuerwehrangehörigen im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

§ 14

Wahl des ehrenamtlichen stellvertretenden Stadtbrandmeisters, der Wehrführer, der stellvertretenden Wehrführer und der Jugendfeuerwehrwarte und der stellvertretenden Jugendfeuerwehrwarte

(1) Nach dem ThürBKG oder dieser Satzung durchzuführende Wahlen werden vom Stadtbrandmeister bzw. jeweiligen Wehrführer geleitet. Stehen diese selbst zur Wahl, leiten den Wahlvorgang die jeweiligen Stellvertreter oder ein von den Wahl-berechtigten mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Feuerwehrangehörigen bestimmter Wahlleiter.

(2) Die Wahlberechtigten sind über Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens 21 Kalender­tage vorher schriftlich zu verständigen. Die Wahlhandlung kann nur vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist.

(3) Der stellvertretende ehrenamtliche Stadtbrandmeister, die jeweiligen Wehrführer so­wie deren Stellvertreter und die Jugendfeuerwehrwarte und deren Stellvertreter werden einzeln mit einfacher Stimmenmehrheit durch die anwesenden Mitglieder der Einsatzabteilungen bzw. der Einsatzabteilung gewählt.

(4) Wahlen werden in schriftlicher Form als geheime Wahl durchgeführt.

(5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift zu führen. Die Niederschriften über die Wahl des stellvertretenden ehrenamtlichen Stadtbrandmeisters, der Wehrführer und deren Stellvertreter sowie der Jugendfeuerwehrwarte und deren Stellvertreter sind innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister der Stadt Arnstadt zu übergeben.

§ 15

Feuerwehrvereinigungen

(1) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr können sich zu privatrechtlichen Vereinigungen oder Verbänden zusammenschließen, welche das Ziel „Förderung des Feuerwehrwesens“ verfolgen. Die Stadt Arnstadt als Feuerwehrträger wird diese Vereinigungen fördern und im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell unterstützen.

(2) Bei den Einsatzabteilungen der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehren können Beiräte gebildet werden, deren Aufgabe darin besteht, als Bindeglied zwischen der jeweiligen Wehrführung und den Mitgliedern der jeweiligen Einsatzabteilung zu fungieren und die Interessen Letztgenannter gegenüber der jeweiligen Wehrführung zu vertreten. Das Nähere regelt eine Dienstanweisung des Bürgermeisters der Stadt Arnstadt.

§ 16

Zusatzversicherung

Die Stadt Arnstadt wird für die Mitglieder der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuer­wehr wegen der mit Übungen und Einsätzen verbundenen besonderen Risiken Zusatzversicherungen abschließen, die über den gesetzlich vorgesehenen Umfang hinausgehen.

§ 17

Zweck des Wasserwehrdienstes

Zweck des Wasserwehrdienstes im Sinne des § 55 ThürWG ist die Bekämpfung von drohenden Wassergefahren oder bereits eingetretenen Wasserschäden in der Form von Überschwemmungen oder sonstigen Wasserereignissen im Stadtgebiet, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.

§ 18

Aufgaben des Wasserwehrdienstes

(1) Die Einsatzkräfte im Wasserwehrdienst sind von der Stadt angemessen persönlich auszurüsten; auch die notwendige technische Ausstattung zur effektiven Bekämpfung von Gefahren im Bereich der Wasserwehr ist durch die Stadt bereitzustellen.

(2) Insbesondere folgende Aufgaben werden von den Feuerwehr-Einsatzkräften im Bereich des Wasserwehrdienstes wahrgenommen:

auf der Grundlage von Warnhinweisen und Wasserstandsmeldungen des Freistaates Thüringen erfolgende Beobachtung der örtlichen Wasserstandsentwicklung sowie Beurteilung dieser Entwicklung im Hinblick auf Bedrohungslagen für die Bevölkerung bzw. deren Hab und Gut, für Gewerbeflächen und für Verkehrswege;

Warnung gefährdeter Personen bzw. Personengruppen bei Überschwemmungsgefahren;

Kontrolle der Situation und deren Entwicklung an wasserwirtschaftlichen Anlagen;

Bekämpfungsmaßnahmen bei abzusehenden Wassergefahren bzw. eingetretenen Wasserschäden;

Sicherungs- und Entwässerungsmaßnahmen bei gefährdeten bzw. von Überschwemmungen/Hochwasser betroffenen Objekten.

(3) Es ist ein Organisationsplan für die Einsatzkräfte des Wasserwehrdienstes aufzustellen, der mindestens folgende Angaben enthält:

Beschreibung/Bezeichnung von hochwassergefährdeten Gewässerabschnitten sowie von gefährdeten Anlagen an Gewässern;

Beschreibung/Bezeichnung der bei Überschwemmungen/Hochwasser gefährdeten Infrastruktur im innerörtlichen Bereich auf der Grundlage von Erfahrungen mit zurückliegenden Hochwasser-/Überschwemmungssituationen;

Festlegung eines oder mehrerer Sammlungsorte/s für bei Hochwasser/Überschwemmungen gefährdeter und zu evakuierende Personen;

Festlegung/Bezeichnung der Lagerorte von Hochwasser-/Überschwemmungsbekämpfungsmitteln;

Verzeichnis der vorhandenen Bekämpfungsmittel.

(4) Für Alarmierung und Einsatz des Wasserwehrdienstes wird auf der Grundlage des Organisationsplanes für die Einsatzkräfte ein Hochwasseralarm- und -einsatzplan aufgestellt, der mindestens folgende Angaben enthält:

bei Hochwasser/Überschwemmungen zu erwartende örtliche Gefährdungen und Gefahrenbereiche;

Beginn und Art der Gefährdungssituation (Bezugspegel);

Beschreibung der einzuleitenden Bekämpfungsmaßnahmen.

(5) Der Hochwasseralarm- und -einsatzplan wird mindestens alle 3 Jahre ab Inkrafttreten oder bei Vorliegen eines konkreten Anlasses fortgeschrieben. Die Fortschreibung ist dem im Wasserwehrdienst eingesetzten Personenkreis umgehend bekanntzugeben.

§ 19

Beteiligte am Wasserwehrdienst

(1) Zusätzlich zu den Einsatzkräften der Freiwilligen Feuerwehr kann der Leiter des Wasserwehrdienstes in diesen Dienst regulär aufnehmen:

Mitarbeiter der Stadtverwaltung;

Bewohner der Stadt Arnstadt ab dem 18. Lebensjahr.

Der Leiter des Wasserwehrdienstes entscheidet über den Antrag auf Aufnahme in diesen Dienst. Die Aufgenommenen bilden zusammen mit den Einsatzkräften der Freiwilligen Feuerwehr den regulären Wasserwehrdienst.

(2) Personen, die im Hochwasser-/Überschwemmungsfall aufgefordert oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, gehören für die Dauer des Einsatzes dem Wasserwehrdienst temporär an.

(3) Alle Beteiligten am Wasserwehrdienst der Stadt Arnstadt werden im Auftrag der Stadt tätig. Sie unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Dienstes der Weisungsbefugnis des jeweiligen Leiters des Einsatzes oder einer von ihm beauftragten Person.

§ 20

Zuständigkeit für den Wasserwehrdienst

(1) Die Gesamtverantwortung für den Wasserwehrdienst im gesamten Geltungsbereich dieser Satzung trägt der Bürgermeister der Stadt Arnstadt. Er kann die Leitung von Einsätzen im Wasserwehrdienst auf eine persönlich und fachlich geeigneten Person generell oder im Einzelfall übertragen; die Übertragung erfolgt vorrangig auf den jeweiligen Stadtbrandmeister der Stadt Arnstadt.

(2) Der Leiter eines Einsatzes im Wasserwehrdienst nimmt die übertragenen Befugnisse und Aufgaben am Einsatzort verantwortlich wahr und leitet die Maßnahmen des Wasserwehrdienstes entsprechend der vorhandenen Weisungen des Bürgermeisters der Stadt Arnstadt. Der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßen Ermessen die notwendigen Entscheidungen über die Einsatzmaßnahmen am Einsatzort. Über eingeleitete Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung sind die jeweils zuständigen Dienststellen umgehend zu informieren.

§ 21

Sprachform

Die in der Satzung verwendeten geschlechterbezogenen Bezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 22

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Arnstadt in Kraft.

Arnstadt, 02.06.2023

Stadt Arnstadt

Frank Spilling  —  - Dienstsiegel -

Bürgermeister

Anzeigen- und Genehmigungsvermerk:

Die vorstehende Satzung ist dem zuständigen Landratsamt des Ilm-Kreises als Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 08.02.2023 angezeigt worden; die Eingangsbestätigung des Landratsamtes ist der Stadt Arnstadt am 14.02.2023 zugegangen. Der Prüfvermerk des Landratsamtes vom 15.05.2023 ist der Stadt Arnstadt am 22.05.2023 zugegangen.

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Geltendmachung von Verstößen:

Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Arnstadt, Der Bürgermeister, Markt 1, 99310 Arnstadt, schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich (§ 21 (4) Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung - Thüringer Kommunalordnung - ThürKO).

Arnstadt, 02.06.2023

Frank Spilling

Bürgermeister — - Dienstsiegel -