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Arnschter Ausrufer - Amtsblatt für die Stadt Arnstadt und deren Ortsteile
Ausgabe 4/2026
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses

gemäß § 50 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung

I

Umlegungsbeschluss

Der Umlegungsausschuss der Stadt Arnstadt hat am 11.05.2026 die Einleitung des Umlegungsverfahrens „Kübelberg - 4. Änderung“ mit folgendem Wortlaut beschlossen:

Gemäß § 47 Baugesetzbuch (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Thüringer Umlegungsausschussverordnung (ThürUaVO) vom 22. März 2005 (GVBl. 2005, S. 155) in der derzeit gültigen Fassung wird aufgrund der Umlegungsanordnung (§ 46 Abs. 1 BauGB) der Stadt Arnstadt vom 28.03.2025 für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „BP 005a Kübelberg - 4. Änderung“ und nach erfolgter Anhörung der Eigentümer (§ 47 Abs. 1 BauGB) in den Gemarkungen Angelhausen - Oberndorf (1404) und Arnstadt (1403) die Umlegung eingeleitet.

Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung:

„Kübelberg - 4. Änderung“

(Az.: 27.2-9414, Antr.Nr.: 56026725)

Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt (äußere Abgrenzung):

Im Norden:

durch das Flurstück

218/1

Im Süden:

durch die Flurstücke

457/112, 230/4, 84/3, 85/13, 85/14, 85/15, 85/16,

85/17, 85/18, 85/19, 85/20, 85/21, 85/22, 85/23,

85/24 und 218/3

Im Osten:

durch die Flurstücke

70/2, 71/13, 428/71, 71/3, 71/4, 72/5, 72/6, 72/23,

72/28, 73/2, 74/4, 74/6, 74/1, 75/25, 75/17, 75/18,

75/26, 75/6, 75/9, 68, 60/2, 59/2, 58/2 und 57.

Im Westen:

durch die Flurstücke

457/42, 457/110, 456/60, 456/66, 456/59,

456/68, 456/72, 456/27, 455/28, 455/4, 455/18,

455/19 und 454/27

In das Umlegungsverfahren sind folgende Flurstücke einbezogen:

Gemarkung:

Angelhausen-Oberndorf (1404)

Grundbuchbezirk:

Angelhausen-Oberndorf

Flur:

6

Grundbuchblätter

280, 666, 714, 955

Flurstücke:

78/1, 78/2, 78/3, 79, 80, 81/1, 81/2, 82, 83, 83/1,

84/1, 84/4, 218/2, 230/3

Gemarkung:

Arnstadt (1403)

Grundbuchbezirk:

Arnstadt

Flur:

39

Grundbuchblätter

5499, 5988, 6557

Flurstücke:

457/111, 456/71, 456/65

Die beiliegende Karte ist Bestandteil des Umlegungsbeschlusses.

Die Stadt Arnstadt überträgt dem Umlegungsausschuss nach § 46 Abs. 5 BauGB für sämtliche dem Umlegungsverfahren unterworfenen Grundstücke die Befugnis zur Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Die Übertragung gilt von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses nach § 50 BauGB bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 BauGB.

II

Beteiligte im Umlegungsverfahren

und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten

Nach § 48 BauGB sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:

1.

die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke, 

2.

die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,

3.

die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen

-

Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,

-

Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück,

-

persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung des Grundstücks beschränkt sowie

4.

die Stadt Arnstadt.

Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungsausschuss zugeht.

Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen.

Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuss dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen. Nach Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB).

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei dem Umlegungsausschuss anzumelden.

Zur Durchführung des Umlegungsverfahrens ist es erforderlich, dass eventuelle Erben, die nicht im Grundbuch eingetragen sind, ihre Eigentumsrechte durch Vorlage des Erbscheins oder des Testaments geltend machen und die Berichtigung des Grundbuchs beantragen. Beteiligte, die durch Erbfolge das Eigentum an Grundstücken erlangt haben, können binnen zwei Jahren nach Eintritt des Erbfalls eine gebührenfreie Grundbuchberichtigung beantragen.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuss gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuss dies bestimmt.

Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in das Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet (§ 49 BauGB).

III

Verfügungs- und Veränderungssperre

Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans (§ 71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses

1.

ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird, 

2.

Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden,

3.

erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,

4.

nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden und

5.

genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs- und Veränderungssperre nicht berührt.

IV

Vorbereitung der Entscheidungen

Das Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, TLBG - Zweigstelle Saalfeld, Albrecht-Dürer-Straße 3, 07318 Saalfeld nimmt die Aufgabe als Geschäftsstelle nach Thüringer Umlegungsausschussverordnung (ThürUaVO) vom 22. März 2005 (GVBl. 2005, S. 155) in der jeweils geltenden Fassung wahr.

V

Vorbereitende Maßnahmen

Den Beauftragten der zuständigen Behörde ist gemäß § 209 BauGB zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen und ähnliche Arbeiten auszuführen. Beginn und Umfang der vorbereitenden Maßnahmen werden rechtzeitig bekannt gegeben.

VI

Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis

Das Bestandsverzeichnis und die Bestandskarte, in denen der Nachweis des Grundbuchs und Liegenschaftskatasters für alle Grundstücke des Umlegungsgebiets aufgeführt sind, können vom 22.06. bis 17.07.2026 während der nachstehend aufgeführten Dienstzeiten bei der Stadtverwaltung Arnstadt im Amt 61 für Stadtentwicklung und Umwelt, Verwaltungsgebäude Am Plan 2, Raum 3.20 eingesehen werden:

MO, DI, DO, FR:

09:00 - 12:00 Uhr

DI:

13:30 - 18:00 Uhr

In Ausnahmefällen können Sie unter der Nummer 03628 / 745-770 einen Termin außerhalb der genannten Sprechzeiten telefonisch vereinbaren.

VII

Allgemeinverfügung bezüglich der Bekanntmachung

Nach § 41 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S.102) in den jeweils geltenden Fassungen gilt diese öffentliche Bekanntmachung mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Im vorliegenden Fall ist dieser Tag Montag, 22. Juni 2026.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Referat Bodenordnung, Hohenwindenstraße 13a, 99086 Erfurt als Stelle nach § 6 Abs. 2 der Thüringer Umlegungsausschussverordnung des Umlegungsausschusses der Stadt Arnstadt zu erheben.

Saalfeld,12. Mai 2026

Die Vorsitzende des Umlegungsausschusses

Tanja Zschech „Siegel“