Thüringer Landesamt — Gotha, 2. Mai 2024
für Bodenmanagement und Geoinformation
Flurbereinigungsbereich Mittelthüringen
Hans-C.-Wirz-Straße 2
99867 Gotha
Flurbereinigungsverfahren Dornheim
Az.: 1-3-0113
| 1. | Gemäß § 149 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Art.17 vom 19.12.2008, (BGBl. I S. 2794) wird das Flurbereinigungsverfahren Dornheim, Ilm-Kreis, mit den folgenden Feststellungen abgeschlossen: | |
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| 1.1 | Die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan ist bewirkt. |
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| 1.2 | Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen. |
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| 1.3 | Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft sind abgeschlossen. |
| 2. | Mit der Zustellung der unanfechtbaren Schlussfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft Dornheim ist das Flurbereinigungsverfahren Dornheim beendet und die Teilnehmergemeinschaft erloschen. | |
| 3. | Der Gemeinde Dornheim werden die in § 150 FlurbG bezeichneten Unterlagen zur Aufbewahrung übergeben. | |
| 4. | Je eine mit Gründen versehene Ausfertigung dieser Schlussfeststellung liegt zwei Wochen lang nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung in den Flurbereinigungsgemeinden und den angrenzenden Gemeinden in der Gemeindeverwaltung „Amt Wachsenburg“ in Ichterhausen, in der Verwaltungsgemeinschaft „Riechheimer Berg“ in Osthausen-Wülfershausen, in der Stadtverwaltung Arnstadt und der Stadtverwaltung Erfurt zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. | |
Gründe:
Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewirkt. Das Liegenschaftskataster und das Grundbuch wurden nach den Ergebnissen der Flurbereinigung berichtigt.
Die gemeinschaftlichen Anlagen sind erstellt und wurden von der Gemeinde, in der sie liegen und die sich zur Unterhaltung dieser Anlagen verpflichtet hat, übernommen.
Die Kasse der Teilnehmergemeinschaft wurde geprüft und ordnungsgemäß abgeschlossen. Der verbleibende Restbetrag wird der Gemeinde Dornheim zur Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen übergeben und die Kasse aufgelöst.
Die Voraussetzungen zur Schlussfeststellung nach § 149 FlurbG liegen somit vor.
Der Gemeinde Dornheim werden
| • | eine Ausfertigung der Zuteilungskarte, |
| • | Flurstücksverzeichnis Neuer Bestand, |
| • | eine Ausfertigung des textlichen Teiles des Flurbereinigungsplanes, |
| • | die Nachweise des Neuen Bestandes ohne Belastungsblätter, die gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen einschließlich solcher auf Privatgrundstücken nachweisen, |
| • | eine Abschrift der Schlussfeststellung |
übersandt.
Die Teilnehmergemeinschaft hat ihre Aufgaben abgeschlossen. Sie wird mit Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung aufgelöst.
Die beteiligten Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts erhalten jeweils eine Abschrift der Schlussfeststellung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Schlussfeststellung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim
Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,
Flurbereinigungsbereich Mittelthüringen,
Hans-C.-Wirz-Straße 2, 99867 Gotha
einzulegen.
gez.
Sonja Leber, Referatsleiterin
Datenschutzrechtlicher Hinweis
Im oben genannten Verfahren werden auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c und e der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) personenbezogene Daten von Teilnehmern, sonstigen Beteiligten und Dritten verarbeitet.
Nähere Informationen zu Art und Verwendung dieser Daten, den zuständigen Ansprechpartnern sowie Ihren Rechten als betroffene Person können Sie auf der Internetseite des TLBG im Bereich Datenschutz oder direkt unter https://tlbg.thueringen.de/datenschutz abrufen. Auf Wunsch wird Ihnen auch eine Papierfassung zugesandt.