Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), des § 55 des Thüringer Gesetzes zur Neuregelung des Brand- und Katastrophenschutzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 210 ff.) (Thüringer BKG) sowie der §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 277, 288), zuletzt geändert durch Artikel 32 Thüringer Gesetz zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften vom 02. Juli 2024 (GVBl, S. 277) erlässt die Stadt Arnstadt die folgende
1. Änderungssatzung
zur Satzung der Stadt Arnstadt
über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen
der Freiwilligen Feuerwehr Arnstadt
vom 12.05.2025
Artikel 1
In § 1 Abs.1 wird § 9 Abs. 2 ThürBKG durch § 10 Abs. 2 ThürBKG ersetzt.
Artikel 2
(1) In § 2 Abs 1. wird § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG durch § 55 Abs. 2 Nr.1 bis 6 ersetzt.
(2) In § 2 Abs. 2 lt. a) wird § 22 ThürBKG durch § 28 ThürBKG ersetzt und die Aufzählung „lit. a)“ ersatzlos gestrichen.
(3) § 2 Abs. 2 lt. b) entfällt ersatzlos.
Artikel 3
(1) In § 4 Abs.1 wird § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG durch § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 ThürBKG ersetzt.
(2) In § 4 Abs. 2 wird § 22 Abs. 1 ThürBKG durch § 28 Abs. 1 ThürBKG ersetzt.
Artikel 4
In § 5 Abs. 1 lt. a) wird § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG durch § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 ThürBKG ersetzt.
Artikel 5
Die Anlage zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Arnstadt vom 01.10.2024 wird wie folgt geändert:
(1) In Punkt 1.3 Satz 1 wird § 22 ThürBKG wird durch § 28 ThürBKG ersetzt.
(2) In Punkt 1.3 Satz 2 wird nach „wird“ und vor „insgesamt“ eingefügt:
„,abweichend von Punkt 1 Satz 2,“.
(3) In Punkt 2.5 wird die Überschrift „Fehlalarmierung Brandmeldeanlagen“ durch „Fehlalarmierung Gefahrenmeldeanlagen“ ersetzt.
(4) In Punkt 2.5 Satz 1 wird das Wort „Brandmeldeanlagen“ durch „Gefahrenmeldeanlagen“ ersetzt.
Artikel 6
Der Bürgermeister wird ermächtigt, eine bereinigte Fassung der Satzung der Stadt Arnstadt über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Arnstadt einschließlich der Anlage unter Berücksichtigung dieser 1. Änderungssatzung im Amtsblatt der Stadt Arnstadt zu veröffentlichen.
Artikel 7
Die 1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Arnstadt über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Arnstadt tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für die Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Gemeinde Wipfratal vom 24. September 2008 außer Kraft.
Arnstadt, 12.05.2025
Frank Spilling
Bürgermeister — (Dienstsiegel)
Anzeigen- und Prüfvermerk:
Die vorstehende Satzung ist dem zuständigen Landratsamt des Ilm- Kreises als Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 01.04.2025 angezeigt worden; die Eingangsbestätigung des Landratsamtes ist der Stadt Arnstadt am 08.04.2025 zugegangen.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Geltendmachung von Verstößen:
Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Arnstadt, Der Bürgermeister, Markt 1, 99310 Arnstadt, schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden.
Werden Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich (§ 21 (4) Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung - Thüringer Kommunalordnung - ThürKO).
Arnstadt, 12.05.2025
Frank Spilling
Bürgermeister — (Dienstsiegel)